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Artikel 1 - Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG)
Artikel 1 Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 AHStatG § 2, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 18
Das Außenhandelsstatistikgesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 21 wird wie folgt gefasst:„(21) „Gebietsansässig" sind Personen, wenn sie in Deutschland steuerlich registriert sind. Außerdem gelten folgende Personen als gebietsansässig:
- 1.
- eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Erhebungsgebiet hat,
- 2.
- eine juristische Person oder Personenvereinigung, die ihren Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung im Erhebungsgebiet hat."
- b)
- Nach Absatz 21 wird folgender Absatz 22 eingefügt:„(22) Eine „ständige Niederlassung" ist eine dauerhafte Niederlassung oder Betriebsstätte, in der die erforderlichen Personal- und Sachmittel ständig vorhanden sind, mit eigener Leitung oder Verwaltung und gesonderter Buchführung."
- c)
- Die bisherigen Absätze 22 bis 30 werden die Absätze 23 bis 31.
- 2.
- In § 6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „eingeführt" durch das Wort „importiert" ersetzt und wird das Wort „übergeführt" durch die Wörter „überlassen oder in die aktive Veredelung überführt" ersetzt.
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „ausländischen Warenempfängers" durch die Wörter „Handelspartners im Bestimmungsland" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- bei der Einfuhr: in Rechnung gestellter Positionsbetrag,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 4 bis 12 werden die Nummern 5 bis 13.
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „Name, Anschrift" durch die Wörter „für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe von Name oder Firma, Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b werden nach dem Wort „eingeht" die Wörter „; bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes" eingefügt.
- cc)
- Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich deren Kontaktdaten;".
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden die Wörter „Name, Anschrift" durch die Wörter „für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe von Name oder Firma, Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen" ersetzt.
- bb)
- Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich deren Kontaktdaten."
- 5.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Zusätzlich zu Absatz 1 umfasst die Auskunftspflicht
- 1.
- die Beantwortung von Rückfragen des Statistischen Bundesamtes zu
- a)
- den angemeldeten Warenverkehren in der Intrahandels- und Extrahandelsstatistik,
- b)
- den nach § 12 übermittelten Daten und Informationen, insbesondere von den Finanzbehörden zu den Umsatzsteuervoranmeldungen sowie zu den Unterlagen, welche die Auskunftspflichtigen im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung den zuständigen Finanzbehörden vorzulegen haben,
- c)
- den Daten, die von der Deutschen Bundesbank zu Veredelungsverkehren übermittelt werden, sowie
- d)
- den Einzelangaben, die dem Statistischen Bundesamt im Rahmen des Datenaustausches nach § 15 Absatz 6 übermittelt werden,
- 2.
- für Personen, die nach § 14 Absatz 5 anmeldepflichtig sind, eine Anzeige an das Statistische Bundesamt, falls in einem Bezugszeitraum keine Warenverkehre nach § 6 Absatz 2 stattgefunden haben (Fehlanzeige),
- 3.
- die Berichtigung von fehlerhaften Meldungen."
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „, die nach § 18 Umsatzsteuergesetz auch zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet sind" durch die Wörter „im Sinne von § 2 des Umsatzsteuergesetzes" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:„(5) Existiert kein auskunftspflichtiger Importeur oder Exporteur nach den Absätzen 3 und 4, ist die steuerpflichtige Person nach Titel III der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1; L 335 vom 20.12.2007, S. 60; L 336 vom 16.12.2017, S. 60), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/890 (ABl. L 155 vom 8.6.2022, S. 1) geändert worden ist, die einen Vertrag geschlossen hat, der zum grenzüberschreitenden Warenverkehr führt, auskunftspflichtig. Falls keine steuerpflichtige Person nach Satz 1 existiert, ist die steuerpflichtige Person auskunftspflichtig, die die Ware aus dem Erhebungsgebiet heraus- oder in das Erhebungsgebiet hineinbringt oder hineinbringen lässt oder sie entgegennimmt oder entgegennehmen lässt."
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- 6.
- § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „im Extrahandel" gestrichen.
- b)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- die Anmeldungen zum Warenverkehr mit Gebieten, die in Artikel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 genannt sind,".
- c)
- Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.
- d)
- In Nummer 6 werden nach dem Wort „Einheiten" die Wörter „nach § 6 Absatz 6" eingefügt.
- 7.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 wird jeweils das Wort „Berichtszeitraum" durch das Wort „Bezugszeitraum" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird das Wort „Berichtszeitraumes" durch das Wort „Bezugszeitraumes" ersetzt.
- 8.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Das Bundeszentralamt für Steuern sowie die Finanzverwaltungen der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Anhang V der Verordnung (EU) 2019/2152, soweit diese Angaben bei ihnen vorliegen."
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „aus Zollanmeldungen" gestrichen.
- 9.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „und 4" durch die Angabe „bis 5" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem einleitenden Satzteil wird nach der Angabe „3" die Angabe „und 5" eingefügt.
- bb)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie bei umsatzsteuerrechtlichen Organschaften Name und Anschrift der meldenden Organgesellschaften und der weiteren zugehörigen Organgesellschaften,".
- cc)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- im Falle umsatzsteuerrechtlicher Organschaften, für jede Organgesellschaft der Beginn und das Ende der Zugehörigkeit zum Organträger,".
- dd)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.
- ee)
- Nach der neuen Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt:
- „8.
- bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes,
- 9.
- Kennnummer nach § 1 Absatz 1 Satz 6 des Statistikregistergesetzes sowie".
- ff)
- Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 10 und das Wort „und" wird durch ein Komma ersetzt und das Wort „Organgesellschaft" wird durch die Wörter „Organgesellschaften und der weiteren zugehörigen Organgesellschaften" ersetzt.
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Daten und Informationen, die nach § 12 von Behörden übermittelt werden, sowie Einzelangaben, die von statistischen Ämtern anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von der Deutschen Bundesbank dem Statistischen Bundesamt übermittelt wurden,".
- bb)
- Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
- „3.
- Daten und Informationen zur Zusammensetzung umsatzsteuerrechtlicher Organschaften, die dem Statistischen Bundesamt auf der Grundlage von § 2 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt wurden,
- 4.
- dem Statistikregister nach § 1 des Statistikregistergesetzes sowie".
- cc)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.
- d)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:„(6) Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 15 dürfen über die in Absatz 3 genannten Angaben hinaus zusätzliche Angaben zu den Auskunftspflichtigen in das Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen aufgenommen werden."
- 10.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 5 wird gemäß den Anforderungen an die Ergebnisqualität der Außenhandelsstatistik eine Anmeldeschwelle für Eingänge festgelegt."
- 11.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Einleitungssatz wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird das Wort „Berichtszeitraum" durch das Wort „Bezugszeitraum" ersetzt.
- c)
- In Nummer 5 werden die Wörter „Anpassung des Abdeckungsgrades für Eingänge sowie" durch das Wort „Festlegung" ersetzt.
- d)
- In Nummer 14 werden die Wörter „aus Zollanmeldungen" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- e)
- Folgende Nummer 15 wird angefügt:
- „15.
- die Aufnahme zusätzlicher Angaben in das Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen nach § 13 Absatz 1."
Zitierungen von Artikel 1 AHStatG-ÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AHStatG-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHStatG-ÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 AHStatG-ÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2025 in ...
Zitat in folgenden Normen
Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV)
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
Eingangsformel AHStatDV-ÄndV
... § 18 des Außenhandelsstatistikgesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751), der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 71 ) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und ...
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