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Artikel 6 - Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
Artikel 6 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
Artikel 6 ändert mWv. 30. Dezember 2024 KAGB § 1, § 5, § 7, § 28, § 38, § 121, § 136, § 221, § 261, § 284, § 340, § 341a, § 365 (neu)
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 364 folgende Angabe zu § 365 eingefügt:
„§ 365 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz". - 2.
- In § 1 Absatz 19 wird nach Nummer 24 folgende Nummer 24a eingefügt:
- „24a.
- Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist. Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114."
- 3.
- Dem § 5 wird folgender Absatz 15 angefügt:„(15) Für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) fallen, ist die Bundesanstalt zuständige Behörde nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. Bei der Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen. Insbesondere kann sie gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft anordnen,
- 1.
- das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
- 2.
- Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
- 3.
- sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und
- 4.
- Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.
- 4.
- In § 7 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 5 Absatz 5a" die Angabe „und 15" eingefügt.
- 5.
- § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung einschließlich in Bezug auf Netzwerk- und Informationssysteme, die in Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet und verwaltet werden, und im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679;".
- 6.
- § 38 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 8 wird nach der Angabe „2020/852" das Wort „sowie" eingefügt.
- c)
- Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 wird eingefügt:
- „9.
- nach den Artikeln 5 bis 14, 17 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554."
- 7.
- § 121 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe f wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Buchstabe g wird das Wort „sowie" durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgender Buchstabe h wird angefügt:
- „h)
- nach den Artikeln 5 bis 14, 17 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554, sowie".
- 8.
- § 136 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 wird nach der Angabe „EU) 2020/852" das Wort „sowie" eingefügt.
- c)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- den Artikeln 5 bis 14, 17 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554."
- 9.
- In § 221 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes" gestrichen.
- 10.
- In § 261 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes" gestrichen.
- 11.
- In § 284 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe j werden die Wörter „im Sinne von § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes" gestrichen.
- 12.
- In § 340 wird nach Absatz 6g folgender Absatz 6h eingefügt:„(6h) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden."
- 13.
- In § 341a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/2365 und die Verordnung (EU) 2016/1011" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 und die Verordnung (EU) 2022/2554" ersetzt.
- 14.
- Folgender § 365 wird angefügt:
„§ 365 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
§ 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 9, § 121 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe h und § 136 Absatz 3 Satz 2 Nummer 8 sind erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr."
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