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Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)
Eingangsformel *
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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- Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1), der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153).
Artikel 1 Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2024 KMAG mWv. 28. Dezember 2024 mWv. 1. Juli 2024
Artikel 2 Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
Artikel 2 ändert mWv. 30. Dezember 2024 KMAG § 3, § 4, § 5, § 6, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16, § 17, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 37, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 47, § 51
Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438, S. 2) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:„(2) Für Institute, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) fallen, ist die Bundesanstalt zuständige Behörde nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. Bei der Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.(3) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, in der Verordnung (EU) Nr. 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert worden ist, und in der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) enthaltenen Pflichten durch die Institute. Sie kann gegenüber einem Institut und den Mitgliedern seines Leitungsorgans Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach den Verordnungen nach Satz 1 zu verhindern oder zu unterbinden. Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114."
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 4" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach der Angabe „Verordnung (EU) 2023/1114" ein Komma und die Wörter „der Verordnung (EU) 2022/2554" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Satz 4" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, dass ein Institut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt, seinen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden, den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder den Anordnungen der Bundesanstalt nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes nicht oder nur unvollständig nachkommt oder diesbezüglich ein hinreichend begründeter Verdacht besteht." - d)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:„(5) Die Bundesanstalt macht unter Berücksichtigung möglicher Einschränkungen nach Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 Entscheidungen über Sanktionen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder gegen die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt, nachdem die Entscheidung bestandskräftig geworden ist. In der Bekanntmachung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung. Die Bekanntmachung ist spätestens fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist."
- e)
- Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die Absätze 6 bis 10.
- f)
- In Absatz 8 werden die Wörter „§ 3 Satz 2 und 4" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 4" ersetzt.
- 3.
- § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage der §§ 4, 9 und 10, 12 und 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27 bis 31, 34, 36, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende Wirkung."
- 4.
- In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114" die Wörter „und der Verordnung (EU) 2022/2554" eingefügt.
- 5.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114" ein Komma und die Wörter „der Verordnung (EU) 2022/2554" eingefügt.
- b)
- In Satz 5 Nummer 2 werden nach den Wörtern „mit der Überwachung von Instituten" ein Komma und die Wörter „eines Anbieters anderer Kryptowerte als vermögenswertreferenzierte Token und E-Geld-Token" eingefügt.
- 6.
- § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- ohne die nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderliche Zulassung Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten werden."
- 7.
- In § 11 Absatz 1 werden nach den Wörtern „zusätzlich zu den Fällen des Artikels 21 Absatz 2" die Wörter „und des Artikels 63 Absatz 8 und 10" eingefügt.
- 8.
- In § 12 Absatz 1 werden nach den Wörtern „zusätzlich zu den Fällen des Artikels 24 Absatz 1 und 2" die Wörter „und des Artikels 64 Absatz 1 und 2" eingefügt.
- 9.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 werden nach den Wörtern „zu beantragen" die Wörter „oder Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:„(5) Wird die Zulassung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen aufgehoben oder erlischt die Zulassung, so kann die Bundesanstalt die Übertragung bestehender Vertragsverhältnisse auf für das Geschäft zugelassene Anbieter durch Allgemeinverfügung regeln. Die Bundesanstalt soll hierfür die Zustimmung des übernehmenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen einholen."
- c)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- 10.
- In § 14 Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder die Beantragung der Zulassung zum Handel" die Wörter „sowie die Erteilung und den Entzug einer Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen" eingefügt.
- 11.
- In § 16 Absatz 1 wird nach den Wörtern „soweit dieses nicht die in Artikel" die Angabe „6, Artikel" eingefügt.
- 12.
- In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „des Artikels 29" durch die Wörter „des Artikels 7, des Artikels 29" ersetzt.
- 13.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „eine Zulassung nach Artikel 16" die Wörter „oder Artikel 59" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Mindestanforderungen nach Artikel 35" die Wörter „oder Artikel 67 oder der Wegfall einer geeigneten Versicherung nach Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe b" eingefügt.
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114."
- c)
- In Absatz 7 werden die Wörter „§ 3 Satz 2 und 4" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 4" ersetzt.
- 14.
- § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114."
- 15.
- In § 23 Absatz 1 werden nach der Angabe „Verordnung (EU) 2023/1114" ein Komma und die Wörter „der Verordnung (EU) 2022/2554" und nach dem Wort „Geldwäschegesetzes" ein Komma und die Wörter „der Verordnung (EU) 2023/1113" eingefügt.
- 16.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 16 oder Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe d" durch die Wörter „die Artikel 16, 48, 59, 60, oder die Artikel 65 bis 83 oder im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen einer Maßnahme nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d oder Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d bis g" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:„(2) Im Falle eines Verstoßes gegen die Artikel 88 bis 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundesanstalt einem für den Verstoß verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren untersagen, Geschäfte für eigene Rechnung in Kryptowerten zu tätigen.(3) Im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Geldwäschegesetzes oder gegen die Verordnung (EU) 2023/1113 kann die Bundesanstalt dem verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit bei Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für jede andere Person, die für den Verstoß verantwortlich ist."
- 17.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach Artikel 41 oder Artikel 83 der Verordnung (EU) 2023/1114 anzeigen oder die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 als Inhaber qualifizierter Beteiligungen angegeben werden,".
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 41" durch die Wörter „Artikel 41 oder Artikel 83" und werden die Wörter „Artikel 42 Absatz 4" durch die Wörter „Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 84 Absatz 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 42 Absatz 1" durch die Wörter „Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 84 Absatz 1" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Wörter „Absatz 2 oder des Artikels 84 Absatz 2" ersetzt.
- d)
- Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Nummern 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Artikel 42 Absatz 2" durch die Wörter „Artikel 42 Absatz 2 oder Artikel 84 Absatz 2" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 41 Absatz 1" durch die Wörter „Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 83 Absatz 1" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 41 Absatz 4 und 5" durch die Wörter „Artikel 41 Absatz 4 und 5 oder Artikel 83 Absatz 4" ersetzt.
- 18.
- In § 37 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Nummer 1" die Angabe „und 3" eingefügt.
- 19.
- § 40 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Geldwäschegesetz" die Wörter „und der Verordnung (EU) 2023/1113" eingefügt.
- b)
- In Nummer 3 wird nach der Angabe „2023/1114" ein Komma eingefügt.
- c)
- Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
- „4.
- nach Titel V Kapitel 2 und 3 sowie nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 und
- 5.
- nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15 und 20 der Verordnung (EU) 2022/2554".
- 20.
- In § 41 Absatz 1 werden die Wörter „des Artikels 35" durch die Wörter „des Artikels 35 oder des Artikels 67" ersetzt.
- 21.
- In § 42 Absatz 1 werden nach der Angabe „34" die Wörter „oder nach Artikel 68" eingefügt.
- 22.
- § 43 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 1 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114."
- 23.
- § 44 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114."
- 24.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:„(12) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden."
- b)
- Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.
- 25.
- Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:
„§ 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr."
Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 ändert mWv. 30. Dezember 2024 KWG § 1, § 1a, § 2, § 6, § 24, § 25g, § 26b, § 29, § 32, § 46i, § 47a (neu), § 49, § 56, § 60c, § 64y, § 65a (neu)
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Kapitel 5d wird wie folgt gefasst:
- „5d.
- Besondere Pflichten bei qualifizierter Kryptoverwahrung".
- b)
- Die Angabe zu § 46i wird wie folgt gefasst:
„§ 46i Zuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente, Kosten der Aussonderung". - c)
- Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 47a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554". - d)
- Die Angabe zu § 60c wird wie folgt gefasst:
„§ 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011, die Verordnung (EU) 2017/2402 oder die Verordnung (EU) 2022/2554". - e)
- Die Angabe zu § 64y wird wie folgt gefasst:
„§ 64y (weggefallen)". - f)
- Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 65a Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1a wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft durch
- a)
- die Verwahrung und Verwaltung kryptografischer Instrumente für andere oder
- b)
- die Sicherung privater kryptografischer Schlüssel für andere, die dazu dienen, kryptografische Instrumente oder Kryptowertpapiere, Kryptofondsanteile oder in- und ausländische Wertpapiere, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie übertragen und gespeichert werden können, zu speichern oder darüber zu verfügen,".
- bb)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Kryptografische Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine kryptografischen Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind- 1.
- E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- 2.
- monetäre Werte, die die Vorgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen oder nur für Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt werden,
- 3.
- Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 und
- 4.
- Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes."
- b)
- Absatz 11 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- (weggefallen)".
- bb)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Kryptowerte sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114." - cc)
- Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114." - dd)
- In Satz 6 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „oder Rechnungseinheiten" durch die Wörter „Rechnungseinheiten oder Kryptowerte" ersetzt.
- c)
- In Absatz 19 Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an" die Wörter „und Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- 3.
- § 1a Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:„(2) Für Einrichtungen, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt werden, gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) und die Vorgaben der auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakte sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 verweisen, als wenn diese Einrichtungen CRR-Kreditinstitute wären.(2a) Für Institute, die nicht nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 liegen, gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 und die Vorgaben der auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakte sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 verweisen so, als wären diese Institute CRR-Kreditinstitute. Abweichend von Satz 1 finden
- 1.
- anstelle der Vorgaben der Artikel 5 bis 15 der Verordnung (EU) 2022/2554 die Vorgaben des vereinfachten Informations- und Kommunikationstechnologien-Risikomanagementrahmens nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2554 Anwendung,
- 2.
- die Vorgaben an die Durchführung der bedrohungsgeleiteten Penetrationstests nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 keine Anwendung,
- 3.
- die Vorgaben an das IKT-Drittparteienrisikomanagement nach den Artikeln 28 bis 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 auf Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Nummer 60 der Verordnung (EU) 2022/2554 keine Anwendung."
- 4.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
- „e)
- (weggefallen)".
- b)
- Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
- „e)
- (weggefallen)".
- c)
- In Absatz 7b wird nach den Wörtern „außer dem" das Wort „qualifizierten" eingefügt.
- 5.
- Nach § 6 Absatz 1f wird folgender Absatz 1g eingefügt:„(1g) Die Aufsichtsbehörden nach § 1 Absatz 5 sind zuständige Behörden nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. Bei der Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend."
- 6.
- In § 24 Absatz 2 werden nach den Wörtern „anderen Institut im Sinne dieses Gesetzes," die Wörter „einem Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, einem" eingefügt, wird das Wort „oder" durch ein Komma und das Wort „einem" ersetzt und werden nach den Wörtern „Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" die Wörter „oder einem Institut im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- 7.
- In § 25g Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)" ersetzt.
- 8.
- Die Überschrift des Kapitels 5d des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
- „5d.
- Besondere Pflichten bei qualifizierter Kryptoverwahrung".
- 9.
- § 26b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach den Wörtern „Ein Institut, das das" das Wort „qualifizierte" eingefügt, wird das Wort „Kryptowerte" durch die Wörter „kryptografischen Instrumente" und das Wort „Kryptowerten" durch die Wörter „kryptografischen Instrumenten" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Kryptowerte" durch das Wort „kryptografische Instrumente" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Kryptowerte" durch die Wörter „kryptografischen Instrumente" ersetzt.
- 10.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „§ 26a" durch die Wörter „nach den §§ 26a und § 26b" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe k werden vor den Wörtern „den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22" die Wörter „§ 5 Absatz 1 und 2 sowie" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- cc)
- In Buchstabe l wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- dd)
- Folgender Buchstabe m wird angefügt:
- „m)
- nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113" ersetzt.
- 11.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- „d)
- (weggefallen)".
- b)
- In Absatz 2a Satz 2 wird nach den Wörtern „Erlaubnis für das" das Wort „qualifizierte" eingefügt und werden die Wörter „Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10" durch die Wörter „kryptografische Instrumente im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 9 und 10" ersetzt.
- 12.
- § 46i wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Kryptowerte" durch die Wörter „kryptografischer Instrumente" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts für einen Kunden verwahrte kryptografische Instrument gilt als dem Kunden gehörig. Das gilt nicht, wenn der Kunde die Einwilligung zu Verfügungen über den verwahrten Wert für Rechnung des Instituts oder Dritter erteilt hat."
- c)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „gilt" die Wörter „im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts" eingefügt und wird das Wort „Kryptowerten" durch die Wörter „kryptografischen Instrumenten" ersetzt.
- d)
- In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Kryptoverwahrgeschäft" das Wort „qualifizierte" eingefügt.
- 13.
- Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
„§ 47a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554(1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie kann gegenüber einem Institut insbesondere anordnen,- 1.
- das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
- 2.
- Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
- 3.
- sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und
- 4.
- Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.
(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Instituts zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 44 Absatz 6 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Durchführung der Befragung auf die Deutsche Bundesbank übertragen." - 14.
- In § 49 Absatz 1 wird nach der Angabe „der §§ 45c, 46, 46a, 46b," die Angabe „47a," eingefügt.
- 15.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über begleitende Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 5d wird folgender Absatz 5e eingefügt:„(5e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
- Artikel 6 Absatz 5 Satz 3, Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 4 oder Artikel 42 Absatz 6 Satz 1 oder
- b)
- Artikel 16 Absatz 2 Satz 3 oder Artikel 26 Absatz 1 Satz 2
- 2.
- entgegen Artikel 19 Absatz 4 dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3.
- entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 einen Test nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 4.
- entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 5.
- entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 5 die Behörde
- a)
- über eine geplante vertragliche Vereinbarung bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung,
- b)
- unverzüglich über den Fall, dass eine Funktion kritisch oder wichtig geworden ist,
- 6.
- entgegen Artikel 45 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."
- c)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „und der Absätze 5b bis 5d" durch ein die Wörter „und der Absätze 5b bis 5e Nummer 2 und 3" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „und des Absatzes 5a" durch die Wörter „und der Absätze 5a und 5e Nummer 1, 4, 5 und 6" ersetzt.
- 16.
- § 60c wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „2017/2402" die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2022/2554" eingefügt.
- b)
- In Absatz 6 werden nach der Angabe „2017/2402" die Wörter „oder wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554" eingefügt.
- 17.
- § 64y wird wie folgt gefasst:
„§ 64y (weggefallen)". - 18.
- Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:
„§ 65a Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz(1) Für ein Institut, das am 29. Dezember 2024 über eine Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahrgeschäftes im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 verfügt, gilt die Erlaubnis für die Erbringung des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäftes im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 in der Fassung vom 30. Dezember 2024 als erteilt.(2) § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe m ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.(3) § 1a Absatz 2a ist ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden. Die Anforderungen an das Meldewesen nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/2554 sind ab dem 17. Januar 2025 anzuwenden."
Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2024 WpHG § 2, § 10a (neu), § 13, § 32f, § 80, § 120e (neu), § 125, mWv. 28. Dezember 2024 § 1, § 2, § 3, § 6, § 32f, § 36, § 38, § 68, § 83, § 84, § 88, § 89, § 90, § 93, § 107, § 112, § 120, § 120a, § 120b, § 120a (neu), § 120b (neu), § 138a (neu)
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 10a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554". - b)
- Die Angabe zu § 32f wird wie folgt gefasst:
„§ 32f Überwachung und Prüfung der Pflichten der Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2020/1503 und nach der Verordnung (EU) 2022/2554; Verordnungsermächtigung". - c)
- Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:
„§ 107 Einleitung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt". - d)
- Die Angaben zu den §§ 120a und 120b werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 120a Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013
§ 120b Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154
§ 120c Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2019/1238
§ 120d Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2020/1503
§ 120e Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/2554". - e)
- Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:
„§ 125 Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 und die Verordnung (EU) 2022/2554". - f)
- Nach der Angabe zu § 138 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 138a Übergangsregelung zur Verordnung (EU) Nr. 600/2014".
abweichendes Inkrafttreten am 28.12.2024
- 2.
- § 1 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der zweite Buchstabe k wird Buchstabe l, der bisherige erste Buchstabe l wird Buchstabe m, der bisherige zweite Buchstabe l wird Buchstabe n und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Die folgenden Buchstaben o bis q werden angefügt:
- „o)
- der Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- p)
- der Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
- q)
- der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „oder" gestrichen und wird das Komma am Ende durch die Wörter „oder Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) ohne Kryptowerte nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 28.12.2024
- b)
- In Absatz 14 Nummer 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38)" gestrichen.
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden nach dem Wort „Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
- bb)
- Dem Buchstaben b werden die Wörter „oder Wertpapierinstituten nach § 73 Absatz 1 Satz 1 oder § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes," angefügt.
- cc)
- In dem Satzteil nach Buchstabe e werden die Wörter „Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird jeweils das Wort „Verordnungen" durch das Wort „Rechtsakte" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Im Falle eines Verstoßes gegen Verbote oder Gebote nach Satz 1 kann sie vorübergehend oder dauerhaft die Unterlassung der den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen verlangen sowie die zur Verhinderung der Wiederholung dieses Verstoßes erforderlichen Maßnahmen anordnen."
- b)
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
- c)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. Bei der Durchführung der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554(1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen. Insbesondere kann sie gegenüber einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einem Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 anordnen,- 1.
- das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
- 2.
- Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
- 3.
- sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und
- 4.
- Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.
(2) Die Bundesanstalt kann Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 6 Absatz 15 gilt entsprechend." - 7.
- In § 13 wird die Angabe „bis 10" durch die Angabe „bis 10a" ersetzt.
- 8.
- § 32f wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 32f Überwachung und Prüfung der Pflichten der Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2020/1503 und nach der Verordnung (EU) 2022/2554; Verordnungsermächtigung". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung
- 1.
- der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503 in der jeweils geltenden Fassung und
- 2.
- der Vorgaben nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554, sofern im Einzelfall eine Prüfung dieser Vorschriften nicht auch nach § 78 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder § 29 des Kreditwesengesetzes zu erfolgen hat,
- c)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Unbeschadet des Absatzes 1 ist einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen, ob die Schwarmfinanzierungsdienstleister die nach der Verordnung (EU) 2020/1503 einzuhaltenden Pflichten sowie die in Absatz 1 Nummer 2 angeführten Vorgaben nach der Verordnung (EU) 2022/2554 erfüllen."
abweichendes Inkrafttreten am 28.12.2024
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „eines Monats" durch die Wörter „von zwei Monaten" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat." - cc)
- In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „und 2" durch die Angabe „bis 3" ersetzt.
- 9.
- In § 36 Absatz 8 werden die Wörter „den in Artikel 9 Absatz 6b und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards" durch die Wörter „der Delegierten Verordnung (EU) 2015/761 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte technische Regulierungsstandards für bedeutende Beteiligungen (ABl. L 120 vom 13.5.2015, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- 10.
- § 38 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 werden die Wörter „den in Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards" durch die Wörter „der Delegierten Verordnung (EU) 2015/761 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter „gemäß Satz 2" durch die Wörter „nach Satz 3" ersetzt.
- 11.
- In § 68 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 87 Absatz 1 und 2" durch die Angabe „§ 87 Absatz 2" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 12.
- § 80 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Der Nummer 1 werden die Wörter „zu diesem Zweck greift es auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, einschließlich der nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichteten und verwalteten Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), sowie auf geeignete und verhältnismäßige Ressourcen und Verfahren zurück;" angefügt.
- bbb)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- über solide Sicherheitsmechanismen zur Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 verfügen, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimieren und verhindern, dass Informationen bekannt werden, sodass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist."
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „enthalten die Artikel 21 bis 26" durch die Wörter „enthält Kapitel II Abschnitt 1" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Handelssysteme" die Wörter „entsprechend den Vorgaben in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554" eingefügt.
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter „Notfallvorkehrungen verfügen, um mit unvorhergesehenen Störungen in seinen Handelssystemen umzugehen, und sicherzustellen, dass seine Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß überwacht werden." durch die Wörter „Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten, einschließlich der nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgestellten IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und -pläne sowie IKT-Reaktions- und -Wiederherstellungspläne, verfügen, um mit jeglichen Störungen in ihren Handelssystemen umzugehen und sicherzustellen, dass ihre Systeme vollständig getestet sind und ordnungsgemäß überwacht werden, damit die in diesem Absatz festgelegten allgemeinen Vorgaben und die in den Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten spezifischen Vorgaben erfüllt werden." ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 28.12.2024
- 13.
- § 83 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern „die Erteilung des Auftrags" das Wort „unverzüglich" eingefügt.
- b)
- Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Auswertung der Aufzeichnungen darf darüber hinaus nur durch einen nach § 89 Absatz 1 beauftragten Prüfer, die Bundesanstalt oder deren Beauftragte oder eine andere Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde oder deren Beauftragte im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erfolgen."
- 14.
- § 84 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „das nicht über eine Erlaubnis für das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes verfügt und" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, das über keine Erlaubnis für das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes verfügt," gestrichen.
- c)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:„(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gelder von Kunden, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die über eine Erlaubnis für das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes verfügen, im Rahmen des Einlagengeschäfts nach dem Kreditwesengesetz halten."
- 15.
- § 88 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 53b des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder des § 73 des Wertpapierinstitutsgesetzes" und nach den Wörtern „§ 25b des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder des § 40 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2a Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 25b des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder des § 40 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
- 16.
- § 89 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt den Prüfer anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Maßnahme nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden."
- 17.
- § 90 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden jeweils nach den Wörtern „§ 53b des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder des § 73 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Zweigniederlassung" die Wörter „oder dem vertraglich gebundenen Vermittler" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Zweigniederlassung" die Wörter „oder seinen vertraglich gebundenen Vermittler" eingefügt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „errichtet" die Wörter „oder einen vertraglich gebundenen Vermittler herangezogen" eingefügt.
- 18.
- § 93 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 32 des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes" und nach den Wörtern „Absatz 7 des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder nach § 73 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 32 des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.
- 19.
- § 107 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Anordnung" durch das Wort „Einleitung" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „ordnet eine Prüfung der Rechnungslegung an" durch die Wörter „leitet eine Prüfung der Rechnungslegung ein" und wird das Wort „Anordnung" durch das Wort „Einleitung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „anordnen" durch das Wort „einleiten" ersetzt und werden nach dem Wort „Kapitalanlagegesetzbuchs" ein Komma und die Wörter „nach § 5 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes, nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „anordnen" durch das Wort „einleiten" ersetzt.
- dd)
- Satz 4 wird aufgehoben.
- ee)
- Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Leitet die Bundesanstalt eine Prüfung der Rechnungslegung ein, so kann sie dies unter Nennung des betroffenen Unternehmens und des Grundes für die Einleitung der Prüfung auf ihrer Internetseite bekannt machen, soweit hieran ein öffentliches Interesse besteht; leitet die Bundesanstalt eine Prüfung nach Satz 1 ein, soll eine Bekanntmachung erfolgen." - ff)
- In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Anordnung" durch das Wort „Einleitung" ersetzt.
- gg)
- In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 142 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1" durch die Wörter „§ 142 Absatz 2 oder § 258 Absatz 1" ersetzt.
- 20.
- In § 112 Absatz 2 werden die Wörter „§ 107 Absatz 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Absatz 5 bis 8 sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 4" durch die Wörter „§ 107 Absatz 5 bis 7 sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 4" ersetzt.
- 21.
- § 120 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- entgegen Artikel 4 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1456 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates mittels Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die handelsüblichen Bedingungen von Clearingdiensten für OTC-Derivate als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent anzusehen sind (ABl. L 317 vom 8.9.2021, S. 1), einen Clearingdienst in Bezug auf einen OTC-Derivatekontrakt nach Artikel 4 Absatz 1 nicht richtig erbringt,".
- bb)
- Die bisherige Nummer 1a wird Nummer 1b.
- b)
- In Absatz 8 werden nach Nummer 126 die folgenden Nummern 126a und 126b eingefügt:
- „126a.
- entgegen § 83 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 83 Absatz 10, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 126b.
- entgegen § 83 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 83 Absatz 10 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 83 Absatz 8 Satz 4, eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgesehene Dauer aufbewahrt,".
- c)
- Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1)" werden durch die Wörter „Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1)" ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a eingefügt:
- „22a.
- als Datenbereitstellungsdienstleister nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a, der die Ausnahmekriterien nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Kriterien für die Ausnahme von dem Grundsatz der Beaufsichtigung genehmigter Veröffentlichungssysteme und genehmigter Meldemechanismen durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. L 96 vom 24.3.2022, S. 1) erfüllt,
- a)
- entgegen Artikel 27f Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Mitteilung nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht vor Aufnahme der Tätigkeit als Mitglied des Leitungsorgans oder nicht vor einer Veränderung der Zusammensetzung des Leitungsorgans macht,
- b)
- entgegen Artikel 27f Absatz 3 die Umsetzung einer dort genannten Unternehmensführungsregelung nicht überwacht,".
- cc)
- Die bisherigen Nummern 22a und 22b werden die Nummern 22b und 22c.
- dd)
- Nach Nummer 22c wird folgende Nummer 22d eingefügt:
- „22d.
- als Person nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die die Ausnahmekriterien nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 erfüllt, entgegen Artikel 27i Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung nicht beibehält,".
- d)
- Absatz 9a wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach den Wörtern „Person nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" werden ein Komma und die Wörter „die die Ausnahmekriterien nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 erfüllt," eingefügt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „oder Artikel 27i Absatz 3 Satz 2" gestrichen.
- cc)
- In Nummer 5 werden die Wörter „oder Artikel 27i Absatz 3 Satz 1" gestrichen.
- dd)
- In Nummer 6 werden die Wörter „oder Artikel 27i Absatz 3 Satz 2" gestrichen und wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- ee)
- In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- ff)
- Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.
- e)
- Nach Absatz 9a wird folgender Absatz 9b eingefügt:„(9b) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig als Person nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die die Ausnahmekriterien nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 erfüllt,
- 1.
- nicht dafür sorgt, dass sie über Grundsätze und Vorkehrungen nach Artikel 27i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verfügt, oder
- 2.
- nicht dafür sorgt, dass sie über die in Artikel 27i Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Ressourcen und Notfallsysteme verfügt."
- f)
- In Absatz 24 wird nach den Wörtern „des Absatzes 6 Nummer 3 bis 5 sowie des Absatzes 7 Nummer" die Angabe „1b," und nach den Wörtern „des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8, 11 bis 13, des Absatzes 7 Nummer" die Angabe „1a," eingefügt.
- 22.
- Nach § 120 werden die folgenden §§ 120a und 120b eingefügt:
„§ 120a Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2310 (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 29) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig- 1.
- entgegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 5b Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c eine indirekte Clearingdienstleistung erbringt,
- 2.
- entgegen Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 5b Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Clearingvereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Erbringung des indirekten Clearingdienstes schließt,
- 3.
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 4.
- entgegen Artikel 4 Absatz 4 ein dort genanntes Konto nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen eröffnet oder nicht unterhält,
- 5.
- entgegen Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a oder Buchstabe c ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen einrichtet,
- 6.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Wahl nicht richtig bietet oder nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kunde informiert ist,
- 7.
- entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder ein Abrechnungskonto nicht richtig führt,
- 8.
- entgegen Artikel 5 Absatz 7 eine dort genannte Kondition nicht oder nicht rechtzeitig in die Clearingvereinbarung aufnimmt oder
- 9.
- entgegen Artikel 5 Absatz 9 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen trifft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
§ 120b Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2154 der Kommission vom 22. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 6) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig- 1.
- entgegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c einen indirekten Clearingdienst erbringt,
- 2.
- entgegen Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Clearingvereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Erbringung des indirekten Clearingdienstes schließt,
- 3.
- entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 4.
- entgegen Artikel 4 Absatz 4 ein dort genanntes Konto nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen eröffnet oder nicht unterhält,
- 5.
- entgegen Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a oder Buchstabe c ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen einrichtet,
- 6.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Wahl nicht richtig bietet oder nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kunde informiert ist,
- 7.
- entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder ein Abrechnungskonto nicht richtig führt,
- 8.
- entgegen Artikel 5 Absatz 7 eine dort genannte Kondition nicht oder nicht rechtzeitig in die Clearingvereinbarung aufnimmt oder
- 9.
- entgegen Artikel 5 Absatz 9 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen trifft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden." - 23.
- Die bisherigen §§ 120a und 120b werden die §§ 120c und 120d.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 24.
- Nach § 120d wird folgender § 120e eingefügt:
„§ 120e Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/2554
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden." - 25.
- § 125 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „und die Verordnung (EU) 2016/1011" durch die Wörter „, die Verordnung (EU) 2016/1011 und die Verordnung (EU) 2022/2554" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesanstalt macht bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt."
abweichendes Inkrafttreten am 28.12.2024
- 26.
- Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt:
„§ 138a Übergangsregelung zur Verordnung (EU) Nr. 600/2014
Das in Artikel 39a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelte Verbot von Zuwendungen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen findet auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Inland bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen an Kunden im Inland bis zum 30. Juni 2026 keine Anwendung."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 5 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 5 ändert mWv. 30. Dezember 2024 WpIG § 2, § 5, § 5a (neu), § 6, § 15, § 17, § 19, § 22, § 23, § 69a (neu), § 78, § 81a (neu), § 83, § 84a (neu), § 87 (neu)
Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 5a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554". - b)
- Nach der Angabe zu § 69 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„Abschnitt 6 Besondere Vorgaben bei qualifizierter Kryptoverwahrung
§ 69a Vermögenstrennung". - c)
- Nach der Angabe zu § 81 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 81a Zuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente; Kosten der Aussonderung". - d)
- Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe zu § 84a eingefügt:
„§ 84a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554". - e)
- Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe zu § 87 eingefügt:
„§ 87 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz".
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „und Kryptowerten" gestrichen.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:
- „3.
- die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung kryptografischer Instrumente oder die Sicherung privater kryptografischer Schlüssel für andere, die dazu dienen, kryptografische Instrumente, Kryptowertpapiere im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder Kryptofondsanteile im Sinne des § 1 Satz 2 der Verordnung über Kryptofondsanteile, zu speichern oder darüber zu verfügen (qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft) und
- 4.
- die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung)."
- dd)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Kryptografische Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine kryptografischen Instrumente im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind- 1.
- E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- 2.
- monetäre Werte, die die Vorgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen oder nur für Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt werden,
- 3.
- Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 4.
- Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes."
- c)
- Absatz 5 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- (weggefallen)".
- d)
- In Absatz 8 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „oder Rechnungseinheiten," durch die Wörter „Rechnungseinheiten oder Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), ohne Kryptowerte nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114," ersetzt.
- 3.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „und der Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen Rechtsakte" die Wörter „sowie der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakte" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034" die Wörter „und nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554" eingefügt.
- c)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend."
- 4.
- Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554(1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen. Insbesondere kann sie gegenüber einem Institut anordnen,- 1.
- das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
- 2.
- Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
- 3.
- sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und
- 4.
- Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.
(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Instituts zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 5 Absatz 6 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Durchführung der Befragung auf die Deutsche Bundesbank übertragen." - 5.
- In § 6 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 2 bis 7" ein Komma und die Angabe „des § 5a" eingefügt.
- 6.
- § 15 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1, Absatz 4 oder Absatz 5" durch die Wörter „Absatz 1, Absatz 3 oder Absatz 4" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 mit einer Erlaubnis nach § 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes verbunden werden, wenn es dem Wertpapierinstitut nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 gestattet ist, Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten."
- 7.
- In § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach den Wörtern „das Wertpapierkreditgeschäft" die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 2" und nach den Wörtern „das eingeschränkte Verwahrgeschäft" die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1" eingefügt.
- 8.
- In § 19 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)" ersetzt.
- 9.
- In § 22 Absatz 2 sowie in § 23 Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113" ersetzt.
- 10.
- Nach § 69 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
„Abschnitt 6 Besondere Vorgaben bei qualifizierter Kryptoverwahrung
§ 69a Vermögenstrennung(1) Ein Institut, das das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft betreibt, hat sicherzustellen, dass die kryptografischen Instrumente und privaten kryptographischen Schlüssel der Kunden getrennt von den kryptografischen Instrumenten und privaten kryptographischen Schlüsseln des Instituts verwahrt werden. Werden kryptografische Instrumente mehrerer Kunden gebündelt verwahrt (gemeinschaftliche Verwahrung), so ist sicherzustellen, dass sich die den einzelnen Kunden zustehenden Anteile am gemeinschaftlich verwahrten Gesamtbestand jederzeit bestimmen lassen.(2) Das Institut hat sicherzustellen, dass über die verwahrten kryptografischen Instrumente und privaten kryptographischen Schlüssel des Kunden ohne dessen ausdrückliche Einwilligung nicht für eigene Rechnung des Instituts oder für Rechnung einer anderen Person verfügt werden kann." - 11.
- § 78 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird nach der Angabe „§§ 38 bis 46" die Angabe „und 69a" eingefügt.
- b)
- Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe f wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Die folgenden Buchstaben h und i werden angefügt:
- „h)
- den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554,
- i)
- § 5 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 7 bis 11 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere."
- 12.
- Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:
„§ 81a Zuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente; Kosten der Aussonderung(1) Das im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts für einen Kunden verwahrte kryptografische Instrument gilt als dem Kunden gehörig. Das gilt nicht, wenn der Kunde die Einwilligung zu Verfügungen über den verwahrten Wert für Rechnung des Instituts oder Dritter erteilt hat.(2) Absatz 1 gilt im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts entsprechend für den dem Kunden zustehenden Anteil an kryptografischen Instrumenten in gemeinschaftlicher Verwahrung sowie für isoliert verwahrte private kryptographische Schlüssel.(3) Stimmt der Kunde im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts einer Aussonderung im Wege der Übertragung des vom Institut verwahrten Gesamtbestands auf ein vom Insolvenzverwalter bestimmtes Institut, welches das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft betreibt, nicht zu, trägt er die Kosten der Aussonderung. Dies gilt nicht, wenn die Bedingungen, zu denen das andere Institut eine Fortführung des Verwahrverhältnisses anbietet, für den Kunden unzumutbar sind. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Übertragung wesentlicher Teile des verwahrten Gesamtbestands entsprechend anzuwenden." - 13.
- Nach § 83 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:„(4a) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden."
- 14.
- Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
„§ 84a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554(1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt.(2) In der Bekanntmachung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung.(3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person unverhältnismäßig oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so- 1.
- schiebt die Bundesanstalt die Bekanntmachung der Entscheidung auf, bis die Gründe für das Aufschieben weggefallen sind,
- 2.
- macht die Bundesanstalt die Entscheidung ohne Nennung der Identität oder der personenbezogenen Daten bekannt, wenn hierdurch ein wirksamer Schutz der Identität oder der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist, oder
- 3.
- macht die Bundesanstalt die Entscheidung nicht bekannt, wenn eine Bekanntmachung nach den Nummern 1 und 2 nicht ausreichend wäre, um sicherzustellen, dass
- a)
- die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
- b)
- die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung gewahrt bleibt.
(4) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist spätestens fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist." - 15.
- Folgender § 87 wird angefügt:
„§ 87 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
§ 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr."
Artikel 6 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
Artikel 6 ändert mWv. 30. Dezember 2024 KAGB § 1, § 5, § 7, § 28, § 38, § 121, § 136, § 221, § 261, § 284, § 340, § 341a, § 365 (neu)
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 364 folgende Angabe zu § 365 eingefügt:
„§ 365 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz". - 2.
- In § 1 Absatz 19 wird nach Nummer 24 folgende Nummer 24a eingefügt:
- „24a.
- Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist. Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114."
- 3.
- Dem § 5 wird folgender Absatz 15 angefügt:„(15) Für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) fallen, ist die Bundesanstalt zuständige Behörde nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. Bei der Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen. Insbesondere kann sie gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft anordnen,
- 1.
- das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
- 2.
- Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
- 3.
- sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und
- 4.
- Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.
- 4.
- In § 7 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 5 Absatz 5a" die Angabe „und 15" eingefügt.
- 5.
- § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung einschließlich in Bezug auf Netzwerk- und Informationssysteme, die in Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet und verwaltet werden, und im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679;".
- 6.
- § 38 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 8 wird nach der Angabe „2020/852" das Wort „sowie" eingefügt.
- c)
- Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 wird eingefügt:
- „9.
- nach den Artikeln 5 bis 14, 17 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554."
- 7.
- § 121 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe f wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Buchstabe g wird das Wort „sowie" durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgender Buchstabe h wird angefügt:
- „h)
- nach den Artikeln 5 bis 14, 17 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554, sowie".
- 8.
- § 136 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 wird nach der Angabe „EU) 2020/852" das Wort „sowie" eingefügt.
- c)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- den Artikeln 5 bis 14, 17 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554."
- 9.
- In § 221 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes" gestrichen.
- 10.
- In § 261 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes" gestrichen.
- 11.
- In § 284 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe j werden die Wörter „im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes" gestrichen.
- 12.
- In § 340 wird nach Absatz 6g folgender Absatz 6h eingefügt:„(6h) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden."
- 13.
- In § 341a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/2365 und die Verordnung (EU) 2016/1011" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 und die Verordnung (EU) 2022/2554" ersetzt.
- 14.
- Folgender § 365 wird angefügt:
„§ 365 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
§ 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 9, § 121 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe h und § 136 Absatz 3 Satz 2 Nummer 8 sind erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr."
Artikel 7 Änderung des Handelsgesetzbuches
§ 334 Absatz 4 Nummer 1 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Fällen des Absatzes 1 bei Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d oder Institute nach § 37 Absatz 1 Satz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind,".
Artikel 8 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2024 GwG § 1, § 2, § 6, § 8, § 10, § 15, § 15a (neu), § 17, § 50, § 51, § 56, mWv. 28. Dezember 2024 § 45
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt:
„§ 15a Verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten von einer selbst gehosteten oder an eine selbst gehostete Adresse". - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 28 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Nummern 1 und 3 wird jeweils der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- bb)
- Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:
- „4.
- Verordnung (EU) 2023/1113 bezeichnet die Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1);
- 5.
- Verordnung (EU) 2023/1114 bezeichnet die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40)."
- b)
- Absatz 29 wird wie folgt gefasst:„(29) Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/1113."
- c)
- Absatz 30 wird wie folgt gefasst:„(30) Kryptowertetransfer im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Kryptowertetransfer im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1113".
- d)
- Die folgenden Absätze 31 bis 33 werden angefügt:„(31) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn sie eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringen, mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114.(32) Emittenten vermögenswertreferenzierter Token im Sinne dieses Gesetzes sind Emittenten vermögenswertreferenzierter Token nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114, die vermögenswertreferenzierte Token nicht ausschließlich über einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen öffentlich anbieten oder die deren Zulassung zum Handel nicht ausschließlich über einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beantragen.(33) Selbst gehostete Adresse im Sinne dieses Gesetzes ist eine selbst gehostete Adresse im Sinne des Artikels 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2023/1113."
- 3.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „Unternehmen mit Sitz im Ausland" die Wörter „sowie Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Emittenten vermögenswertreferenzierter Token" eingefügt.
- 4.
- Nach § 6 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:„(4a) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen haben angemessene Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1113 gewährleisten."
- 5.
- § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- „6.
- die Entscheidung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen über die Beendigung einer grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehung aus Gründen der Prävention von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung."
- 6.
- § 10 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- Kryptowertetransfers, die zum Zeitpunkt der Durchführung des Kryptowertetransfers einem Gegenwert von 1.000 Euro oder mehr entsprechen,".
- 7.
- Dem § 15 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Handelt es sich um eine grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehung zwischen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, hat der Verpflichtete zusätzlich zu den verstärkten Sorgfaltspflichten nach Satz 1 Nummer 1 Informationen über die Zulassung oder Eintragung des Respondenten einzuholen." - 8.
- Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a Verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten von einer selbst gehosteten oder an eine selbst gehostete Adresse(1) Verpflichtete, die eine Übertragung von Kryptowerten ausführen, deren Begünstigter oder Auftraggeber eine selbst gehostete Adresse ist, haben das mit der Übertragung verbundene Risiko des Missbrauchs zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter Finanzsanktionen und gezielter Finanzsanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten sowie angemessene Maßnahmen zur Risikominderung zu treffen.(2) Risikomindernde Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen, gegebenenfalls auch in Kombination miteinander:- 1.
- die Erhebung, Überprüfung und Speicherung der Identität des Begünstigten oder Auftraggebers sowie des wirtschaftlich Berechtigten der selbst gehosteten Adresse,
- 2.
- Maßnahmen zur Ermittlung der Herkunft und des Ziels der zu übertragenden Kryptowerte,
- 3.
- die verstärkte, kontinuierliche Überwachung dieser Transaktionen und der mit diesen Transaktionen in Verbindung stehenden Geschäftsbeziehung oder
- 4.
- andere Maßnahmen zur Minderung und Beherrschung der Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter Finanzsanktionen und gezielter Finanzsanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung."
- 9.
- In § 17 Absatz 9 werden nach dem Wort „Kreditwesengesetzes" die Wörter „und nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2023/1114" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 28.12.2024
- 10.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch für die aufsichtführenden Landesbehörden." - b)
- In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „über" die Wörter „die erforderlichen Angaben und" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 11.
- In § 50 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Wertpapierinstitutsgesetzes" ein Komma und die Wörter „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Emittenten vermögenswertreferenzierter Token" eingefügt.
- 12.
- Nach § 51 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 übt, unbeschadet der Aufsicht nach Absatz 1, die Aufsicht über die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1113 durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aus. Sie kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1113 durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sicherzustellen."
- 13.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 44 wird folgende Nummer 44a eingefügt:
- „44a.
- entgegen § 15a keine Maßnahmen zur Risikoermittlung, Risikobewertung oder zur Risikominderung trifft,".
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 6 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Absatz 2a Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt."
Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 147c folgende Angabe eingefügt:
„§ 147d Verletzung von Vorschriften über die digitale operationale Resilienz durch Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1, Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 6". - 2.
- § 34d wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a eingefügt:„(11a) Die zuständige Behörde nach Absatz 13 macht jede nicht mehr anfechtbare Entscheidung, die wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) oder die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurde, unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt. Absatz 11 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."
- b)
- Folgender Absatz 13 wird angefügt:„(13) Die zuständige Industrie- und Handelskammer überwacht die Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2554 durch Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2 und 6, die 250 oder mehr Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro aufweisen. Sie kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen; § 29 ist auf Gewerbetreibende nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 entsprechend anzuwenden. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die zuständige Industrie- und Handelskammer anderer Personen und Einrichtungen bedienen. Die zuständige Industrie- und Handelskammer ist außerdem befugt, Gewerbetreibende im Sinne des Satzes 1 und Gewerbetreibende, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbe im Sinne des Satzes 1 ausgeübt wird, auf deren Kosten durch einen von ihr bestimmten geeigneten Prüfer überprüfen zu lassen. Der Prüfungsbericht muss einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. Geeignete Prüfer sind Personen, die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusammenschlüsse. Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Soweit Gewerbetreibende nach Satz 1 über eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes verfügen, ist für Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/2554 ausschließlich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig."
- 3.
- In § 34e Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorschriften" die Wörter „nach § 34d Absatz 13 sowie" und nach den Wörtern „Unabhängigkeit des Versicherungsberaters" das Wort „jeweils" eingefügt.
- 4.
- Nach § 147c wird folgender § 147d eingefügt:
„§ 147d Verletzung von Vorschriften über die digitale operationale Resilienz durch Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1, Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 6(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Person im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig,- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 3, Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 4 oder Artikel 42 Absatz 6 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen Artikel 19 Absatz 4 der zuständigen Behörde dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3.
- entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 der zuständigen Behörde einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 4.
- entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 5 der zuständigen Behörde die Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 5.
- entgegen Artikel 45 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden."
Artikel 10 Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."
- 2.
- Dem § 3a Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Börsenaufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU) 2022/2554 durch die Börse und den Börsenträger und kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 sowie gegen die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden Fassung zu verhindern oder um Missstände zu beseitigen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen den Börsenaufsichtsbehörden die Befugnisse nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2022/2554 in Verbindung mit § 3 dieses Gesetzes zu. Die Börsenaufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend." - 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung und zum Umgang mit den wesentlichen Risiken des Börsenbetriebs, einschließlich der IKT-Risiken gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 zu schaffen, um diese wirksam zu begrenzen, und
- 3.
- die technische Funktionsfähigkeit der Börsenhandels- und Abwicklungssysteme sicherzustellen und einen reibungslosen und zeitnahen Abschluss der im Handelssystem geschlossenen Geschäfte zu schaffen."
- b)
- Absatz 4a wird wie folgt gefasst:„(4a) Der Börsenträger muss seine operationale Resilienz entsprechend den in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen herstellen und erhalten, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme
- 1.
- belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen verfügen,
- 2.
- in der Lage sind, unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten einen ordnungsgemäßen Handel zu gewährleisten,
- 3.
- vollständig geprüft sind, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben in den Nummern 1 und 2 erfüllt sind, und
- 4.
- wirksamen Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeit unterliegen, einschließlich IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und IKT-Geschäftsfortführungsplänen sowie IKT-Reaktionsplänen und IKT-Wiederherstellungsplänen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2554, um im Falle von Störungen in seinen Handelssystemen die Kontinuität seines Geschäftsbetriebs zu gewährleisten."
- c)
- Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:„(4b) Der Börsenträger muss über Systeme und Verfahren verfügen, um Aufträge abzulehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurse überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande kamen."
- 4.
- Dem § 8 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) Die Börsenaufsichtsbehörde und die für die Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2554 zuständigen Behörden tauschen untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind."
- 5.
- § 26d Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Wegen der geeigneten Vorkehrungen nach Absatz 1 und der Anforderungen an die Ausgestaltung der Tests nach Absatz 2 wird auf die Kapitel II und IV der Verordnung (EU) 2022/2554 und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/584 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 350) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen."
- 6.
- Nach § 50 Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:„(7a) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden."
- 7.
- Dem § 50a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Börsenaufsichtsbehörde macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder gegen die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich öffentlich bekannt."
Artikel 11 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 11 ändert mWv. 30. Dezember 2024 VAG § 35, § 48, § 293, § 295, § 308d (neu), § 310, § 319a, § 332, § 360 (neu)
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 308c wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 308d Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554". - b)
- Die Angabe zu § 319a wird wie folgt gefasst:
„§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011, die Verordnung (EU) 2017/2402 oder die Verordnung (EU) 2022/2554". - c)
- Nach der Angabe zu § 359 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 360 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz".
- 2.
- § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 10 wird angefügt:
- „10.
- die Vorgaben nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1), auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach Artikel 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554."
- 3.
- In § 48 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „genannten Voraussetzungen" die Wörter „sowie die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554" eingefügt.
- 4.
- Dem § 293 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Für Versicherungs-Holdinggesellschaften nach § 7 Nummer 31 und für Unternehmen nach Absatz 4 gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554, die Vorgaben der auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakte sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 verweisen. Anstelle der Artikel 5 bis 15 der Verordnung (EU) 2022/2554 gilt der vereinfachte Informations- und Kommunikationstechnologien-Risikomanagementrahmen (IKT-Risikomanagementrahmen) nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2554."
- 5.
- § 295 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2554."
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Die nach Absatz 1 Nummer 8 zuständige Behörde wirkt bei der Durchführung der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend."
- 6.
- Nach § 308c wird folgender § 308d eingefügt:
„§ 308d Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554(1) Die Aufsichtsbehörde kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Geltungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie kann gegenüber einem Versicherungsunternehmen insbesondere anordnen,- 1.
- das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
- 2.
- Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
- 3.
- sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und
- 4.
- Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Versicherungsunternehmens zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 305 Absatz 5 gilt entsprechend." - 7.
- In § 310 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den dem § 264" durch die Angabe „§ 264" ersetzt und wird nach den Wörtern „sowie den §§ 308, 308b," die Angabe „308d," eingefügt.
- 8.
- § 319a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „2017/2402" die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2022/2554" eingefügt.
- b)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Aufsichtsbehörde macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder gegen die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich öffentlich bekannt."
- 9.
- Nach § 332 Absatz 4l wird folgender Absatz 4m eingefügt:„(4m) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden."
- 10.
- Nach § 359 wird folgender § 360 eingefügt:
„§ 360 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr."
Artikel 12 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 12 ändert mWv. 30. Dezember 2024 ZAG § 2, § 4, § 4b (neu), § 9, § 10, § 11, § 13, § 24, § 26, § 27, § 28, § 53, § 54, § 64, § 65a (neu), § 69 (neu)
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 4a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 4b Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554". - b)
- Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 65a Bekanntmachung von Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554". - c)
- Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 69 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz".
- 2.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 9 wird nach dem Wort „Kommunikationsnetzen" die Angabe „(IKT-Netzen)" eingefügt.
- 3.
- Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute ist die Bundesanstalt zuständige Behörde nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1). Bei der Durchführung der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend."
- 4.
- Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
„§ 4b Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554(1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen. Insbesondere kann sie gegenüber einem Institut anordnen,- 1.
- das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
- 2.
- Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
- 3.
- sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und
- 4.
- Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.
(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Instituts zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Durchführung der Befragung auf die Deutsche Bundesbank übertragen." - 5.
- In § 9 werden die Wörter „der §§ 7, 8, § 13" durch die Wörter „der §§ 4b, 7, 8, 13" ersetzt.
- 6.
- § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren sowie Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Diensten nach der Verordnung (EU) 2022/2554, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;".
- b)
- In Nummer 6 wird die Angabe „§ 54" durch die Wörter „Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/2554" ersetzt.
- c)
- Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
- eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten, einschließlich klarer Angaben der kritischen Vorgänge, wirksamer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -pläne, IKT-Reaktions- und -Wiederherstellungspläne sowie eines Verfahrens für regelmäßige Tests der Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Pläne nach der Verordnung (EU) 2022/2554;".
- 7.
- Dem § 11 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle des § 15 Absatz 7 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist die Erlaubnis nach Absatz 1 auf die Emission von E-Geld-Token nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) zu beschränken." - 8.
- In § 13 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)" ersetzt.
- 9.
- § 24 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- d)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15 und 20 der Verordnung (EU) 2022/2554, nachgekommen ist."
- 10.
- In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „IT-Systeme" durch das Wort „IKT-Systeme" ersetzt.
- 11.
- In § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113" ersetzt.
- 12.
- In § 28 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „oder einem Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes" durch ein Komma und die Wörter „einem Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder einem Institut im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes" ersetzt.
- 13.
- Dem § 53 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 gelten die Sätze 1 und 2 unbeschadet der Vorschriften in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554." - 14.
- Dem § 54 wird folgender Absatz 7 angefügt:„(7) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3."
- 15.
- Nach § 64 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:„(3a) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden."
- 16.
- Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:
„§ 65a Bekanntmachung von Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554(1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder gegen die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt.(2) In der Bekanntmachung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung.(3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person unverhältnismäßig oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so- 1.
- schiebt die Bundesanstalt die Bekanntmachung der Entscheidung auf, bis die Gründe für das Aufschieben weggefallen sind,
- 2.
- macht die Bundesanstalt die Entscheidung ohne Nennung der Identität oder der personenbezogenen Daten bekannt, wenn hierdurch ein wirksamer Schutz der Identität oder der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist, oder
- 3.
- macht die Bundesanstalt die Entscheidung nicht bekannt, wenn eine Bekanntmachung nach den Nummern 1 und 2 nicht ausreichend wäre, um sicherzustellen, dass
- a)
- die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
- b)
- die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung gewahrt bleibt.
(4) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist spätestens fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist." - 17.
- Folgender § 69 wird angefügt:
„§ 69 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
§ 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."
Artikel 13 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
§ 40 Absatz 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Fortführung" die Wörter „und die digitale operationelle Resilienz" eingefügt.
- 2.
- In Nummer 17 werden nach dem Wort „Instituts" die Wörter „,einschließlich der Netzwerk- und Informationssysteme im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)" eingefügt.
Artikel 14 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz" ein Komma und die Wörter „dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz" eingefügt.
- 2.
- In § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Außenwirtschaftsgesetz" ein Komma und die Wörter „dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz" eingefügt.
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 11 werden die Wörter „den §§ 22o, 36 Absatz 3 Satz 2, § 28 Absatz 2" durch die Wörter „den §§ 22o, 28 Absatz 2, nach § 36 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.
- 2.
- Nach Nummer 11b wird folgende Nummer 11c eingefügt:
Artikel 16 Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes
§ 12 Absatz 3 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 6 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 3.
- Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt:
- „8.
- Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sowie
- 9.
- Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes."
Artikel 17 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Dem § 1 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- „Dieses Gesetz gilt auch nicht, soweit ein Sachverhalt von der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) in der jeweils geltenden Fassung geregelt ist."
Artikel 18 Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes
§ 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 10 oder Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder".
- 2.
- Die Wörter „oder auf Kryptowerte im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes" werden gestrichen.
Artikel 19 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2024 FinDAG § 4, § 6, § 8, § 8a, § 9a, § 10, § 11a, § 13, § 15, § 16b, § 16e, § 16f, § 16g, § 16h, § 16j, § 16k, § 16l, § 16m, § 16n, § 23
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11a wie folgt gefasst:
„§ 11a Regelungen zur Integrität; Verordnungsermächtigung". - 2.
- Nach § 4 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:„(2a) Die Bundesanstalt stellt in dem nach Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) eingerichteten Überwachungsforum den hochrangigen Vertreter nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554. Vertreter der Bundesanstalt wirken in den gemeinsamen Untersuchungsteams nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 mit.(2b) Landesbehörden, die zuständige Behörden nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 sind, können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 19 Absatz 6 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2022/2554 bestehende IT-Verfahren der Bundesanstalt nutzen. Die Einzelheiten sind durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln."
- 3.
- § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen, von denen einer oder eine im Benehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin durch das Bundesministerium zum Vizepräsidenten oder zur Vizepräsidentin als ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin ernannt werden kann." - 4.
- In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bundesministerium" durch die Wörter „die Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium" ersetzt.
- 5.
- In § 8a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bundesministerium" durch die Wörter „die Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
- 6.
- Dem § 9a werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:„(4) Die von einer Beamtin oder einem Beamten beantragte Entlassung kann aus dienstlichem Interesse bis zu sechs Monate über den beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht vorliegen.(5) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, der Bundesanstalt spätestens mit dem Antrag auf Entlassung mitzuteilen, ob sie beabsichtigten, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang steht, aufzunehmen. Nachträgliche Änderungen sind mitzuteilen. Die Anzeigepflicht endet sechs Monate nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis."
- 7.
- Dem § 10 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:„(3) Abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder den diesen Tarifvertrag ersetzenden Regelungen beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Dies gilt auch für bestehende Verträge. Um eine verhältnismäßige Ausgestaltung im Einzelfall sicherzustellen, kann die Bundesanstalt auch kürzere Kündigungsfristen vereinbaren, wenn die ausgeübte Tätigkeit keine über die tarifvertragliche Regelung hinausgehende Frist erfordert.(4) Die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden sind verpflichtet, der Bundesanstalt spätestens mit der Kündigungserklärung mitzuteilen, ob sie beabsichtigen, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang steht, aufzunehmen. Nachträgliche Änderungen sind mitzuteilen. Die Anzeigepflicht nach Satz 2 endet sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses."
- 8.
- § 11a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11a Regelungen zur Integrität; Verordnungsermächtigung". - b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, welche privaten Finanzgeschäfte in Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) die Beschäftigten der Bundesanstalt weder für eigene oder fremde Rechnung noch für einen anderen tätigen dürfen, soweit aufgrund der Art der Geschäfte, der Transaktionen oder der Tätigkeit ein Interessenkonflikt durch solche privaten Finanzgeschäfte zu befürchten ist (Handelsverbote). In einer solchen Verordnung sind Ausnahmen für private Finanzgeschäfte, die durch gewerbliche Dienstleister für Beschäftigte der Bundesanstalt im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2023/1114 abgeschlossen werden, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person die Befugnis eingeräumt wird, durch Richtlinien nähere Konkretisierungen zu den in der Rechtsverordnung vorgenommenen Bestimmungen zu erlassen. Das Bundesministerium kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."
- c)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Finanzinstrumente nach Absatz 1 Satz 1" die Wörter „und Kryptowerte nach Absatz 1a" eingefügt.
- d)
- In Absatz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1" durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 1a" ersetzt und werden nach den Wörtern „oder Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" die Wörter „oder gegen die Verbote nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2023/1114" eingefügt.
- e)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, welche privaten Finanzgeschäfte in Kryptowerten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Beschäftigten der Bundesanstalt oder der von der Bundesanstalt beauftragten Person unverzüglich anzuzeigen haben. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person die Befugnis eingeräumt wird, durch Richtlinien nähere Konkretisierungen zu erlassen. Das Bundesministerium kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen." - bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bundesanstalt oder die von ihr beauftragte Person kann von den Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen über ihre privaten Finanzgeschäfte in Kryptowerten nach Absatz 1a verlangen, die diese für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben, soweit dies für die Prüfung der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person auf Interessenkonflikte notwendig ist."
- f)
- Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:„(5) Die Bundesanstalt muss angemessene interne Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, Interessenkonflikten der Beschäftigten bei ihren dienstlichen Tätigkeiten mit ihren privaten Interessen im Hinblick auf ihre privaten Finanzgeschäfte entgegenzuwirken. Die Beschäftigten der Bundesanstalt sind zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen über Finanzinstrumente nach Absatz 1 und Kryptowerte nach Absatz 1a und weitere Anlageprodukte nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 verpflichtet, soweit diese Pflichten nicht bereits in Absatz 4 enthalten sind und es für die Prüfung der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person auf Interessenkonflikte notwendig ist. Der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person wird die Befugnis eingeräumt, durch Richtlinien Konkretisierungen zu den in der Rechtsverordnung vorgenommenen Bestimmungen vorzunehmen. § 6 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes ist anzuwenden.(6) Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Bundesanstalt regeln, soweit die Bedürfnisse einer integren Allfinanzaufsicht es erfordern, insbesondere, um Marktmanipulation, Insidergeschäften, der Besorgnis der Befangenheit bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie der Ausnutzung dienstlicher Wissensvorsprünge zu privaten Zwecken entgegenzuwirken. Hierbei sind die Vorgaben der Leitlinie (EU) 2021/2556 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2021 zur Festlegung der Grundsätze des Ethikrahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (ABl. L 454 vom 17.12.2021, S. 21) entsprechend umzusetzen. Es können Regelungen getroffen werden zu
- 1.
- der Ausweitung, Beschränkung und Ausgestaltung der Verbote nach Absatz 1 in Bezug auf betroffene Finanzinstrumente sowie weitere Finanzanlageprodukte und
- 2.
- der Auferlegung von Verkaufspflichten hinsichtlich Finanzinstrumenten nach Absatz 1 und Kryptowerten nach Absatz 1a sowie weiteren Anlageprodukten nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1, soweit dies aufgrund der Art der Tätigkeit der Beschäftigten wegen eines tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikts unter Berücksichtigung der Belange der Bundesanstalt erforderlich ist, wobei in der Rechtsverordnung Kriterien festzulegen sind, die eine verhältnismäßige Ausgestaltung durch vorrangige Prüfung von Alternativmaßnahmen und Gewährung von angemessenen Fristen sicherstellen.
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 kann für die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt festgesetzt werden, dass die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt zur Ausübung einer in § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung bedürfen, soweit für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird."
- 9.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „des" das Wort „folgenden" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen der Bundesanstalt bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums; der Verwaltungsrat der Bundesanstalt ist unverzüglich zu unterrichten. Die Einwilligung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. Als unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere nicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalls ein Nachtragshaushalt oder ein Beschluss des Verwaltungsrats nach § 9 Absatz 3 der Satzung der Bundesanstalt rechtzeitig herbeigeführt oder die Ausgabe oder Verpflichtung bis zum nächsten Haushalt zurückgestellt werden kann. Eines Nachtragshaushalts oder eines Beschlusses nach § 9 Absatz 3 der Satzung der Bundesanstalt bedarf es nicht, wenn im Einzelfall ein Betrag von 10 Millionen Euro nicht überschritten wird oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind."
- 10.
- § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 12 wird nach dem Wort „Prüfung" ein Komma eingefügt.
- b)
- Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 wird eingefügt:
- „13.
- durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, durch eine Bekanntmachung nach § 30 Satz 1 oder § 35 Absatz 2 Satz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, durch eine aufgrund des § 20 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung,".
- c)
- Nach den Wörtern „sind in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9 bis 11" wird die Angabe „sowie 13" eingefügt und werden die Wörter „§ 22n Absatz 4 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 22n Absatz 5 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- 11.
- In § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Zahlungsdienste-" ein Komma und das Wort „Krypto-" eingefügt.
- 12.
- § 16e wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen" ein Komma und die Wörter „Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Fiktion der Erlaubnis" die Wörter „oder der Zulassung" eingefügt.
- 13.
- In § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „e-Geld-geschäfts- oder" durch das Wort „e-Geld-geschäfts-," ersetzt und werden nach den Wörtern „kreditdienstleistungsfremde Geschäfte" die Wörter „oder kryptoemissions- oder kryptowertedienstleistungsfremde Geschäfte" eingefügt.
- 14.
- § 16g wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „4.000" durch die Angabe „7.500", die Angabe „3.500" durch die Angabe „6.500" und die Angabe „2.500" durch die Angabe „4.500" ersetzt.
- bbb)
- Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- 6.500 Euro für
- aa)
- Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach
- aaa)
- § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, 8 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder
- bbb)
- § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln,
- bb)
- Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach
- aaa)
- § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder
- bbb)
- § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2, 6, 7 oder 10 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- cc)
- Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes mit einer Zulassung zum Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114;".
- ccc)
- Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- 4.500 Euro für
- aa)
- Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach
- aaa)
- § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder
- bbb)
- § 1 Absatz 1a Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
- bb)
- Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach
- aaa)
- § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder
- bbb)
- § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- cc)
- Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes mit einer Zulassung zum öffentlichen Anbieten vermögenswertreferenzierter Token oder für die Beantragung einer Zulassung zum Handel vermögenswertreferenzierter Token nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114;".
- ddd)
- In Buchstabe d wird die Angabe „1.300" durch die Angabe „2.500" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „1.300" durch die Angabe „2.500" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „7.500" durch die Angabe „14.000" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „4.500" durch die Angabe „8.500" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „5.150" durch die Angabe „9.500" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „5.800" durch die Angabe „11.000" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „8.500" durch die Angabe „16.000" ersetzt.
- ee)
- In Nummer 5 wird die Angabe „10.500" durch die Angabe „20.000" ersetzt.
- ff)
- In Nummer 6 wird die Angabe „14.500" durch die Angabe „27.500" ersetzt.
- gg)
- In Nummer 7 wird die Angabe „19.500" durch die Angabe „37.000" ersetzt.
- hh)
- In Nummer 8 wird die Angabe „27.000" durch die Angabe „51.000" ersetzt.
- ii)
- In Nummer 9 wird die Angabe „36.000" durch die Angabe „68.000" ersetzt.
- jj)
- In Nummer 10 wird die Angabe „44.000" durch die Angabe „83.000" ersetzt.
- kk)
- In Nummer 11 wird die Angabe „54.000" durch die Angabe „102.000" ersetzt.
- ll)
- In Nummer 12 wird die Angabe „100.000" durch die Angabe „189.000" ersetzt.
- 15.
- In § 16h Absatz 4 wird die Angabe „250" durch die Angabe „1.225" ersetzt.
- 16.
- In § 16j Absatz 6 wird die Angabe „250" durch die Angabe „1.200" ersetzt.
- 17.
- In § 16k Absatz 2 Satz 1, 5 und 7 wird jeweils die Angabe „250" durch die Angabe „325" ersetzt.
- 18.
- In § 16l Absatz 3 wird die Angabe „250" durch die Angabe „1.050" ersetzt.
- 19.
- § 16m wird wie folgt gefasst:
„§ 16m Entstehung der Umlageforderung; Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit; Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation; Verordnungsermächtigung(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Umlagejahres, für das die Umlagepflicht besteht.(2) Nach Feststellung der Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Umlagejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bundesanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.(3) Die Bundesanstalt hat den nach Absatz 2 ermittelten Umlagebetrag erstmals innerhalb eines Jahres festzusetzen. Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden. Eine vorherige Anhörung der Umlagepflichtigen ist nicht erforderlich.(4) Die nach den §§ 16e bis 16l Umlagepflichtigen sind verpflichtet, der Bundesanstalt die für Zwecke der Umlagefestsetzung und -erhebung erforderlichen Informationen, Dokumente, Mitteilungen, Anzeigen und Anträge elektronisch zu übermitteln, es sei denn, die Bundesanstalt bestimmt eine andere Art und Weise der Übermittlung. Sie sind verpflichtet, zu diesem Zweck das von der Bundesanstalt bereitgestellte elektronische Kommunikationsverfahren zu nutzen und hierfür den elektronischen Zugang einzurichten. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die nach § 4f elektronisch bekannt gegeben oder nach § 4g elektronisch zugestellt werden.(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der zu übermittelnden Informationen und Dokumente und über Zugang und Nutzung des elektronischen Kommunikationsverfahrens sowie über Datenformate für Informationen und Dokumente nach Absatz 4 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.(6) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.(7) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband die Umlagebeträge der ihm angehörenden Umlagepflichtigen für diese Umlagepflichtigen in einer Summe entrichtet, wenn er sich hierzu schriftlich oder elektronisch gegenüber der Bundesanstalt verpflichtet hat. In diesem Fall werden die Festsetzungen gegenüber den verbandsangehörigen Umlagepflichtigen diesen über den Verband bekannt gegeben, soweit sich die Umlagepflichtigen damit einverstanden erklärt haben oder der Verband erklärt hat, zum Empfang der Festsetzungen ermächtigt zu sein. Eine gesonderte Bekanntgabe der Festsetzung an den einzelnen verbandsangehörigen Umlagepflichtigen ist insoweit entbehrlich.(8) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass eine Ermächtigung zum Einzug des Umlagebetrages von einem Konto des Umlagepflichtigen oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt wird. Besteht eine Verpflichtung nach Satz 1, hat der betroffene Umlagepflichtige unter Nutzung eines durch die Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Kommunikationsverfahrens die Daten zur Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats für den Einzug des Umlagebetrages in der von der Bundesanstalt vorgegebenen Form zu übermitteln und bei Änderungen zu aktualisieren." - 20.
- § 16n Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die Bundesanstalt bestimmt jährlich für jeden Aufgabenbereich und für jede Gruppe gesondert einen Fälligkeitstermin für die Umlagevorauszahlung."
- 21.
- Dem § 23 wird folgender Absatz 16 angefügt:„(16) § 16e Absatz 1 und 4, § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und die §§ 16g, 16h, 16j, 16k und 16l sind in der ab dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung erstmals auf das Umlagejahr 2024 anzuwenden."
Artikel 20 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die beiden Nummern 38 werden durch die folgenden Nummern 38 und 39 ersetzt:
- „38.
- Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1),
- 39.
- Kreditzweitmarktgesetz,".
- b)
- Die folgenden Nummern 40 und 41 werden angefügt:
- „40.
- Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist,
- 41.
- Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)."
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die beiden Angaben zu Nummer 30 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„30 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/858
31 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG)". - bb)
- Die folgenden Angaben werden angefügt:
„32 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2023/1114 und des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
33 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554". - cc)
- Nach Nummer 5.1.12.1.3 wird folgende Nummer 5.1.12.1.4 eingefügt:
„5.1.12.1.4 | Kryptowertpapierregisterführung Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung der Kryptowertpapier- registerführung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 KWG | nach Zeitaufwand". |
- dd)
- Die beiden Nummern 30 werden durch die folgenden Nummern 30 und 31 ersetzt:
„30 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/858 | |
30.1 | Erteilung einer besonderen Genehmigung, einer Ausnahme oder einer Änderung einer Genehmigung oder Ausnahme nach Artikel 8, 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 | nach Zeitaufwand |
31 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG) | |
31.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 KrZwMG (§ 10 KrZwMG) | nach Zeitaufwand |
31.2 | Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen für eine Personenhandelsgesellschaft | |
31.2.1 | Bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis | Erlaubnisgebühr nach der Nummer 31.1, die bei mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Anteil ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter |
31.2.2 | Bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | nach Zeitaufwand |
31.3 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis | |
31.3.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers (§ 13 Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | nach Zeitaufwand |
31.3.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 31.3.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird (§ 13 Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) | nach Zeitaufwand |
31.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c KWG) | |
31.4.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder Satz 3 KWG) | nach Zeitaufwand |
31.4.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG) | nach Zeitaufwand |
31.4.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG) | nach Zeitaufwand |
31.5 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 37 Absatz 3, 5 und 6 KrZwMG) | |
31.5.1 | Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters | nach Zeitaufwand |
31.5.2 | Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten oder anderen Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 GwG gegenüber dem Geschäftsleiter | nach Zeitaufwand |
31.6 | Maßnahmen in besonderen Fällen (§ 36 KrZwMG) | |
31.6.1 | Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern gefährdet ist (§ 36 Absatz 1 KrZwMG) | nach Zeitaufwand |
31.6.2 | Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Erlaubnisaufhebung (§ 36 Absatz 2 KrZwMG) | nach Zeitaufwand |
31.7 | Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewährleisten (§ 37 Absatz 1 KrZwMG) | nach Zeitaufwand |
31.8 | Feststellender Verwaltungsakt nach § 3 Absatz 3 Satz 1 KrZwMG | nach Zeitaufwand |
31.9 | Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte | |
31.9.1 | Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrZwMG) | 4.120 |
31.9.2 | Verwaltungsakte im Sinne der Nummer 31.9.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben (§ 38 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Satz 1 und 2 KrZwMG) | 1.323". |
- ee)
- Die folgenden Nummern 32 und 33 werden angefügt:
„32 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistung auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2023/1114 und des Kryptomärkteaufsichts- gesetzes | |
32.1 | Erteilung einer Zulassung | |
32.1.1 | Erteilung einer Zulassung zum Emittieren vermögenswert- referenzierter Token (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114) | nach Zeitaufwand |
32.1.2 | Erteilung einer Zulassung zum Anbieten von Kryptowerte- Dienstleistungen (Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114) | nach Zeitaufwand |
32.2 | Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zulassung oder Erlaubnis | |
32.2.1 | Zulassungserweiterung bei bereits bestehender Zulassung im Sinne von Artikel 16 oder Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 | nach Zeitaufwand |
32.2.2 | Mitteilung der geplanten Emission vermögenswertreferenzierter Token durch ein CRR-Kreditinstitut und Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers (Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114) | nach Zeitaufwand |
32.2.3 | Mitteilung der geplanten Emission von E-Geld-Token (Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114) | nach Zeitaufwand |
32.2.4 | Mitteilung des geplanten Anbietens von Kryptowerte-Dienst- leistungen (Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114) | nach Zeitaufwand |
32.3 | Zulassung nach Nummer 32 für eine Personenhandelsgesellschaft | |
32.3.1 | Bei erstmaliger Erteilung der Zulassung oder bei Zulassungs- erweiterung | Erteilungsgebühr nach Nummer 32.1.1 oder Nummer 32.1.2, die bei mehreren persönlichen haftenden Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitaleinlagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter |
32.3.2 | Bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters | nach Zeitaufwand |
32.4 | Maßnahmen nach Entzug der Zulassung | |
32.4.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers, sowie jeder Folgebescheid zu einem vorbezeichneten Verwaltungsakt (§ 13 Absatz 1 und 2 KMAG) | nach Zeitaufwand |
32.4.2 | Anordnung der Übertragung der Vertragsverhältnisse auf einen zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (§ 13 Absatz 5 KMAG) | nach Zeitaufwand |
32.5 | Maßnahmen in Bezug auf das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel | |
32.5.1 | Anordnung, dass ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel auszusetzen ist; Untersagung eines öffentlichen Angebots oder einer Zulassung zum Handel (§ 15 KMAG) | nach Zeitaufwand |
32.5.2 | Anordnung der Änderung eines Kryptowerte-Whitepapers und Anordnung der Aufnahme zusätzlicher Informationen in das Kryptowerte-Whitepaper (§ 16 KMAG) | nach Zeitaufwand |
32.5.3 | Anordnung der Änderung der Marketingmitteilungen; Anordnung der Aussetzung von Marketingmitteilungen; Untersagung von Marketingmitteilungen (§ 17 KMAG) | nach Zeitaufwand |
32.5.4 | Maßnahmen zur Produktintervention (Artikel 105 der Verordnung (EU) 2023/1114) | 13.379 |
32.6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Übernahme (Titel III Kapitel 4 und Titel V Kapitel 4 der Verordnung (EU) 2023/1114) | |
32.6.1 | Einspruch gegen die Übernahme (Artikel 42 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114) | nach Zeitaufwand |
32.6.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf (§ 25 Absatz 7 Satz 1 KMAG) | nach Zeitaufwand |
32.6.3 | Beauftragung eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 25 Absatz 7 Satz 4 KMAG) | nach Zeitaufwand |
32.7 | Maßnahmen in Bezug auf die laufende Aufsicht von Instituten | |
32.7.1 | Anordnung der Berichterstattung durch Emittenten vermögens- wertreferenzierter Token (Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114) | nach Zeitaufwand |
32.7.2 | Maßnahmen zur Beschränkung der Ausgabe vermögenswert- referenzierter Token (Artikel 23 der Verordnung (EU) 2023/1114) in Verbindung mit § 28 KMAG | nach Zeitaufwand |
32.7.3 | Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel von Emittenten vermögenswertreferenzierter Token (Artikel 35 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit dem technischen Regulierungsstandard) | nach Zeitaufwand |
32.7.4 | Aussetzung und Untersagung der Tätigkeit von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten gegen die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 (§ 29 Absatz 1 und 2 KMAG) | nach Zeitaufwand |
32.7.5 | Anordnung der Aussetzung des Handels oder des Ausschlusses eines Kryptowertes vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Derivate, Untersagung des Handels auf einer Handelsplattform, Anordnung der Aussetzung des Handels (§ 34 KMAG) | nach Zeitaufwand |
32.8 | Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans | |
32.8.1 | Verlangen nach Abberufung eines Mitglieds des Leitungsorgans (§ 23 Absatz 2 bis 4 KMAG) | nach Zeitaufwand |
32.8.2 | Untersagung der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben (§ 24 KMAG) | nach Zeitaufwand |
32.9 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Sanierungs- und Rücktauschpläne | |
32.9.1 | Anordnungen in Bezug zur Erstellung und Änderung von Sanierungs- und Rücktauschplänen (Artikel 46 Absatz 2 und 3, Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114) | nach Zeitaufwand |
32.9.2 | Aussetzung des Rücktausches (Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114) | nach Zeitaufwand |
32.9.3 | Anordnung der Durchführung des Rücktauschplans (Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114) | nach Zeitaufwand |
32.10 | Maßnahmen in besonderen Fällen | |
32.10.1 | Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung (§ 41 KMAG) | nach Zeitaufwand |
32.10.2 | Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln (§ 42 KMAG) | nach Zeitaufwand |
32.10.3 | Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr (§ 43 KMAG) | nach Zeitaufwand |
32.11 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte | |
32.11.1 | Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden (§ 9 KMAG) | 4.120 |
32.11.2 | Verwaltungsakte nach Nummer 32.11.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben | 1.323 |
32.12 | Übergangsvorschriften | |
32.12.1 | Durchführung des vereinfachten Verfahrens (§ 50 Absatz 3 KMAG) | nach Zeitaufwand |
33 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554 | |
33.1 | Maßnahmen infolge der Durchführung eines gebündelten Tests (Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554) | nach Zeitaufwand |
33.2 | Genehmigung des Einsatzes interner Tester (Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554) | nach Zeitaufwand". |
Artikel 21 Änderung der KfW-Verordnung
Die KfW-Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3735), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird nach den Wörtern „geltenden Fassung" das Wort „sowie" eingefügt.
- c)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung".
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern „der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" die Wörter „, der Verordnung (EU) 2022/2554" eingefügt.
- b)
- In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- c)
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- d)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2554."
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern „der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ein Komma und die Wörter „der Verordnung (EU) 2022/2554" eingefügt.
- b)
- In Nummer 14 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- c)
- In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- d)
- Die folgenden Nummern 16 bis 18 werden angefügt:
- „16.
- die Artikel 5 bis 15 der Verordnung (EU) 2022/2554,
- 17.
- die Artikel 17 bis 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 und
- 18.
- Artikel 45 der Verordnung (EU) 2022/2554."
Artikel 22 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2024 FinDASaV Anlage, FinDASa § 6, § 8, § 8a
Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin" durch die Wörter „durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin, sofern als ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin ernannt, ansonsten durch einen Exekutivdirektor oder eine Exekutivdirektorin" ersetzt.
- 2.
- § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „vom Bundesministerium" durch die Wörter „von der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter „dem Bundesministerium" durch die Wörter „der Bundesanstalt" ersetzt.
- 3.
- § 8a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die zwölf Mitglieder des Verbraucherbeirats werden von der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz aus den in § 8a Absatz 2 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Gruppen bestellt. Die Mitglieder sollen über besondere berufliche Erfahrung und Kenntnisse auf dem Gebiet des finanziellen Verbraucherschutzes verfügen, jedoch nicht der Bundesanstalt angehören. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich."
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:„(4) Der Verbraucherbeirat bringt seine Expertise zu Grundsatzfragen des Verbraucherschutzes ebenso ein wie zu neuen Entwicklungen mit absehbaren Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Dazu informiert die Bundesanstalt den Beirat regelmäßig und möglichst frühzeitig unter anderem auch über Marktuntersuchungen und Maßnahmen mit Verbraucherbezug. Der Verbraucherbeirat wird nach Bedarf, im Regelfall mindestens jedoch dreimal jährlich, von seiner oder seinem Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin einberufen. Bei der Vorbereitung dieser Sitzungen und der Erarbeitung gegebenenfalls erforderlicher Unterlagen, zum Beispiel von Empfehlungen oder Stellungnahmen an die Bundesanstalt, wird der Verbraucherbeirat durch ein von der Bundesanstalt zu stellendes Sekretariat unterstützt."
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst:„(5) Die Vorschriften des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3 bis 11, Absatz 2, 3 und 7 sind entsprechend anzuwenden."
Artikel 23 Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Juli 2024 in Kraft. In Artikel 1 treten § 11 Absatz 2 und 3, § 21 Absatz 7, § 36 Absatz 2, § 37 Absatz 6, § 40 Absatz 4 und § 50 Absatz 4 am 28. Dezember 2024 in Kraft. In Artikel 1 treten § 2 Absatz 4 Nummer 3, § 26, Kapitel 4 Abschnitt 3 und 4 sowie § 45 am 30. Dezember 2024 in Kraft.
(2) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c, d und f, Nummer 2, 3 Buchstabe b, Nummer 4, 5, 8 Buchstabe d, Nummer 9 bis 11, 13 bis 23 und 26 sowie Artikel 8 Nummer 10 treten am 28. Dezember 2024 in Kraft.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Jörg Kukies
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Jörg Kukies
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