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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 17 - Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung (JFAngAusbV)

V. v. 26.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 81
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-161 Berufliche Bildung

§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Fachliche Sachbearbeitung" oder

b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

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Zitierungen von § 17 JFAngAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 JFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JFAngAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 JFAngAusbV Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
... - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 - wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit ...