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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe (ZApprOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360; Geltung ab 26.11.2024, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 3 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten


Artikel 3 ändert mWv. 26. November 2024 OrthoptAPrV § 6, § 10

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet."

2.
§ 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der Prüfung, jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung und jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung, für die oder für das der Prüfling die Note „mangelhaft" oder „ungenügend" erhalten hat, kann einmal wiederholt werden."