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Artikel 4 - Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe (ZApprOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360; Geltung ab 26.11.2024, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 4 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 26. November 2024 PflAPrV § 45, § 49d

Die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 45 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 1" die Angabe „Satz 2" eingefügt.

b)
Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden" oder mit „nicht bestanden". Mit „bestanden" wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)" entspricht. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die erbrachte Leistung mit „bestanden" bewerten."

2.
In § 49d wird die Angabe „Anlage 15" durch die Angabe „Anlage 12a" ersetzt.