(1) Im Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Sachverhalte rechtlich zu beurteilen,
- 2.
- materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,
- 3.
- Zustellungen zu veranlassen,
- 4.
- Fristen zu berechnen und zu überwachen sowie
- 5.
- gerichtliche Entscheidungen entweder
- a)
- vorzubereiten,
- b)
- zu verarbeiten oder
- c)
- vorzubereiten und zu verarbeiten.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- Zivilprozessverfahren und
- 2.
- Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen.
(3) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.