Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 14 - Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung (JFAngAusbV)

V. v. 26.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 81
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-161 Berufliche Bildung

§ 14 Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen"



(1) Im Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern zu erfassen,

2.
Gespräche systematisch, zielorientiert und adressatengerecht zu führen,

3.
Bürgerinnen und Bürger über materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen zu informieren,

4.
Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,

5.
einen Lösungsweg, auch unter Berücksichtigung digitaler Geschäftsprozesse, zu entwickeln,

6.
über das Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern hinausgehende Bedarfe zu erkennen und anzusprechen sowie

7.
Gespräche situationsgerecht abzuschließen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
Nachlasssachen oder

2.
betreuungsgerichtliche Angelegenheiten.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welches Gebiet zugrunde gelegt wird.

(3) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.

(4) 1Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling eine Aufgabe aus einem der Gebiete nach Absatz 2. 2Die Aufgabe muss praxisbezogen sein.

(5) 1Für die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen dem Prüfling 20 Minuten zur Verfügung. 2Die Dauer der Gesprächssimulation soll 25 Minuten betragen.



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