Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 4 - Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)

Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes



Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 10a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554".

b)
Die Angabe zu § 32f wird wie folgt gefasst:

§ 32f Überwachung und Prüfung der Pflichten der Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2020/1503 und nach der Verordnung (EU) 2022/2554; Verordnungsermächtigung".

c)
Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:

§ 107 Einleitung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt".

d)
Die Angaben zu den §§ 120a und 120b werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 120a Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013

§ 120b Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154

§ 120c Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2019/1238

§ 120d Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2020/1503

§ 120e Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/2554".

e)
Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:

§ 125 Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 und die Verordnung (EU) 2022/2554".

f)
Nach der Angabe zu § 138 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 138a Übergangsregelung zur Verordnung (EU) Nr. 600/2014".

abweichendes Inkrafttreten am 28.12.2024

2.
§ 1 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:

a)
Der zweite Buchstabe k wird Buchstabe l, der bisherige erste Buchstabe l wird Buchstabe m, der bisherige zweite Buchstabe l wird Buchstabe n und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

b)
Die folgenden Buchstaben o bis q werden angefügt:

„o)
der Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

p)
der Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und

q)
der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „oder" gestrichen und wird das Komma am Ende durch die Wörter „oder Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) ohne Kryptowerte nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 28.12.2024

 
b)
In Absatz 14 Nummer 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38)" gestrichen.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.

bb)
Dem Buchstaben b werden die Wörter „oder Wertpapierinstituten nach § 73 Absatz 1 Satz 1 oder § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes," angefügt.

cc)
In dem Satzteil nach Buchstabe e werden die Wörter „Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „Verordnungen" durch das Wort „Rechtsakte" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Falle eines Verstoßes gegen Verbote oder Gebote nach Satz 1 kann sie vorübergehend oder dauerhaft die Unterlassung der den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen verlangen sowie die zur Verhinderung der Wiederholung dieses Verstoßes erforderlichen Maßnahmen anordnen."

b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. Bei der Durchführung der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

„§ 10a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554

(1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen. Insbesondere kann sie gegenüber einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einem Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 anordnen,

1.
das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,

2.
Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,

3.
sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und

4.
Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.

(2) Die Bundesanstalt kann Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 6 Absatz 15 gilt entsprechend."

7.
In § 13 wird die Angabe „bis 10" durch die Angabe „bis 10a" ersetzt.

8.
§ 32f wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 32f Überwachung und Prüfung der Pflichten der Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2020/1503 und nach der Verordnung (EU) 2022/2554; Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung

1.
der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503 in der jeweils geltenden Fassung und

2.
der Vorgaben nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554, sofern im Einzelfall eine Prüfung dieser Vorschriften nicht auch nach § 78 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder § 29 des Kreditwesengesetzes zu erfolgen hat,

auch ohne besonderen Anlass Prüfungen bei den Schwarmfinanzierungsdienstleistern im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503, bei den Unternehmen, mit denen eine Auslagerungsvereinbarung besteht oder bestand, und bei sonstigen zur Durchführung eingeschalteten dritten Personen oder Unternehmen vornehmen."

c)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Unbeschadet des Absatzes 1 ist einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen, ob die Schwarmfinanzierungsdienstleister die nach der Verordnung (EU) 2020/1503 einzuhaltenden Pflichten sowie die in Absatz 1 Nummer 2 angeführten Vorgaben nach der Verordnung (EU) 2022/2554 erfüllen."

abweichendes Inkrafttreten am 28.12.2024

 
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „eines Monats" durch die Wörter „von zwei Monaten" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat."

cc)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „und 2" durch die Angabe „bis 3" ersetzt.

9.
In § 36 Absatz 8 werden die Wörter „den in Artikel 9 Absatz 6b und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards" durch die Wörter „der Delegierten Verordnung (EU) 2015/761 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte technische Regulierungsstandards für bedeutende Beteiligungen (ABl. L 120 vom 13.5.2015, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

10.
§ 38 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „den in Artikel 13 Absatz 1a der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38) benannten technischen Regulierungsstandards" durch die Wörter „der Delegierten Verordnung (EU) 2015/761 in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „gemäß Satz 2" durch die Wörter „nach Satz 3" ersetzt.

11.
In § 68 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 87 Absatz 1 und 2" durch die Angabe „§ 87 Absatz 2" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
§ 80 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Nummer 1 werden die Wörter „zu diesem Zweck greift es auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, einschließlich der nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichteten und verwalteten Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), sowie auf geeignete und verhältnismäßige Ressourcen und Verfahren zurück;" angefügt.

bbb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
über solide Sicherheitsmechanismen zur Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 verfügen, die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimieren und verhindern, dass Informationen bekannt werden, sodass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „enthalten die Artikel 21 bis 26" durch die Wörter „enthält Kapitel II Abschnitt 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Handelssysteme" die Wörter „entsprechend den Vorgaben in Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554" eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Notfallvorkehrungen verfügen, um mit unvorhergesehenen Störungen in seinen Handelssystemen umzugehen, und sicherzustellen, dass seine Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß überwacht werden." durch die Wörter „Vorkehrungen zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten, einschließlich der nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgestellten IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und -pläne sowie IKT-Reaktions- und -Wiederherstellungspläne, verfügen, um mit jeglichen Störungen in ihren Handelssystemen umzugehen und sicherzustellen, dass ihre Systeme vollständig getestet sind und ordnungsgemäß überwacht werden, damit die in diesem Absatz festgelegten allgemeinen Vorgaben und die in den Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten spezifischen Vorgaben erfüllt werden." ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 28.12.2024

13.
§ 83 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 1 wird nach den Wörtern „die Erteilung des Auftrags" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

b)
Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Auswertung der Aufzeichnungen darf darüber hinaus nur durch einen nach § 89 Absatz 1 beauftragten Prüfer, die Bundesanstalt oder deren Beauftragte oder eine andere Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörde oder deren Beauftragte im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erfolgen."

14.
§ 84 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „das nicht über eine Erlaubnis für das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes verfügt und" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, das über keine Erlaubnis für das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes verfügt," gestrichen.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gelder von Kunden, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die über eine Erlaubnis für das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes verfügen, im Rahmen des Einlagengeschäfts nach dem Kreditwesengesetz halten."

15.
§ 88 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 53b des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder des § 73 des Wertpapierinstitutsgesetzes" und nach den Wörtern „§ 25b des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder des § 40 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.

b)
In Absatz 2a Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 25b des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder des § 40 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.

16.
§ 89 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat vor Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt den Prüfer anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Maßnahme nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden."

17.
§ 90 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden jeweils nach den Wörtern „§ 53b des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder des § 73 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Zweigniederlassung" die Wörter „oder dem vertraglich gebundenen Vermittler" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Zweigniederlassung" die Wörter „oder seinen vertraglich gebundenen Vermittler" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „errichtet" die Wörter „oder einen vertraglich gebundenen Vermittler herangezogen" eingefügt.

18.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 32 des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes" und nach den Wörtern „Absatz 7 des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder nach § 73 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 32 des Kreditwesengesetzes" die Wörter „oder nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.

19.
§ 107 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Anordnung" durch das Wort „Einleitung" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ordnet eine Prüfung der Rechnungslegung an" durch die Wörter „leitet eine Prüfung der Rechnungslegung ein" und wird das Wort „Anordnung" durch das Wort „Einleitung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „anordnen" durch das Wort „einleiten" ersetzt und werden nach dem Wort „Kapitalanlagegesetzbuchs" ein Komma und die Wörter „nach § 5 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes, nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „anordnen" durch das Wort „einleiten" ersetzt.

dd)
Satz 4 wird aufgehoben.

ee)
Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Leitet die Bundesanstalt eine Prüfung der Rechnungslegung ein, so kann sie dies unter Nennung des betroffenen Unternehmens und des Grundes für die Einleitung der Prüfung auf ihrer Internetseite bekannt machen, soweit hieran ein öffentliches Interesse besteht; leitet die Bundesanstalt eine Prüfung nach Satz 1 ein, soll eine Bekanntmachung erfolgen."

ff)
In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Anordnung" durch das Wort „Einleitung" ersetzt.

gg)
In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

c)
In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 142 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1" durch die Wörter „§ 142 Absatz 2 oder § 258 Absatz 1" ersetzt.

20.
In § 112 Absatz 2 werden die Wörter „§ 107 Absatz 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Absatz 5 bis 8 sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 4" durch die Wörter „§ 107 Absatz 5 bis 7 sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 4" ersetzt.

21.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
entgegen Artikel 4 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1456 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates mittels Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die handelsüblichen Bedingungen von Clearingdiensten für OTC-Derivate als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent anzusehen sind (ABl. L 317 vom 8.9.2021, S. 1), einen Clearingdienst in Bezug auf einen OTC-Derivatekontrakt nach Artikel 4 Absatz 1 nicht richtig erbringt,".

bb)
Die bisherige Nummer 1a wird Nummer 1b.

b)
In Absatz 8 werden nach Nummer 126 die folgenden Nummern 126a und 126b eingefügt:

„126a.
entgegen § 83 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 83 Absatz 10, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

126b.
entgegen § 83 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 83 Absatz 10 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 83 Absatz 8 Satz 4, eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgesehene Dauer aufbewahrt,".

c)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1)" werden durch die Wörter „Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1)" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 22a eingefügt:

„22a.
als Datenbereitstellungsdienstleister nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a, der die Ausnahmekriterien nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Kriterien für die Ausnahme von dem Grundsatz der Beaufsichtigung genehmigter Veröffentlichungssysteme und genehmigter Meldemechanismen durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. L 96 vom 24.3.2022, S. 1) erfüllt,

a)
entgegen Artikel 27f Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Mitteilung nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht vor Aufnahme der Tätigkeit als Mitglied des Leitungsorgans oder nicht vor einer Veränderung der Zusammensetzung des Leitungsorgans macht,

b)
entgegen Artikel 27f Absatz 3 die Umsetzung einer dort genannten Unternehmensführungsregelung nicht überwacht,".

cc)
Die bisherigen Nummern 22a und 22b werden die Nummern 22b und 22c.

dd)
Nach Nummer 22c wird folgende Nummer 22d eingefügt:

„22d.
als Person nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die die Ausnahmekriterien nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 erfüllt, entgegen Artikel 27i Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung nicht beibehält,".

d)
Absatz 9a wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „Person nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" werden ein Komma und die Wörter „die die Ausnahmekriterien nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 erfüllt," eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „oder Artikel 27i Absatz 3 Satz 2" gestrichen.

cc)
In Nummer 5 werden die Wörter „oder Artikel 27i Absatz 3 Satz 1" gestrichen.

dd)
In Nummer 6 werden die Wörter „oder Artikel 27i Absatz 3 Satz 2" gestrichen und wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

ee)
In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

ff)
Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.

e)
Nach Absatz 9a wird folgender Absatz 9b eingefügt:

„(9b) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig als Person nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die die Ausnahmekriterien nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/466 erfüllt,

1.
nicht dafür sorgt, dass sie über Grundsätze und Vorkehrungen nach Artikel 27i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verfügt, oder

2.
nicht dafür sorgt, dass sie über die in Artikel 27i Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Ressourcen und Notfallsysteme verfügt."

f)
In Absatz 24 wird nach den Wörtern „des Absatzes 6 Nummer 3 bis 5 sowie des Absatzes 7 Nummer" die Angabe „1b," und nach den Wörtern „des Absatzes 2 Nummer 6 bis 8, 11 bis 13, des Absatzes 7 Nummer" die Angabe „1a," eingefügt.

22.
Nach § 120 werden die folgenden §§ 120a und 120b eingefügt:

§ 120a Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2310 (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 29) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 5b Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c eine indirekte Clearingdienstleistung erbringt,

2.
entgegen Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 5b Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Clearingvereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Erbringung des indirekten Clearingdienstes schließt,

3.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4.
entgegen Artikel 4 Absatz 4 ein dort genanntes Konto nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen eröffnet oder nicht unterhält,

5.
entgegen Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a oder Buchstabe c ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen einrichtet,

6.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Wahl nicht richtig bietet oder nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kunde informiert ist,

7.
entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder ein Abrechnungskonto nicht richtig führt,

8.
entgegen Artikel 5 Absatz 7 eine dort genannte Kondition nicht oder nicht rechtzeitig in die Clearingvereinbarung aufnimmt oder

9.
entgegen Artikel 5 Absatz 9 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen trifft.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

§ 120b Bußgeldvorschriften zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2154 der Kommission vom 22. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 6) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c einen indirekten Clearingdienst erbringt,

2.
entgegen Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Clearingvereinbarung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Erbringung des indirekten Clearingdienstes schließt,

3.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4.
entgegen Artikel 4 Absatz 4 ein dort genanntes Konto nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen eröffnet oder nicht unterhält,

5.
entgegen Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Buchstabe a oder Absatz 7 Buchstabe a oder Buchstabe c ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen einrichtet,

6.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Wahl nicht richtig bietet oder nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kunde informiert ist,

7.
entgegen Artikel 5 Absatz 3 eine Aufzeichnung oder ein Abrechnungskonto nicht richtig führt,

8.
entgegen Artikel 5 Absatz 7 eine dort genannte Kondition nicht oder nicht rechtzeitig in die Clearingvereinbarung aufnimmt oder

9.
entgegen Artikel 5 Absatz 9 eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht vor Erbringung der Clearingdienstleistungen trifft.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden."

23.
Die bisherigen §§ 120a und 120b werden die §§ 120c und 120d.

Ende abweichendes Inkrafttreten


24.
Nach § 120d wird folgender § 120e eingefügt:

§ 120e Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2022/2554

Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden."

25.
§ 125 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und die Verordnung (EU) 2016/1011" durch die Wörter „, die Verordnung (EU) 2016/1011 und die Verordnung (EU) 2022/2554" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesanstalt macht bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt."

abweichendes Inkrafttreten am 28.12.2024

26.
Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt:

„§ 138a Übergangsregelung zur Verordnung (EU) Nr. 600/2014

Das in Artikel 39a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geregelte Verbot von Zuwendungen für die Weiterleitung von Kundenaufträgen findet auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Inland bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen an Kunden im Inland bis zum 30. Juni 2026 keine Anwendung."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 4 FinmadiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FinmadiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinmadiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 23 FinmadiG Inkrafttreten
... 26, Kapitel 4 Abschnitt 3 und 4 sowie § 45 am 30. Dezember 2024 in Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c, d und f, Nummer 2, 3 Buchstabe b, Nummer 4, 5, 8 Buchstabe d, Nummer 9 bis 11, 13 bis 23 und 26 sowie Artikel 8 Nummer 10 treten am 28. Dezember 2024 in Kraft. (3) Die Artikel 7, 14 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 80 WpHG Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2024)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 4 Nummer 12 b) bb) G. v. 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) wurde sinngemäß konsolidiert. ...