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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 6 - Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung (JFAngAusbV)

V. v. 26.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 81
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-161 Berufliche Bildung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Den jeweiligen Zeitpunkt der Teile 1 und 2 legt die zuständige Stelle fest.