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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 1 - Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung (JFAngAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Justizfachangestellten und der Justizfachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
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