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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 18 - Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung (JFAngAusbV)
§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2025 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
- 1.
- die Vertragsparteien dies vereinbaren und
- 2.
- der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/18_JFAngAusbV.htm