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§ 10 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)

Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 10 Verfolgung unerlaubter Geschäfte



(1) 1Steht es fest oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Unternehmen unerlaubte Geschäfte nach § 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung solcher Geschäfte einbezogen ist oder war, haben sowohl das Unternehmen als auch die Mitglieder der Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten eines solchen Unternehmens der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 2Ein Mitglied eines Organs, ein Gesellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 3Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten, Kryptowerten und Vermögenswerten erteilen.

(2) 1Soweit es zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen; sie kann die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. 2Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen zum Zwecke der Prüfung diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. 3Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen. 4Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(3) 1Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. 2Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen nach Absatz 4 durchsuchen. 3Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 4Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch das Gericht anzuordnen. 5Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch das Gericht anzuordnen. 6Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. 7Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. 8Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 9Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Datum, Uhrzeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten.

(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können.

(5) 1Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 zu dulden. 2Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Unternehmen und Personen, sofern

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von unerlaubten Geschäften einbezogen sind, die in einem anderen Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot erbracht oder betrieben werden, und

2.
die zuständige Behörde des anderen Staates ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt stellt.

(7) 1Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubte Geschäfte nach § 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über den Verdacht oder diese Feststellung informieren. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen die unerlaubten Geschäfte zwar nicht erbringt, aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden Anschein erweckt. 3Vor der Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 ist das Unternehmen anzuhören. 4Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.

(8) 1Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubte Geschäfte nach § 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt, kann die Bundesanstalt das Geschäft bis zu einer anderweitigen Klärung des Sachverhalts vorläufig untersagen. 2Sie kann vorläufige Maßnahmen zur Sicherung von Kundengeldern, Kryptowerten, Daten und Vermögenswerten anordnen und auf die entsprechenden Daten zugreifen, auch soweit sie bei Dritten vorgehalten werden. 3Das schließt das Recht ein,

1.
Anbieter von Telekommunikationsdiensten, insbesondere die Anbieter von Internetzugangsdiensten, und die Dienste, die Inhalte über Telekommunikationsnetze oder -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben, im Rahmen ihrer Zugriffsmöglichkeiten anzuweisen,

a)
Inhalte zu entfernen,

b)
den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken, zu entfernen oder zu sperren und

c)
sicherzustellen, dass bei einem Zugriff auf eine Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis angezeigt wird, der an die Kunden und Inhaber von Kryptowerten gerichtet ist, sowie

2.
Register oder eine Registrierungsstellen für Domänennamen anzuweisen, einen vollständigen Domänennamen zu entfernen und der Bundesanstalt die Registrierung des Domänennamens zu ermöglichen.

4Die Bundesanstalt kann auch Dritte oder Behörden anweisen, Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 durchzuführen. 5Die Sätze 1 bis 4 sind auf sonstige Dienstleister, die in die Stellung des Angebots einbezogen sind, entsprechend anwendbar; auch diese sonstigen Dienstleister gelten als einbezogene Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1. 6Das Grundrecht des Brief- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.



 

Zitierungen von § 10 KMAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KMAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KMAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KMAG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2024)
... der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10 , 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine ...
§ 47 KMAG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024)
... Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, nach § 9 Absatz 1 Satz 4, § 10 Absatz 1 oder Absatz 8 Satz 1 bis 3 oder Satz 4 , jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, nach § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 2 FinmadiG Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
... der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10 , 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine ...