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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 13 - Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung (JFAngAusbV)
§ 13 Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung"
(1) Im Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Anträge von Verfahrensbeteiligten rechtlich einzuordnen,
- 2.
- materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,
- 3.
- Kosten, Vergütungen und Entschädigungen darzustellen, zu erläutern und zu berechnen sowie
- 4.
- Bekanntmachungen zu veranlassen.
(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- Grundbuch,
- 2.
- öffentliche Register,
- 3.
- Insolvenzrecht,
- 4.
- Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen,
- 5.
- Familiensachen.
(3) 1Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 2Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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