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Artikel 2 - Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
Artikel 2 Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
Artikel 2 ändert mWv. 30. Dezember 2024 KMAG § 3, § 4, § 5, § 6, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16, § 17, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 37, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 47, § 51
Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438, S. 2) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:„(2) Für Institute, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) fallen, ist die Bundesanstalt zuständige Behörde nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. Bei der Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.(3) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, in der Verordnung (EU) Nr. 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert worden ist, und in der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) enthaltenen Pflichten durch die Institute. Sie kann gegenüber einem Institut und den Mitgliedern seines Leitungsorgans Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach den Verordnungen nach Satz 1 zu verhindern oder zu unterbinden. Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114."
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 4" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach der Angabe „Verordnung (EU) 2023/1114" ein Komma und die Wörter „der Verordnung (EU) 2022/2554" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Satz 4" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, dass ein Institut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt, seinen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden, den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder den Anordnungen der Bundesanstalt nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes nicht oder nur unvollständig nachkommt oder diesbezüglich ein hinreichend begründeter Verdacht besteht." - d)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:„(5) Die Bundesanstalt macht unter Berücksichtigung möglicher Einschränkungen nach Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 Entscheidungen über Sanktionen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder gegen die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt, nachdem die Entscheidung bestandskräftig geworden ist. In der Bekanntmachung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung. Die Bekanntmachung ist spätestens fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist."
- e)
- Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die Absätze 6 bis 10.
- f)
- In Absatz 8 werden die Wörter „§ 3 Satz 2 und 4" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 4" ersetzt.
- 3.
- § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende Wirkung."
- 4.
- In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114" die Wörter „und der Verordnung (EU) 2022/2554" eingefügt.
- 5.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114" ein Komma und die Wörter „der Verordnung (EU) 2022/2554" eingefügt.
- b)
- In Satz 5 Nummer 2 werden nach den Wörtern „mit der Überwachung von Instituten" ein Komma und die Wörter „eines Anbieters anderer Kryptowerte als vermögenswertreferenzierte Token und E-Geld-Token" eingefügt.
- 6.
- § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- ohne die nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderliche Zulassung Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten werden."
- 7.
- In § 11 Absatz 1 werden nach den Wörtern „zusätzlich zu den Fällen des Artikels 21 Absatz 2" die Wörter „und des Artikels 63 Absatz 8 und 10" eingefügt.
- 8.
- In § 12 Absatz 1 werden nach den Wörtern „zusätzlich zu den Fällen des Artikels 24 Absatz 1 und 2" die Wörter „und des Artikels 64 Absatz 1 und 2" eingefügt.
- 9.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 werden nach den Wörtern „zu beantragen" die Wörter „oder Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:„(5) Wird die Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen aufgehoben oder erlischt die Zulassung, so kann die Bundesanstalt die Übertragung bestehender Vertragsverhältnisse auf für das Geschäft zugelassene Anbieter durch Allgemeinverfügung regeln. Die Bundesanstalt soll hierfür die Zustimmung des übernehmenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen einholen."
- c)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- 10.
- In § 14 Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder die Beantragung der Zulassung zum Handel" die Wörter „sowie die Erteilung und den Entzug einer Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen" eingefügt.
- 11.
- In § 16 Absatz 1 wird nach den Wörtern „soweit dieses nicht die in Artikel" die Angabe „6, Artikel" eingefügt.
- 12.
- In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „des Artikels 29" durch die Wörter „des Artikels 7, des Artikels 29" ersetzt.
- 13.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „eine Zulassung nach Artikel 16" die Wörter „oder Artikel 59" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Mindestanforderungen nach Artikel 35" die Wörter „oder Artikel 67 oder der Wegfall einer geeigneten Versicherung nach Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe b" eingefügt.
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114."
- c)
- In Absatz 7 werden die Wörter „§ 3 Satz 2 und 4" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 4" ersetzt.
- 14.
- § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114."
- 15.
- In § 23 Absatz 1 werden nach der Angabe „Verordnung (EU) 2023/1114" ein Komma und die Wörter „der Verordnung (EU) 2022/2554" und nach dem Wort „Geldwäschegesetzes" ein Komma und die Wörter „der Verordnung (EU) 2023/1113" eingefügt.
- 16.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 16 oder Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe d" durch die Wörter „die Artikel 16, 48, 59, 60, oder die Artikel 65 bis 83 oder im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen einer Maßnahme nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d oder Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d bis g" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:„(2) Im Falle eines Verstoßes gegen die Artikel 88 bis 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundesanstalt einem für den Verstoß verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren untersagen, Geschäfte für eigene Rechnung in Kryptowerten zu tätigen.(3) Im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Geldwäschegesetzes oder gegen die Verordnung (EU) 2023/1113 kann die Bundesanstalt dem verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit bei Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für jede andere Person, die für den Verstoß verantwortlich ist."
- 17.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach Artikel 41 oder Artikel 83 der Verordnung (EU) 2023/1114 anzeigen oder die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 als Inhaber qualifizierter Beteiligungen angegeben werden,".
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 41" durch die Wörter „Artikel 41 oder Artikel 83" und werden die Wörter „Artikel 42 Absatz 4" durch die Wörter „Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 84 Absatz 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 42 Absatz 1" durch die Wörter „Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 84 Absatz 1" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Wörter „Absatz 2 oder des Artikels 84 Absatz 2" ersetzt.
- d)
- Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Nummern 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Artikel 42 Absatz 2" durch die Wörter „Artikel 42 Absatz 2 oder Artikel 84 Absatz 2" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 41 Absatz 1" durch die Wörter „Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 83 Absatz 1" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 41 Absatz 4 und 5" durch die Wörter „Artikel 41 Absatz 4 und 5 oder Artikel 83 Absatz 4" ersetzt.
- 18.
- In § 37 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Nummer 1" die Angabe „und 3" eingefügt.
- 19.
- § 40 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Geldwäschegesetz" die Wörter „und der Verordnung (EU) 2023/1113" eingefügt.
- b)
- In Nummer 3 wird nach der Angabe „2023/1114" ein Komma eingefügt.
- c)
- Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
- „4.
- nach Titel V Kapitel 2 und 3 sowie nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 und
- 5.
- nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15 und 20 der Verordnung (EU) 2022/2554".
- 20.
- In § 41 Absatz 1 werden die Wörter „des Artikels 35" durch die Wörter „des Artikels 35 oder des Artikels 67" ersetzt.
- 21.
- In § 42 Absatz 1 werden nach der Angabe „34" die Wörter „oder nach Artikel 68" eingefügt.
- 22.
- § 43 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 1 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114."
- 23.
- § 44 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114."
- 24.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:„(12) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden."
- b)
- Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.
- 25.
- Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:
„§ 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr."
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