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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 12 - Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung (JFAngAusbV)

V. v. 26.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 81
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-161 Berufliche Bildung

§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Fachliche Sachbearbeitung",

2.
„Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen" sowie

3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".

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