Die
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom
21. März 1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch
Artikel 7 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet."
- 2.
- § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der Prüfung, jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung und jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung, für die oder für das der Prüfling die Note „mangelhaft" oder „ungenügend" erhalten hat, kann einmal wiederholt werden."