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Artikel 6 - Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)

Artikel 6 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches


Artikel 6 ändert mWv. 30. Dezember 2024 KAGB § 1, § 5, § 7, § 28, § 38, § 121, § 136, § 221, § 261, § 284, § 340, § 341a, § 365 (neu)

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 364 folgende Angabe zu § 365 eingefügt:

§ 365 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz".

2.
In § 1 Absatz 19 wird nach Nummer 24 folgende Nummer 24a eingefügt:

„24a.
Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist. Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114."

3.
Dem § 5 wird folgender Absatz 15 angefügt:

„(15) Für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) fallen, ist die Bundesanstalt zuständige Behörde nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. Bei der Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen. Insbesondere kann sie gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft anordnen,

1.
das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,

2.
Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,

3.
sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und

4.
Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.

Die Bundesanstalt kann Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe einer Kapitalverwaltungsgesellschaft zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. Für das Recht zur Auskunftsverweigerung und die Belehrungspflicht gilt § 6 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend."

4.
In § 7 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 5 Absatz 5a" die Angabe „und 15" eingefügt.

5.
§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung einschließlich in Bezug auf Netzwerk- und Informationssysteme, die in Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet und verwaltet werden, und im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679;".

6.
§ 38 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 8 wird nach der Angabe „2020/852" das Wort „sowie" eingefügt.

c)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 wird eingefügt:

„9.
nach den Artikeln 5 bis 14, 17 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554."

7.
§ 121 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe f wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe g wird das Wort „sowie" durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe h wird angefügt:

„h)
nach den Artikeln 5 bis 14, 17 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554, sowie".

8.
§ 136 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 7 wird nach der Angabe „EU) 2020/852" das Wort „sowie" eingefügt.

c)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
den Artikeln 5 bis 14, 17 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554."

9.
In § 221 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes" gestrichen.

10.
In § 261 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes" gestrichen.

11.
In § 284 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe j werden die Wörter „im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes" gestrichen.

12.
In § 340 wird nach Absatz 6g folgender Absatz 6h eingefügt:

„(6h) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden."

13.
In § 341a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/2365 und die Verordnung (EU) 2016/1011" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 und die Verordnung (EU) 2022/2554" ersetzt.

14.
Folgender § 365 wird angefügt:

§ 365 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

§ 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 9, § 121 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe h und § 136 Absatz 3 Satz 2 Nummer 8 sind erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr."