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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe (ZApprOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360; Geltung ab 26.11.2024, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 2 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden


Artikel 2 ändert mWv. 26. November 2024 LogAPrO § 6, § 7, § 10

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet."

2.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet."

b)
In Satz 6 werden die Wörter „jedes Fach" durch die Wörter „jede Aufgabe" ersetzt.

3.
§ 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der Prüfung, jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung und jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung, für die oder für das der Prüfling die Note „mangelhaft" oder „ungenügend" erhalten hat, kann zweimal wiederholt werden."