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Artikel 12 - Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)

Artikel 12 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes


Artikel 12 ändert mWv. 30. Dezember 2024 ZAG § 2, § 4, § 4b (neu), § 9, § 10, § 11, § 13, § 24, § 26, § 27, § 28, § 53, § 54, § 64, § 65a (neu), § 69 (neu)

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 4a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 4b Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554".

b)
Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 65a Bekanntmachung von Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554".

c)
Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 69 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz".

2.
In § 2 Absatz 1 Nummer 9 wird nach dem Wort „Kommunikationsnetzen" die Angabe „(IKT-Netzen)" eingefügt.

3.
Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute ist die Bundesanstalt zuständige Behörde nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1). Bei der Durchführung der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend."

4.
Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

„§ 4b Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554

(1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen. Insbesondere kann sie gegenüber einem Institut anordnen,

1.
das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,

2.
Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,

3.
sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und

4.
Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.

(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Instituts zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Durchführung der Befragung auf die Deutsche Bundesbank übertragen."

5.
In § 9 werden die Wörter „der §§ 7, 8, § 13" durch die Wörter „der §§ 4b, 7, 8, 13" ersetzt.

6.
§ 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren sowie Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Diensten nach der Verordnung (EU) 2022/2554, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind;".

b)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 54" durch die Wörter „Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/2554" ersetzt.

c)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten, einschließlich klarer Angaben der kritischen Vorgänge, wirksamer IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -pläne, IKT-Reaktions- und -Wiederherstellungspläne sowie eines Verfahrens für regelmäßige Tests der Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Pläne nach der Verordnung (EU) 2022/2554;".

7.
Dem § 11 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle des § 15 Absatz 7 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist die Erlaubnis nach Absatz 1 auf die Emission von E-Geld-Token nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) zu beschränken."

8.
In § 13 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)" ersetzt.

9.
§ 24 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15 und 20 der Verordnung (EU) 2022/2554, nachgekommen ist."

10.
In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „IT-Systeme" durch das Wort „IKT-Systeme" ersetzt.

11.
In § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113" ersetzt.

12.
In § 28 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „oder einem Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes" durch ein Komma und die Wörter „einem Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder einem Institut im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

13.
Dem § 53 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 gelten die Sätze 1 und 2 unbeschadet der Vorschriften in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554."

14.
Dem § 54 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3."

15.
Nach § 64 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden."

16.
Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:

§ 65a Bekanntmachung von Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554

(1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder gegen die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt.

(2) In der Bekanntmachung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung.

(3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person unverhältnismäßig oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so

1.
schiebt die Bundesanstalt die Bekanntmachung der Entscheidung auf, bis die Gründe für das Aufschieben weggefallen sind,

2.
macht die Bundesanstalt die Entscheidung ohne Nennung der Identität oder der personenbezogenen Daten bekannt, wenn hierdurch ein wirksamer Schutz der Identität oder der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist, oder

3.
macht die Bundesanstalt die Entscheidung nicht bekannt, wenn eine Bekanntmachung nach den Nummern 1 und 2 nicht ausreichend wäre, um sicherzustellen, dass

a)
die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder

b)
die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung gewahrt bleibt.

(4) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist spätestens fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist."

17.
Folgender § 69 wird angefügt:

§ 69 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

§ 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."