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Artikel 5 - Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
Artikel 5 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 5 ändert mWv. 30. Dezember 2024 WpIG § 2, § 5, § 5a (neu), § 6, § 15, § 17, § 19, § 22, § 23, § 69a (neu), § 78, § 81a (neu), § 83, § 84a (neu), § 87 (neu)
Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 5a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554". - b)
- Nach der Angabe zu § 69 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„Abschnitt 6 Besondere Vorgaben bei qualifizierter Kryptoverwahrung
§ 69a Vermögenstrennung". - c)
- Nach der Angabe zu § 81 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 81a Zuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente; Kosten der Aussonderung". - d)
- Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe zu § 84a eingefügt:
„§ 84a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554". - e)
- Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe zu § 87 eingefügt:
„§ 87 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz".
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „und Kryptowerten" gestrichen.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:
- „3.
- die Verwahrung, Verwaltung und Sicherung kryptografischer Instrumente oder die Sicherung privater kryptografischer Schlüssel für andere, die dazu dienen, kryptografische Instrumente, Kryptowertpapiere im Sinne des § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder Kryptofondsanteile im Sinne des § 1 Satz 2 der Verordnung über Kryptofondsanteile, zu speichern oder darüber zu verfügen (qualifiziertes Kryptoverwahrgeschäft) und
- 4.
- die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung)."
- dd)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Kryptografische Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine kryptografischen Instrumente im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind- 1.
- E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- 2.
- monetäre Werte, die die Vorgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen oder nur für Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt werden,
- 3.
- Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114,
- 4.
- Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes."
- c)
- Absatz 5 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- (weggefallen)".
- d)
- In Absatz 8 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „oder Rechnungseinheiten," durch die Wörter „Rechnungseinheiten oder Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), ohne Kryptowerte nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114," ersetzt.
- 3.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „und der Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen Rechtsakte" die Wörter „sowie der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakte" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034" die Wörter „und nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554" eingefügt.
- c)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend."
- 4.
- Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554(1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen. Insbesondere kann sie gegenüber einem Institut anordnen,- 1.
- das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
- 2.
- Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
- 3.
- sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und
- 4.
- Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.
(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Instituts zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 5 Absatz 6 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Durchführung der Befragung auf die Deutsche Bundesbank übertragen." - 5.
- In § 6 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 2 bis 7" ein Komma und die Angabe „des § 5a" eingefügt.
- 6.
- § 15 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1, Absatz 4 oder Absatz 5" durch die Wörter „Absatz 1, Absatz 3 oder Absatz 4" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 mit einer Erlaubnis nach § 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes verbunden werden, wenn es dem Wertpapierinstitut nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 gestattet ist, Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten."
- 7.
- In § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach den Wörtern „das Wertpapierkreditgeschäft" die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 2" und nach den Wörtern „das eingeschränkte Verwahrgeschäft" die Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1" eingefügt.
- 8.
- In § 19 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)" ersetzt.
- 9.
- In § 22 Absatz 2 sowie in § 23 Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113" ersetzt.
- 10.
- Nach § 69 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
„Abschnitt 6 Besondere Vorgaben bei qualifizierter Kryptoverwahrung
§ 69a Vermögenstrennung(1) Ein Institut, das das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft betreibt, hat sicherzustellen, dass die kryptografischen Instrumente und privaten kryptographischen Schlüssel der Kunden getrennt von den kryptografischen Instrumenten und privaten kryptographischen Schlüsseln des Instituts verwahrt werden. Werden kryptografische Instrumente mehrerer Kunden gebündelt verwahrt (gemeinschaftliche Verwahrung), so ist sicherzustellen, dass sich die den einzelnen Kunden zustehenden Anteile am gemeinschaftlich verwahrten Gesamtbestand jederzeit bestimmen lassen.(2) Das Institut hat sicherzustellen, dass über die verwahrten kryptografischen Instrumente und privaten kryptographischen Schlüssel des Kunden ohne dessen ausdrückliche Einwilligung nicht für eigene Rechnung des Instituts oder für Rechnung einer anderen Person verfügt werden kann." - 11.
- § 78 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird nach der Angabe „§§ 38 bis 46" die Angabe „und 69a" eingefügt.
- b)
- Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe f wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Die folgenden Buchstaben h und i werden angefügt:
- „h)
- den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554,
- i)
- § 5 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 7 bis 11 und 16 bis 22 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere."
- 12.
- Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:
„§ 81a Zuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente; Kosten der Aussonderung(1) Das im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts für einen Kunden verwahrte kryptografische Instrument gilt als dem Kunden gehörig. Das gilt nicht, wenn der Kunde die Einwilligung zu Verfügungen über den verwahrten Wert für Rechnung des Instituts oder Dritter erteilt hat.(2) Absatz 1 gilt im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts entsprechend für den dem Kunden zustehenden Anteil an kryptografischen Instrumenten in gemeinschaftlicher Verwahrung sowie für isoliert verwahrte private kryptographische Schlüssel.(3) Stimmt der Kunde im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts einer Aussonderung im Wege der Übertragung des vom Institut verwahrten Gesamtbestands auf ein vom Insolvenzverwalter bestimmtes Institut, welches das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft betreibt, nicht zu, trägt er die Kosten der Aussonderung. Dies gilt nicht, wenn die Bedingungen, zu denen das andere Institut eine Fortführung des Verwahrverhältnisses anbietet, für den Kunden unzumutbar sind. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Übertragung wesentlicher Teile des verwahrten Gesamtbestands entsprechend anzuwenden." - 13.
- Nach § 83 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:„(4a) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden."
- 14.
- Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
„§ 84a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554(1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt.(2) In der Bekanntmachung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung.(3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person unverhältnismäßig oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so- 1.
- schiebt die Bundesanstalt die Bekanntmachung der Entscheidung auf, bis die Gründe für das Aufschieben weggefallen sind,
- 2.
- macht die Bundesanstalt die Entscheidung ohne Nennung der Identität oder der personenbezogenen Daten bekannt, wenn hierdurch ein wirksamer Schutz der Identität oder der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist, oder
- 3.
- macht die Bundesanstalt die Entscheidung nicht bekannt, wenn eine Bekanntmachung nach den Nummern 1 und 2 nicht ausreichend wäre, um sicherzustellen, dass
- a)
- die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
- b)
- die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung gewahrt bleibt.
(4) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist spätestens fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist." - 15.
- Folgender § 87 wird angefügt:
„§ 87 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
§ 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr."
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