Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 10 - Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung (JFAngAusbV)

V. v. 26.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 81
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-161 Berufliche Bildung

§ 10 Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen"



(1) Im Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Sachverhalte rechtlich zu beurteilen,

2.
materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,

3.
Zustellungen zu veranlassen,

4.
Fristen zu berechnen und zu überwachen sowie

5.
gerichtliche Entscheidungen entweder

a)
vorzubereiten,

b)
zu verarbeiten oder

c)
vorzubereiten und zu verarbeiten.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Zivilprozessverfahren und

2.
Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen.

(3) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.



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