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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 7 - Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung (JFAngAusbV)
§ 7 Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_JFAngAusbV.htm