(1) Im Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Sachverhalte rechtlich einzuordnen,
- 2.
- materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,
- 3.
- Arbeitsaufgaben zu planen und durchzuführen,
- 4.
- Vorgänge unter Berücksichtigung von Zeichnungs- und Vertretungsregelungen sowie unter Berücksichtigung von Weisungsbefugnissen zu bearbeiten,
- 5.
- Anträge, Erklärungen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu Protokoll der Geschäftsstelle aufzunehmen sowie
- 6.
- Arbeitsprozesse zu reflektieren und Maßnahmen zu deren Verbesserung vorzuschlagen.
(2) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.