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Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe (ZApprOuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund
- -
- des § 3 Absatz 1 Satz 1 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, dessen Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert und dessen Absatz 1 Satz 4 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 187) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit,
- -
- des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, der zuletzt durch Artikel 44 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit,
- -
- des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Orthoptistengesetzes, der zuletzt durch Artikel 47 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,
- -
- des § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe c des Pflegeberufegesetzes, dessen Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) neu gefasst und dessen Absatz 2a durch Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe c des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) eingefügt worden ist, verordnen das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam,
- -
- des § 71 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 134 folgende Angabe eingefügt:
„§ 135 Übergangsbestimmungen". - 2.
- § 19 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Der Antrag muss der nach § 18 zuständigen Stelle bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein."
- 3.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „im Original oder in beglaubigter Kopie" gestrichen.
- bb)
- Die Sätze 4 bis 6 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der oder die Studierende kann die Unterlagen nach Satz 1 auch ganz oder teilweise elektronisch übermitteln. Mit der Einwilligung des oder der Studierenden kann die Universität die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 4 der nach § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen. Die nach § 18 zuständige Stelle kann im Einzelfall, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, die Vorlage der Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie von dem oder der Studierenden verlangen."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „im Original oder in beglaubigter Kopie" gestrichen.
- bb)
- Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der oder die Studierende kann die Unterlagen nach Satz 1 auch ganz oder teilweise elektronisch übermitteln. Mit der Einwilligung des oder der Studierenden kann die Universität die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 3 der nach § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen. Die nach § 18 zuständige Stelle kann im Einzelfall, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, die Vorlage der Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie von dem oder der Studierenden verlangen."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „im Original oder in beglaubigter Kopie" gestrichen.
- bb)
- Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der oder die Studierende kann die Unterlagen nach Satz 1 auch ganz oder teilweise elektronisch übermitteln. Mit der Einwilligung des oder der Studierenden kann die Universität die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 3 der nach § 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln. In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen. Die nach § 18 zuständige Stelle kann im Einzelfall, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, die Vorlage der Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie von dem oder der Studierenden verlangen."
- 4.
- Dem § 22 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden." - 5.
- § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Nicht anerkannt werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen,
- 1.
- die das Studium abschließen oder
- 2.
- die bereits Gegenstand einer Prüfung im Geltungsbereich dieser Verordnung waren und endgültig nicht bestanden worden sind."
- 6.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „in einem Fach oder" durch die Wörter „in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder" und die Wörter „in einem Fach für" durch die Wörter „in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung für" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 werden die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder" durch die Wörter „in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder" und die Wörter „in dem jeweiligen Fach in" durch die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung in" ersetzt.
- c)
- In Nummer 2 werden die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder" durch die Wörter „in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder" und die Wörter „in dem jeweiligen Fach einen" durch die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung einen" ersetzt.
- 7.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „in einem Fach oder" werden durch die Wörter „in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder" und die Wörter „in einem Fach zurück" durch die Wörter „in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung zurück" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Mitteilung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder" durch die Wörter „in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder" und die Wörter „in dem jeweiligen Fach als" durch die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung als" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder" durch die Wörter „in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder" und die Wörter „in dem jeweiligen Fach als" durch die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung als" ersetzt.
- 8.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „in einem Fach oder" durch die Wörter „in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder" und die Wörter „in einem Fach nicht" durch die Wörter „in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder" durch die Wörter „in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder" und die Wörter „in dem jeweiligen Fach versäumt" durch die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung versäumt" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 werden die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder" durch die Wörter „in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder" und die Wörter „in dem jeweiligen Fach unterbricht" durch die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung unterbricht" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder" durch die Wörter „in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder" und die Wörter „in dem jeweiligen Fach als" durch die Wörter „in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung als" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Mitteilung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 9.
- In § 30 Absatz 2 werden die Wörter „in den einzelnen Fächern" gestrichen.
- 10.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst:
- 1.
- die Fächergruppe Biochemie und Molekularbiologie, Chemie,
- 2.
- die Fächergruppe Mikroskopische und makroskopische Anatomie, Biologie,
- 3.
- die Fächergruppe Physiologie, Physik und
- 4.
- das Fach Zahnmedizinische Propädeutik."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Fächer" durch die Wörter „Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „des Faches" durch die Wörter „der Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik" ersetzt und werden die Wörter „, das Gegenstand der Prüfung ist," gestrichen.
- cc)
- In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Grundsätze und Grundlagen" die Wörter „der Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik" eingefügt und werden die Wörter „dieses Faches" gestrichen.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „jedem Fach" durch die Wörter „jeder Fächergruppe und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In den Fächergruppen und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik finden jeweils gesonderte Prüfungsgespräche statt." - bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „in der Regel an aufeinanderfolgenden Werktagen" durch die Wörter „für jeden Studierenden und jede Studierende in einem engen zeitlichen Zusammenhang von höchstens vier Wochen" ersetzt.
- e)
- In Absatz 5 wird die Angabe „30" durch die Angabe „20" und wird die Angabe „45" durch die Angabe „30" ersetzt.
- f)
- In Absatz 6 werden die Wörter „des jeweiligen Faches" durch die Wörter „der jeweiligen Fächergruppe oder des Faches Zahnmedizinische Propädeutik" ersetzt.
- 11.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „jedes Fach" durch die Wörter „jede Fächergruppe und das Fach Zahnmedizinische Propädeutik" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „nur die jeweils in dem Fach prüfende Person" durch die Wörter „die jeweils prüfende Person" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „allen Fächern" durch die Wörter „den Fächergruppen und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik" ersetzt.
- 12.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin, über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium, über ein abgeschlossenes Hochschulstudium des Faches Zahnmedizinische Propädeutik oder eines Faches der jeweiligen Fächergruppe oder über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder einem Fach der jeweiligen Fächergruppe verwandt ist, verfügen." - b)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.
- bb)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- cc)
- Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
- 13.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „prüfende Person in Abstimmung mit der Prüfungskommission zuvor festgelegt hat" durch die Wörter „prüfenden Personen der jeweiligen Fächergruppe oder des Faches Zahnmedizinische Propädeutik zuvor festgelegt haben" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „in dem von ihr geprüften Fach" durch die Wörter „in der von ihr geprüften Fächergruppe oder in dem von ihr geprüften Fach Zahnmedizinische Propädeutik" ersetzt.
- c)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bekanntgabe kann auch elektronisch erfolgen." - d)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch."
- 14.
- § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37 Bestehen
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jeder Fächergruppe und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik mindestens „ausreichend" lautet." - 15.
- § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38 Wiederholung(1) Wird die mündliche Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik nicht bestanden, darf sie in dieser Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik jeweils zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.(2) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 30 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.(3) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden.(4) Wird der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, ist eine Wiederholung auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.(5) Wurde der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündliche Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik bestanden, darf dieser oder diese nicht wiederholt werden. Eine Wiederholung des bestandenen Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der bestandenen mündlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich." - 16.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Fächer" durch die Wörter „Fächergruppen und das Fach Zahnmedizinische Propädeutik" ersetzt und wird das Wort „sieben" durch das Wort „vier" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:„(3a) Sofern die mündliche Prüfung gemäß § 29 Absatz 2 nur im Fach Zahnmedizinische Propädeutik abgelegt worden ist, wird keine Note nach Absatz 2 gebildet. An Stelle einer Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind in dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16 die Note des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder das Überprüfungsergebnis für die erste Studienphase des Modellstudiengangs Medizin aufzuführen."
- c)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Übermittlung erfolgt schriftlich oder elektronisch."
- 17.
- In § 41 Absatz 1 wird das Wort „schriftlich" gestrichen und folgender Satz angefügt:
„Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch." - 18.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in einem Zeitraum von zwei Wochen" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fächern" die Wörter „und der Fächergruppe Zahnerhaltung" eingefügt.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Die mündlich-praktische Prüfung soll für jeden Studierenden und jede Studierende innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen stattfinden."
- 19.
- Dem § 47 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn der oder die Studierende den Nachweis der praktischen Fertigkeiten nach Absatz 2 bis 5 bereits in einer kürzeren Zeit erbringen konnte." - 20.
- § 48 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Fach" die Wörter „und in der Fächergruppe Zahnerhaltung" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Das Prüfungsgespräch in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung soll an einem der auf die Durchführung des praktischen Prüfungselements in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung folgenden drei Werktage stattfinden. In dem Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie soll das Prüfungsgespräch an dem Tag, an dem das praktische Prüfungselement durchgeführt wird oder an einem der darauffolgenden drei Werktage stattfinden."
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „30" durch die Angabe „20" und wird die Angabe „45" durch die Angabe „30" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Faches" die Wörter „oder der Fächergruppe Zahnerhaltung" eingefügt.
- 21.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „Dabei ist" die Wörter „im praktischen Prüfungselement" eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Im mündlichen Prüfungselement ist für jedes Fach und für die Fächergruppe Zahnerhaltung eine andere prüfende Person zu bestellen." - cc)
- In dem neuen Satz 8 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „im praktischen Prüfungselement" eingefügt und werden die Wörter „der Sätze 4 bis 6" durch die Wörter „der Sätze 5 bis 7" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) In den Prüfungsterminen ist die jeweils in dem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung prüfende Person anwesend. Während des praktischen Prüfungselements gilt die Anwesenheitspflicht der prüfenden Person nur, soweit die Anwesenheit der prüfenden Person für die Bewertung der Leistung erforderlich ist."
- c)
- In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Fächern" die Wörter „und in der Fächergruppe Zahnerhaltung" eingefügt.
- 22.
- § 50 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin, über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium, über ein abgeschlossenes Hochschulstudium des jeweiligen Faches oder eines Faches der Fächergruppe Zahnerhaltung oder über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das dem jeweiligen Fach oder einem Fach der Fächergruppe Zahnerhaltung verwandt ist, verfügen." - 23.
- Die §§ 52 bis 54 werden wie folgt gefasst:
„§ 52 Bewertung(1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfenden Personen des jeweiligen Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung zuvor festgelegt haben.(2) In den Fächern nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bewertet jede prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden in dem jeweiligen Prüfungselement nach § 36 Absatz 2 und vergibt jeweils eine Note. Die prüfende Person teilt die Noten für das jeweilige Prüfungselement der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich mit. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. In der Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend" kurz zu begründen.(3) In der Fächergruppe Zahnerhaltung bewertet jede prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden im praktischen Prüfungselement in dem von ihr geprüften Fach nach § 36 Absatz 2 und vergibt jeweils eine Note. Im mündlichen Prüfungselement der Fächergruppe Zahnerhaltung bewertet die prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden nach § 36 Absatz 2 und vergibt eine Note. Die prüfenden Personen teilen die von ihnen vergebenen Noten unverzüglich der der Prüfungskommission vorsitzenden Person mit. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. In der Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend" kurz zu begründen.(4) In die Note eines Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung gehen die Bewertungen der Leistung für das praktische Prüfungselement und der Leistung für das mündliche Prüfungselement zu gleichen Teilen ein. Zur Errechnung der Note des praktischen Prüfungselementes der Fächergruppe Zahnerhaltung addiert die der Prüfungskommission vorsitzende Person die in den einzelnen Fächern vergebenen Zahlenwerte der Noten und teilt diese durch vier. Die der Prüfungskommission vorsitzende Person addiert die Zahlenwerte der Noten des praktischen Prüfungselements und des mündlichen Prüfungselements in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung und teilt diese jeweils durch zwei.(5) Die Note des Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung lautet
1. | „sehr gut" | bei einem Zahlenwert bis 1,50, |
2. | „gut" | bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50, |
3. | „befriedigend" | bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50, |
4. | „ausreichend" | bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00, |
5. | „nicht ausreichend" | bei einem Zahlenwert von über 4,00 bis 5,00. |
- (6) Jede prüfende Person gibt die Note nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 dem oder der Studierenden bekannt und begründet diese auf Wunsch des oder der Studierenden. Die Bekanntgabe kann auch elektronisch erfolgen.(7) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden.
§ 53 Bestehen(1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung mindestens „ausreichend" lautet.(2) Ein Fach oder die Fächergruppe Zahnerhaltung der mündlich-praktischen Prüfung ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das mündliche Prüfungselement und der Leistung für das praktische Prüfungselement jeweils mindestens „ausreichend" lautet.(3) Das praktische Prüfungselement in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das praktische Prüfungselement in den vier Fächern der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils mindestens „ausreichend" lautet.
§ 54 Wiederholung(1) Wird die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht bestanden, darf sie in diesem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.(2) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in § 44 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.(3) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden.(4) Wird der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, ist eine weitere Wiederholung auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.(5) Wurde der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündlich-praktische Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung bestanden, darf dieser oder diese nicht wiederholt werden. Eine Wiederholung des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der mündlich-praktischen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich. - 24.
- § 55 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Zahlenwerte der" die Wörter „nach § 52 Absatz 4 und 5 gebildeten" eingefügt.
- c)
- Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Übermittlung erfolgt schriftlich oder elektronisch."
- 25.
- In § 57 Absatz 1 wird das Wort „schriftlich" gestrichen und wird folgender Satz angefügt:
„Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch." - 26.
- Dem § 64 Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn der oder die Studierende den Nachweis der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nach Absatz 2 bis 8 bereits in einer kürzeren Zeit erbringen konnte." - 27.
- § 65 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Fach" die Wörter „und in der Fächergruppe Zahnerhaltung" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Das Prüfungsgespräch in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung soll an einem der auf die Durchführung des praktischen Prüfungselements in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung folgenden drei Werktage stattfinden. Das Prüfungsgespräch im Fach Zahnärztliche Radiologie findet an einem weiteren Tag statt."
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „30" durch die Angabe „20" und wird die Angabe „45" durch die Angabe „30" ersetzt.
- 28.
- § 66 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „Dabei ist" die Wörter „im praktischen Prüfungselement" eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Im mündlichen Prüfungselement ist für jedes Fach und für die Fächergruppe Zahnerhaltung eine andere prüfende Person zu bestellen." - cc)
- In dem neuen Satz 8 werden die Wörter „der Sätze 4 bis 6" durch die Wörter „der Sätze 5 bis 7" ersetzt.
- dd)
- In dem neuen Satz 9 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „im praktischen Prüfungselement" eingefügt und werden die Wörter „der Sätze 4 bis 6" durch die Wörter „der Sätze 5 bis 7" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) In den Prüfungsterminen ist die jeweils in dem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung prüfende Person anwesend. Während des praktischen Prüfungselements gilt die Anwesenheitspflicht der prüfenden Person nur, soweit die Anwesenheit der prüfenden Person für die Bewertung der Leistung erforderlich ist."
- 29.
- § 67 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin, über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium, über ein abgeschlossenes Hochschulstudium des jeweiligen Faches oder eines Faches der Fächergruppe Zahnerhaltung oder über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das dem jeweiligen Fach oder einem Fach der Fächergruppe Zahnerhaltung verwandt ist, verfügen." - 30.
- Die §§ 69 und 70 werden wie folgt gefasst:
„§ 69 Bewertung des mündlich-praktischen Teils(1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen in dem mündlich-praktischen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfenden Personen des jeweiligen Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung zuvor festgelegt haben.(2) In den Fächern nach § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bewertet jede prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden in dem jeweiligen Prüfungselement nach § 36 Absatz 2 und vergibt jeweils eine Note. Die prüfende Person teilt die Noten für das jeweilige Prüfungselement der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich mit. Im Fach Zahnärztliche Radiologie wird nur die für das mündliche Prüfungselement vergebene Note an die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. In der Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend" kurz zu begründen.(3) In der Fächergruppe Zahnerhaltung bewertet jede prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden im praktischen Prüfungselement in dem von ihr geprüften Fach nach § 36 Absatz 2 und vergibt jeweils eine Note. Im mündlichen Prüfungselement der Fächergruppe Zahnerhaltung bewertet die prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden nach § 36 Absatz 2 und vergibt eine Note. Die prüfenden Personen teilen die von ihnen vergebenen Noten unverzüglich der der Prüfungskommission vorsitzenden Person mit. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. In der Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend" kurz zu begründen.(4) In die Note eines Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung gehen die Bewertungen der Leistung für das praktische Prüfungselement und der Leistung für das mündliche Prüfungselement zu gleichen Teilen ein. Zur Errechnung der Note des praktischen Prüfungselements der Fächergruppe Zahnerhaltung addiert die der Prüfungskommission vorsitzende Person die in den einzelnen Fächern vergebenen Zahlenwerte der Noten und teilt diese durch vier. Die der Prüfungskommission vorsitzende Person addiert die Zahlenwerte der Noten des praktischen Prüfungselements und des mündlichen Prüfungselements in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung und teilt diese jeweils durch zwei. Im Fach Zahnärztliche Radiologie entspricht die Note der Note für das mündliche Prüfungselement.(5) Die Note des Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung lautet
1. | „sehr gut" | bei einem Zahlenwert bis 1,50, |
2. | „gut" | bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50, |
3. | „befriedigend" | bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50, |
4. | „ausreichend" | bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00, |
5. | „nicht ausreichend" | bei einem Zahlenwert von über 4,00 bis 5,00. |
- (6) Jede prüfende Person gibt die Note nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 dem oder der Studierenden bekannt und begründet diese auf Wunsch des oder der Studierenden. Die Bekanntgabe kann auch elektronisch erfolgen.(7) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden.
§ 70 Bestehen des mündlich-praktischen Teils(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach und in der Fächergruppe Zahnerhaltung mindestens „ausreichend" lautet.(2) Ein Fach oder die Fächergruppe Zahnerhaltung des mündlich-praktischen Teils ist bestanden, wenn die Bewertungen der Leistung für das mündliche Prüfungselement und der Leistung für das praktische Prüfungselement jeweils mindestens „ausreichend" lauten. Der mündlich-praktische Teil im Fach Zahnärztliche Radiologie ist bestanden, wenn die Bewertung der Leistung für das mündliche Prüfungselement mindestens „ausreichend" lautet.(3) Das praktische Prüfungselement in der Fächergruppe Zahnerhaltung ist bestanden, wenn die Bewertungen der Leistungen für das praktische Prüfungselement in den vier Fächern der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils mindestens „ausreichend" lauten." - 31.
- § 71 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Zahlenwerte der" die Wörter „nach § 69 Absatz 4 und 5 gebildeten" eingefügt.
- c)
- Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Übermittlung erfolgt schriftlich oder elektronisch."
- 32.
- § 76 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch."
- 33.
- § 78 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Wird der mündlich-praktische Teil in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht bestanden, darf er in diesem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung jeweils zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die einzelnen Teile" durch die Wörter „Wird der schriftliche Teil" und werden die Wörter „können jeweils" durch die Wörter „nicht bestanden, darf dieser" ersetzt.
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ganz oder teilweise nicht bestanden und ist" gestrichen und werden die Wörter „des Abschnitts oder der nicht bestandenen Prüfungsteile" durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch."
- d)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Die nach § 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils oder zur Wiederholung des mündlich-praktischen Teils in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden. Der oder die Studierende hat gegebenenfalls zusätzliche Studienzeiten nach Absatz 5 nachzuweisen."
- e)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Fach" die Wörter „oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung" eingefügt und werden die Wörter „außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3" gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Fach" die Wörter „oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung" eingefügt.
- 34.
- In § 80 Absatz 1 wird das Wort „schriftlich" gestrichen und wird folgender Satz angefügt:
„Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch." - 35.
- Folgender § 135 wird angefügt:
„§ 135 Übergangsbestimmungen(1) Für Studierende der Zahnmedizin, die einen Abschnitt, einen Teil, eine Fächergruppe oder ein Fach der Zahnärztlichen Prüfungen nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung nicht bestanden haben, finden die Wiederholungsprüfungen nach dem 30. November 2024 nach den Vorschriften dieser Verordnung statt, sofern sich aus den folgenden Absätzen nicht etwas anderes ergibt. Die Prüfungen können auch in diesen Fällen jeweils nur zweimal wiederholt werden.(2) Für Studierende der Zahnmedizin, die ihr Studium vor dem 30. November 2024 begonnen und den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung am 30. November 2024 in einem Fach oder in zwei Fächern nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung einmal oder zweimal nicht bestanden haben, finden die Wiederholungsprüfungen nach dem 30. November 2024 bis zum 30. September 2026 in diesem Fach oder in diesen zwei Fächern nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung statt. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung.(3) Ein Fach oder eine Fächergruppe, das oder die nach §§ 37 Absatz 2, 53 Absatz 2 oder § 70 Absatz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung nicht abgelegt worden ist, gilt als nicht unternommen. Wenn die Prüfung in einem Fach nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der bis zum 30. November 2024 geltenden Fassung als nicht unternommen gilt und die Prüfung in diesem Fach nach dem 30. November 2024 erstmals unternommen oder wiederholt wird, gilt Absatz 3 entsprechend." - 36.
- Anlage 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort „Fach" werden die Wörter „/in der Fächergruppe" eingefügt.
- b)
- Die Wörter „Tragende Gründe des Prüfungsergebnisses: ..." werden gestrichen.
- c)
- Nach dem Wort „Unterschrift" werden jeweils die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt.
- 37.
- In den Anlagen 14 und 15 werden jeweils nach dem Wort „Fach" die Wörter „/in der Fächergruppe" und jeweils nach dem Wort „Unterschrift" die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt.
- 38.
- Die Anlagen 16 bis 18 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 16 (zu § 10 Absatz 2 Satz 2, § 40, § 82 Absatz 2 Nummer 9, § 134 Absatz 2 Satz 4 und 5) Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Anlage 17 (zu § 56) Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Anlage 18 (zu § 11 Absatz 3 Satz 2, § 81 Nummer 1) Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung
"
Artikel 2 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet." - 2.
- § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet." - b)
- In Satz 6 werden die Wörter „jedes Fach" durch die Wörter „jede Aufgabe" ersetzt.
- 3.
- § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der Prüfung, jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung und jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung, für die oder für das der Prüfling die Note „mangelhaft" oder „ungenügend" erhalten hat, kann zweimal wiederholt werden."
Artikel 3 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet." - 2.
- § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der Prüfung, jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung und jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung, für die oder für das der Prüfling die Note „mangelhaft" oder „ungenügend" erhalten hat, kann einmal wiederholt werden."
Artikel 4 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 45 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 1" die Angabe „Satz 2" eingefügt.
- b)
- Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden" oder mit „nicht bestanden". Mit „bestanden" wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)" entspricht. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die erbrachte Leistung mit „bestanden" bewerten."
- 2.
- In § 49d wird die Angabe „Anlage 15" durch die Angabe „Anlage 12a" ersetzt.
Artikel 5 Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
Die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 39), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe zu § 7a eingefügt:
„§ 7a Praxiseinsätze in klinischen und außerklinischen Einrichtungen im Ausland". - 2.
- In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 7a Absatz 3," eingefügt.
- 3.
- Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a Praxiseinsätze in klinischen und außerklinischen Einrichtungen im Ausland(1) Ein Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 kann ganz oder teilweise außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes durchgeführt werden. Er wird auf die Dauer des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums nach § 11 Absatz 3 Satz 2 des Hebammengesetzes angerechnet, wenn er zu einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 gleichwertig ist. Der Umfang der Anrechnung darf nicht mehr als 480 Stunden betragen; die Stunden können auf einen Praxiseinsatz oder auf mehrere Praxiseinsätze oder auf Teile eines Praxiseinsatzes oder mehrerer Praxiseinsätze verteilt werden.- 1.
- er sich nicht wesentlich von einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 unterscheidet,
- 2.
- die Einrichtung des Praxiseinsatzes die Anforderungen an eine Einrichtung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 13 Absatz 1 Satz 2 des Hebammengesetzes in entsprechender Weise erfüllt, indem sie nach den jeweils vor Ort geltenden Regelungen Leistungen der Geburtshilfe im Sinne von § 4 Absatz 2 des Hebammengesetzes erbringen darf, und
- 3.
- die Einrichtung des Praxiseinsatzes sicherstellt, dass die studierende Person abweichend von § 10 durch eine dafür nach den vor Ort geltenden Regelungen qualifizierte Person in einem § 13 Absatz 2 des Hebammengesetzes entsprechenden Umfang während des Praxiseinsatzes angeleitet wird.
(3) Soll ein Praxiseinsatz ganz oder teilweise im Ausland absolviert werden, schließt die verantwortliche Praxiseinrichtung mit Zustimmung der Hochschule als Trägerin der Gesamtverantwortung gemäß § 22 des Hebammengesetzes die Vereinbarung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes mit der klinischen oder außerklinischen Einrichtung im Ausland nach Absatz 2 Nummer 2, in der die studierende Person den Praxiseinsatz absolviert. Sie kann dabei eine Vereinbarung schließen, die auf eine längerfristig angelegte Kooperation und eine Vielzahl von studierenden Personen ausgerichtet ist.(4) Bevor ein Praxiseinsatz im Ausland durchgeführt wird, hat die verantwortliche Praxiseinrichtung dies der zuständigen Behörde anzuzeigen und ihr gegenüber darzulegen, dass der Praxiseinsatz im Ausland gleichwertig nach Absatz 2 ist. Die verantwortliche Praxiseinrichtung kann von der Hochschule dabei unterstützt werden. Die Anzeige und der Nachweis nach Satz 1 sollen spätestens vier Monate vor Beginn der Durchführung des im Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes vorgesehenen Praxiseinsatzes im Ausland erfolgen. Geht die verantwortliche Praxiseinrichtung eine längerfristig angelegte Kooperation für eine Vielzahl von studierenden Personen nach Absatz 3 Satz 2 ein, so genügt die Anzeige und der Nachweis nach Satz 1 einmalig; Änderungen in Hinblick auf die Kooperation zwischen der verantwortlichen Praxiseinrichtung und der klinischen oder außerklinischen Einrichtung im Ausland sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.(5) Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Praxiseinsatz im Ausland nicht gleichwertig nach Absatz 2 ist, teilt sie dies der verantwortlichen Praxiseinrichtung mit; die Mitteilung soll spätestens einen Monat vor Beginn der Durchführung des im Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes vorgesehenen Praxiseinsatzes im Ausland erfolgen. In diesem Fall kann der Praxiseinsatz nicht nach Absatz 1 Satz 2 auf die Dauer des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums nach § 11 Absatz 3 Satz 2 des Hebammengesetzes angerechnet werden. Wurde ein nicht nach Absatz 2 gleichwertiger Praxiseinsatz im Ausland absolviert, verlängert sich der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung um die entsprechende Dauer." - 4.
- In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 6 und 7" durch die Angabe „§§ 6 bis 7a" ersetzt.
- 5.
- Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Eine vollständig digitale Durchführung ist nur für die kontinuierliche berufspädagogische Fortbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zulässig. Die Teilnahme an digitalen Lehrformaten ist vom Anbieter der Qualifikationsmaßnahme festzustellen. Das Nähere regeln die Länder."
- 6.
- § 31 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Jeder Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung nach § 28 Absatz 2 wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen."
Artikel 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. November 2024.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
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