Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten (Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung - JFAngAusbV)

V. v. 26.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 81
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-161 Berufliche Bildung
Eingangsformel *
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7 Inhalt des Teiles 1
§ 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1
§ 9 Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen"
§ 10 Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen"
§ 11 Inhalt des Teiles 2
§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 13 Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung"
§ 14 Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen"
§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten

Eingangsformel *



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


---
*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Justizfachangestellten und der Justizfachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

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§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

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§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren organisieren,

2.
Zivilprozessverfahren begleiten,

3.
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen organisieren,

4.
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ausführen,

5.
Insolvenzverfahren umsetzen,

6.
Familiensachen bearbeiten,

7.
Nachlasssachen bearbeiten,

8.
betreuungsgerichtliche Angelegenheiten bearbeiten,

9.
Angelegenheiten beim Führen von öffentlichen Registern übernehmen und

10.
Angelegenheiten in Grundbuchsachen wahrnehmen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt,

5.
Arbeitsprozesse organisieren,

6.
digitale Geschäftsprozesse umsetzen,

7.
Kommunikation und Zusammenarbeit gestalten sowie

8.
Kosten und Entschädigungen bearbeiten und berechnen.

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§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Den jeweiligen Zeitpunkt der Teile 1 und 2 legt die zuständige Stelle fest.

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§ 7 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1



Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen" und

2.
„Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen".

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§ 9 Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen"



(1) Im Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Sachverhalte rechtlich einzuordnen,

2.
materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,

3.
Arbeitsaufgaben zu planen und durchzuführen,

4.
Vorgänge unter Berücksichtigung von Zeichnungs- und Vertretungsregelungen sowie unter Berücksichtigung von Weisungsbefugnissen zu bearbeiten,

5.
Anträge, Erklärungen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu Protokoll der Geschäftsstelle aufzunehmen sowie

6.
Arbeitsprozesse zu reflektieren und Maßnahmen zu deren Verbesserung vorzuschlagen.

(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 10 Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen"



(1) Im Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Sachverhalte rechtlich zu beurteilen,

2.
materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,

3.
Zustellungen zu veranlassen,

4.
Fristen zu berechnen und zu überwachen sowie

5.
gerichtliche Entscheidungen entweder

a)
vorzubereiten,

b)
zu verarbeiten oder

c)
vorzubereiten und zu verarbeiten.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Zivilprozessverfahren und

2.
Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen.

(3) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 11 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Fachliche Sachbearbeitung",

2.
„Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen" sowie

3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".

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§ 13 Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung"



(1) Im Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Anträge von Verfahrensbeteiligten rechtlich einzuordnen,

2.
materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,

3.
Kosten, Vergütungen und Entschädigungen darzustellen, zu erläutern und zu berechnen sowie

4.
Bekanntmachungen zu veranlassen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Grundbuch,

2.
öffentliche Register,

3.
Insolvenzrecht,

4.
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen,

5.
Familiensachen.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Gebiete zugrunde gelegt werden.

(3) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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§ 14 Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen"



(1) Im Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern zu erfassen,

2.
Gespräche systematisch, zielorientiert und adressatengerecht zu führen,

3.
Bürgerinnen und Bürger über materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen zu informieren,

4.
Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,

5.
einen Lösungsweg, auch unter Berücksichtigung digitaler Geschäftsprozesse, zu entwickeln,

6.
über das Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern hinausgehende Bedarfe zu erkennen und anzusprechen sowie

7.
Gespräche situationsgerecht abzuschließen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Nachlasssachen oder

2.
betreuungsgerichtliche Angelegenheiten.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welches Gebiet zugrunde gelegt wird.

(3) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.

(4) 1Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling eine Aufgabe aus einem der Gebiete nach Absatz 2. 2Die Aufgabe muss praxisbezogen sein.

(5) 1Für die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen dem Prüfling 20 Minuten zur Verfügung. 2Die Dauer der Gesprächssimulation soll 25 Minuten betragen.

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§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen" mit 15 Prozent,

2.
„Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen" mit 15 Prozent,

3.
„Fachliche Sachbearbeitung" mit 30 Prozent,

4.
„Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen" mit 30 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

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§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Fachliche Sachbearbeitung" oder

b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2025 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

1.
die Vertragsparteien dies vereinbaren und

2.
der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.

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§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 19 ändert mWv. 1. August 2025 JFAngAusbV offen

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz

Volker Wissing

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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
1Straf- und Ordnungs-
widrigkeitenverfahren
organisieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) materiell- und formellrechtliche Vorschriften an-
wenden
b) Haftliste führen, Einhaltung der Haftprüfungstermine
überwachen und Maßnahmen einleiten
c) Ladungen, Ersuchen, Zustellungen und Bekannt-
machungen veranlassen und überwachen
d) Urteile, Beschlüsse, Strafbefehle und andere Ent-
scheidungen ausfertigen, beglaubigen und signieren
e) Bewährungsverfahren einleiten, insbesondere Be-
währungsauflagen und -weisungen erfassen und
überwachen
f) Protokolle führen, insbesondere in Hauptverhandlun-
gen, Anhörungen, Haftprüfungen und im ermittlungs-
richterlichen Verfahren
g) Asservate registrieren, geeignet verwahren, Ver-
nichtung oder Rückgabe veranlassen
h) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden,
berechnen, erfassen und überwachen
i) Rechtskraftbescheinigungen erstellen
j) Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Er-
klärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen
20  
2Zivilprozessverfahren
begleiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) materiell- und formellrechtliche Vorschriften an-
wenden
b) Mahnverfahren übernehmen
c) Ladungen vornehmen
d) Entwürfe für Anerkenntnis- und Versäumnisurteile
sowie für Beschlüsse und Verfügungen einfacher Art
erstellen
e) im Prozesskostenhilfe-Verfahren mitwirken, Raten-
zahlung veranlassen und überwachen
f) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden,
berechnen, erfassen und überwachen
g) Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen
sowie deren Ausführung überwachen
h) Rechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungs-
klauseln erstellen und erteilen
i) Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Er-
klärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen
j) Protokolle fertigen und auf Vollständigkeit und
Richtigkeit prüfen
20  
3 Zwangsvollstreckung in das
bewegliche Vermögen
organisieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) verfahrensrechtliche Vorschriften der Zwangs-
vollstreckung in das bewegliche Vermögen anwenden
b) Haftbefehle vorbereiten
c) Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ausfertigen
sowie die Vermittlung der Zustellung veranlassen
d) über die zur Entscheidung über einen Vollstreckungs-
schutzantrag, insbesondere einen Räumungsschutz-
antrag, erforderlichen Unterlagen informieren und auf
Vollständigkeit der Unterlagen hinwirken
e) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden,
berechnen, erfassen und überwachen
f) Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen
sowie deren Ausführung überwachen
g) Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Er-
klärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen
4  
4Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen
ausführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) verfahrensrechtliche Vorschriften der Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen an-
wenden
b) Terminsbestimmung ausführen
c) Beteiligtenliste und Vorblatt führen
d) Beschlüsse ausfertigen, beglaubigen und signieren
e) Verfügungen und Anordnungen umsetzen
f) Eintragungsersuchen siegeln oder signieren und mit
Grundakte an das Grundbuchamt versenden
g) Bietinteressenten über den Ablauf des Versteige-
rungstermins informieren
h) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden,
berechnen, erfassen und überwachen
i) Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen
sowie deren Ausführung überwachen
j) Rechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungs-
klauseln erstellen und erteilen
k) Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Er-
klärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen
 6
5Insolvenzverfahren
umsetzen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Insolvenz- und restrukturierungsrechtliche Vor-
schriften anwenden
b) auf die zur Prüfung eines Insolvenzantrages er-
forderlichen Unterlagen im Hinblick auf die Kosten-
deckung hinwirken
c) Beschlüsse, Verfügungen und Auszüge aus der
Insolvenztabelle ausfertigen, beglaubigen oder
signieren
d) Veröffentlichungen, Zustellungen und Bekannt-
machungen veranlassen und überwachen
e) vollstreckbare Ausfertigungen aus der Insolvenz-
tabelle erteilen
f) Berichtigungen in der Insolvenztabelle vorbereiten
und vornehmen
g) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden,
berechnen, erfassen und überwachen
h) Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Er-
klärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen
 10
6 Familiensachen bearbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwenden
b) Ladungen vornehmen
c) Entwürfe für Beschlüsse und Verfügungen einfacher
Art erstellen
d) Aktenvermerke anfertigen und Maßnahmen einleiten
e) im Verfahrenskostenhilfe-Verfahren mitwirken sowie
Ratenzahlungen veranlassen und überwachen
f) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden,
berechnen, erfassen und überwachen
g) Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen
sowie deren Ausführung überwachen
h) Rechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungs-
klauseln erstellen und erteilen
i) Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen
zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen
j) Protokolle fertigen und auf Vollständigkeit und
Richtigkeit prüfen
 16
7Nachlasssachen bearbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwenden
b) Verfügungen von Todes wegen amtlich verwahren,
insbesondere Verwahrnummer erteilen, Daten an das
Zentrale Testamentsregister übermitteln
c) Eröffnungen von Verfügungen von Todes wegen
vorbereiten, insbesondere Anträge aufnehmen und
prüfen
d) die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen
Unterlagen ermitteln und auf Vollständigkeit hinwirken
e) Protokoll für eine Erbschaftsausschlagung vorbereiten
f) Beschlüsse, Erbscheine, Zeugnisse und weitere
Urkunden in Nachlasssachen ausfertigen, beglaubigen
oder signieren
g) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden,
berechnen, erfassen und überwachen
h) Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen
und deren Ausführung überwachen
i) Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen
zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen
 10
8betreuungsgerichtliche
Angelegenheiten bearbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwenden
b) Betreuungsanregungen zu Protokoll aufnehmen
c) Informationen über Vorsorgevollmachten, Betreuungs-
und Patientenverfügungen aus dem Zentralen Vor-
sorgeregister ermitteln
d) Unterbringungen und unterbringungsähnliche Maß-
nahmen registrieren
e) Erlassvermerke anbringen
f) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden,
berechnen, erfassen und überwachen
g) Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen
und deren Ausführung überwachen
h) Rechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungs-
klauseln erstellen und erteilen
i) Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen
zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen
j) Protokolle fertigen
 8
9Angelegenheiten beim
Führen von öffentlichen
Registern übernehmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwenden
b) Anmeldungen in Akten aufnehmen, Beteiligte erfassen
und Eintragungstext vorbereiten
c) Eintragungen, insbesondere Insolvenzvermerke, vor-
nehmen
d) Listen zur Beauskunftung veröffentlichen
e) Eintragungsverfügungen einschließlich der öffent-
lichen Bekanntmachung ausführen
f) Registerausdrucke sowie Abschriften der zum
Register eingereichten Dokumente erteilen
g) Einsicht in Register gewähren
h) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden,
berechnen, erfassen und überwachen
i) Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen
und deren Ausführung überwachen
 10
10Angelegenheiten in
Grundbuchsachen
wahrnehmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwenden
b) Eingänge präsentieren und weiterverarbeiten
c) Eintragungen im Grundbuch vorbereiten und
vollziehen
d) Grundbuchausdrucke erteilen
e) Grundpfandrechtsbriefe behandeln
f) berechtigtes Interesse prüfen und Einsicht in das
Grundbuch gewähren
g) Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden,
berechnen, erfassen und überwachen
h) Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen
und deren Ausführung überwachen
i) Anträge, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll
der Geschäftsstelle aufnehmen
 12


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs-
verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der
Ausbildungsordnung und des betrieblichen Aus-
bildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
 
  d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und
Gewerkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der
beruflichen Weiterentwicklung erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
2Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-
nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von
psychischen und physischen Belastungen für sich
und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-
entwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Ent-
sorgung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial
nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und
adressatengerecht kommunizieren
4 digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen,
auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebens-
begleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der
Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche,
auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, be-
arbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 


Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 15.
Monat
16. bis 36.
Monat
1234
5Arbeitsprozesse
organisieren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverantwort-
lich und ergebnisorientiert planen, steuern und
durchführen
b) funktionelle Zuständigkeiten, insbesondere Zeich-
nungs- und Vertretungsregelungen, sowie Weisungs-
befugnisse beachten
c) behördliche Dokumentenablagesysteme nutzen,
elektronische Akten anlegen und führen sowie
Aufbewahrungsbestimmungen umsetzen
d) Posteingang und -ausgang prüfen und bearbeiten
e) Schriftstücke adressatengerecht fertigen und be-
arbeiten
f) berufsspezifische Informationen aufgabenbezogen in
Fachdatenbanken recherchieren, aufbereiten und
nutzen, Fachbegriffe anwenden
g) Einhaltung der Arbeits- und Verfahrensanweisungen
nach behördlichen Vorgaben zu qualitätssichernden
Maßnahmen sicherstellen
h) Daten für die Erstellung von Statistiken erheben,
auswerten und weiterleiten
i) abteilungs- und behördenübergreifenden Informations-
pflichten nachkommen
j) über Akteneinsicht entscheiden und Maßnahmen
veranlassen
k) Arbeitsprozesse reflektieren und bewerten sowie
Maßnahmen zu deren Verbesserung vorschlagen
10  
6 digitale Geschäftsprozesse
umsetzen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) technische Entwicklungen verfolgen und Aus-
wirkungen auf die digitalen Geschäftsabläufe ableiten
b) Datenflüsse und Schnittstellen der digitalen Ge-
schäftsabläufe beachten und Datenübertragung prüfen
c) technische Störungen erkennen und Maßnahmen zur
Behebung einleiten
d) die in den Fachanwendungen hinterlegten Standards
hinterfragen und auf die individuellen Bedürfnisse am
Arbeitsplatz anpassen
e) an der Optimierung von digitalen Geschäftsabläufen
mitwirken sowie Maßnahmen zur Verbesserung
vorschlagen
f) rechtliche und technische Möglichkeiten und Grenzen
der mündlichen Verhandlung mittels Videoübertragung
kennen und entsprechende Systeme bedienen
sowie Besonderheiten der Protokollierung in Video-
verhandlungen beachten
10 
7Kommunikation und
Zusammenarbeit gestalten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Zusammenarbeit mit internen und externen Ansprech-
partnern durch wertschätzende, vertrauensvolle,
transparente und lösungsorientierte Kommunikation
gestalten sowie dabei kulturelle Identitäten berück-
sichtigen
b) mündliche und schriftliche Kommunikation unter
Anwendung unterschiedlicher Kommunikationsformen
und -techniken situations- und adressatengerecht
gestalten sowie Ergebnisse dokumentieren
c) aktiv an einer positiven Behörden-, Kommunikations-
und Fehlerkultur mitwirken sowie zur Konfliktlösung
und Teamentwicklung im eigenen Arbeitsumfeld
beitragen
d) Arbeitsdurchführung im Team reflektieren und
bewerten sowie Verbesserungsvorschläge kom-
munizieren
e) Auskünfte erteilen
f) mit kritischen Rückmeldungen aus dem Publikums-
verkehr umgehen und Lösungsmöglichkeiten anbieten
g) Arbeitsergebnisse adressatengerecht präsentieren
h) in einer Fremdsprache kommunizieren
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8Kosten und
Entschädigungen bearbeiten
und berechnen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) kostenrechtliche Vorschriften anwenden
b) Kosten rechtzeitig ansetzen
c) Betroffene, Zeuginnen und Zeugen, Schöffinnen
und Schöffen entschädigen, sowie Dolmetscherinnen
und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer
und Sachverständige vergüten
d) vorläufigen Verfahrens- oder Streitwert ermitteln,
Vorschüsse anfordern, Kosten berechnen, Zahlungs-
eingänge überwachen sowie Ratenzahlungen ver-
anlassen und überwachen
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