Tools:
Update via:
§ 10 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
| |
§ 10 Qualifikation der Praxisanleitung
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Zur Praxisanleitung befähigt ist eine Person, wenn sie
- 1.
- über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- a)
- „Hebamme" nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes oder
- b)
- „Hebamme" oder „Entbindungspfleger" nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügt,
- 2.
- über Berufserfahrung als Hebamme in dem jeweiligen Einsatzbereich von mindestens zwei Jahren verfügt,
- 3.
- eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und
- 4.
- kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.
(2) Die in Absatz 1 geregelten Qualifikationsanforderungen sind der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Praxisanleitung in den Praxiseinsätzen nach § 6 Absatz 2 von jeder Person durchgeführt werden, die zur entsprechenden Kompetenzvermittlung befähigt ist.
Anzeige
Zitierungen von § 10 HebStPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebStPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52 HebStPrV Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs
... der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen nach § 10 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt ...
§ 59 HebStPrV Ausnahmeregelung zur Praxisanleitung
... bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung zur Praxisanleitung ermächtigt worden sind, ist § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden. (2) Die Ermächtigung oder Tätigkeit als praxisanleitende ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_HebStPrV.htm