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Artikel 19 - Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
Artikel 19 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2024 FinDAG § 4, § 6, § 8, § 8a, § 9a, § 10, § 11a, § 13, § 15, § 16b, § 16e, § 16f, § 16g, § 16h, § 16j, § 16k, § 16l, § 16m, § 16n, § 23
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11a wie folgt gefasst:
„§ 11a Regelungen zur Integrität; Verordnungsermächtigung". - 2.
- Nach § 4 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:„(2a) Die Bundesanstalt stellt in dem nach Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) eingerichteten Überwachungsforum den hochrangigen Vertreter nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554. Vertreter der Bundesanstalt wirken in den gemeinsamen Untersuchungsteams nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 mit.(2b) Landesbehörden, die zuständige Behörden nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 sind, können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 19 Absatz 6 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2022/2554 bestehende IT-Verfahren der Bundesanstalt nutzen. Die Einzelheiten sind durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln."
- 3.
- § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen, von denen einer oder eine im Benehmen mit dem Präsidenten oder der Präsidentin durch das Bundesministerium zum Vizepräsidenten oder zur Vizepräsidentin als ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin ernannt werden kann." - 4.
- In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bundesministerium" durch die Wörter „die Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium" ersetzt.
- 5.
- In § 8a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Bundesministerium" durch die Wörter „die Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.
- 6.
- Dem § 9a werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:„(4) Die von einer Beamtin oder einem Beamten beantragte Entlassung kann aus dienstlichem Interesse bis zu sechs Monate über den beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht vorliegen.(5) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, der Bundesanstalt spätestens mit dem Antrag auf Entlassung mitzuteilen, ob sie beabsichtigten, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang steht, aufzunehmen. Nachträgliche Änderungen sind mitzuteilen. Die Anzeigepflicht endet sechs Monate nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis."
- 7.
- Dem § 10 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:„(3) Abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder den diesen Tarifvertrag ersetzenden Regelungen beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Dies gilt auch für bestehende Verträge. Um eine verhältnismäßige Ausgestaltung im Einzelfall sicherzustellen, kann die Bundesanstalt auch kürzere Kündigungsfristen vereinbaren, wenn die ausgeübte Tätigkeit keine über die tarifvertragliche Regelung hinausgehende Frist erfordert.(4) Die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden sind verpflichtet, der Bundesanstalt spätestens mit der Kündigungserklärung mitzuteilen, ob sie beabsichtigen, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang steht, aufzunehmen. Nachträgliche Änderungen sind mitzuteilen. Die Anzeigepflicht nach Satz 2 endet sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses."
- 8.
- § 11a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11a Regelungen zur Integrität; Verordnungsermächtigung". - b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, welche privaten Finanzgeschäfte in Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) die Beschäftigten der Bundesanstalt weder für eigene oder fremde Rechnung noch für einen anderen tätigen dürfen, soweit aufgrund der Art der Geschäfte, der Transaktionen oder der Tätigkeit ein Interessenkonflikt durch solche privaten Finanzgeschäfte zu befürchten ist (Handelsverbote). In einer solchen Verordnung sind Ausnahmen für private Finanzgeschäfte, die durch gewerbliche Dienstleister für Beschäftigte der Bundesanstalt im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2023/1114 abgeschlossen werden, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person die Befugnis eingeräumt wird, durch Richtlinien nähere Konkretisierungen zu den in der Rechtsverordnung vorgenommenen Bestimmungen zu erlassen. Das Bundesministerium kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."
- c)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Finanzinstrumente nach Absatz 1 Satz 1" die Wörter „und Kryptowerte nach Absatz 1a" eingefügt.
- d)
- In Absatz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1" durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 1a" ersetzt und werden nach den Wörtern „oder Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" die Wörter „oder gegen die Verbote nach Artikel 89 der Verordnung (EU) 2023/1114" eingefügt.
- e)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegen, welche privaten Finanzgeschäfte in Kryptowerten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Beschäftigten der Bundesanstalt oder der von der Bundesanstalt beauftragten Person unverzüglich anzuzeigen haben. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person die Befugnis eingeräumt wird, durch Richtlinien nähere Konkretisierungen zu erlassen. Das Bundesministerium kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen." - bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bundesanstalt oder die von ihr beauftragte Person kann von den Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen über ihre privaten Finanzgeschäfte in Kryptowerten nach Absatz 1a verlangen, die diese für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen haben, soweit dies für die Prüfung der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person auf Interessenkonflikte notwendig ist."
- f)
- Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:„(5) Die Bundesanstalt muss angemessene interne Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, Interessenkonflikten der Beschäftigten bei ihren dienstlichen Tätigkeiten mit ihren privaten Interessen im Hinblick auf ihre privaten Finanzgeschäfte entgegenzuwirken. Die Beschäftigten der Bundesanstalt sind zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen über Finanzinstrumente nach Absatz 1 und Kryptowerte nach Absatz 1a und weitere Anlageprodukte nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 verpflichtet, soweit diese Pflichten nicht bereits in Absatz 4 enthalten sind und es für die Prüfung der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person auf Interessenkonflikte notwendig ist. Der Bundesanstalt oder der von ihr beauftragten Person wird die Befugnis eingeräumt, durch Richtlinien Konkretisierungen zu den in der Rechtsverordnung vorgenommenen Bestimmungen vorzunehmen. § 6 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes ist anzuwenden.(6) Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Bundesanstalt regeln, soweit die Bedürfnisse einer integren Allfinanzaufsicht es erfordern, insbesondere, um Marktmanipulation, Insidergeschäften, der Besorgnis der Befangenheit bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie der Ausnutzung dienstlicher Wissensvorsprünge zu privaten Zwecken entgegenzuwirken. Hierbei sind die Vorgaben der Leitlinie (EU) 2021/2556 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2021 zur Festlegung der Grundsätze des Ethikrahmens für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (ABl. L 454 vom 17.12.2021, S. 21) entsprechend umzusetzen. Es können Regelungen getroffen werden zu
- 1.
- der Ausweitung, Beschränkung und Ausgestaltung der Verbote nach Absatz 1 in Bezug auf betroffene Finanzinstrumente sowie weitere Finanzanlageprodukte und
- 2.
- der Auferlegung von Verkaufspflichten hinsichtlich Finanzinstrumenten nach Absatz 1 und Kryptowerten nach Absatz 1a sowie weiteren Anlageprodukten nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1, soweit dies aufgrund der Art der Tätigkeit der Beschäftigten wegen eines tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikts unter Berücksichtigung der Belange der Bundesanstalt erforderlich ist, wobei in der Rechtsverordnung Kriterien festzulegen sind, die eine verhältnismäßige Ausgestaltung durch vorrangige Prüfung von Alternativmaßnahmen und Gewährung von angemessenen Fristen sicherstellen.
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 kann für die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt festgesetzt werden, dass die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt zur Ausübung einer in § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung bedürfen, soweit für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird."
- 9.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „des" das Wort „folgenden" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen der Bundesanstalt bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums; der Verwaltungsrat der Bundesanstalt ist unverzüglich zu unterrichten. Die Einwilligung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. Als unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere nicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalls ein Nachtragshaushalt oder ein Beschluss des Verwaltungsrats nach § 9 Absatz 3 der Satzung der Bundesanstalt rechtzeitig herbeigeführt oder die Ausgabe oder Verpflichtung bis zum nächsten Haushalt zurückgestellt werden kann. Eines Nachtragshaushalts oder eines Beschlusses nach § 9 Absatz 3 der Satzung der Bundesanstalt bedarf es nicht, wenn im Einzelfall ein Betrag von 10 Millionen Euro nicht überschritten wird oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind."
- 10.
- § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 12 wird nach dem Wort „Prüfung" ein Komma eingefügt.
- b)
- Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 wird eingefügt:
- „13.
- durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, durch eine Bekanntmachung nach § 30 Satz 1 oder § 35 Absatz 2 Satz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, durch eine aufgrund des § 20 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung,".
- c)
- Nach den Wörtern „sind in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9 bis 11" wird die Angabe „sowie 13" eingefügt und werden die Wörter „§ 22n Absatz 4 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „§ 22n Absatz 5 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- 11.
- In § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Zahlungsdienste-" ein Komma und das Wort „Krypto-" eingefügt.
- 12.
- § 16e wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen" ein Komma und die Wörter „Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Fiktion der Erlaubnis" die Wörter „oder der Zulassung" eingefügt.
- 13.
- In § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „e-Geld-geschäfts- oder" durch das Wort „e-Geld-geschäfts-," ersetzt und werden nach den Wörtern „kreditdienstleistungsfremde Geschäfte" die Wörter „oder kryptoemissions- oder kryptowertedienstleistungsfremde Geschäfte" eingefügt.
- 14.
- § 16g wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „4.000" durch die Angabe „7.500", die Angabe „3.500" durch die Angabe „6.500" und die Angabe „2.500" durch die Angabe „4.500" ersetzt.
- bbb)
- Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- 6.500 Euro für
- aa)
- Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach
- aaa)
- § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, 8 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder
- bbb)
- § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, auf eigene Rechnung zu handeln,
- bb)
- Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach
- aaa)
- § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder
- bbb)
- § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2, 6, 7 oder 10 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- cc)
- Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes mit einer Zulassung zum Erbringen von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114;".
- ccc)
- Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- 4.500 Euro für
- aa)
- Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach
- aaa)
- § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 oder 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen, oder
- bbb)
- § 1 Absatz 1a Satz 3 des Kreditwesengesetzes,
- bb)
- Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach
- aaa)
- § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder
- bbb)
- § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
- cc)
- Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes mit einer Zulassung zum öffentlichen Anbieten vermögenswertreferenzierter Token oder für die Beantragung einer Zulassung zum Handel vermögenswertreferenzierter Token nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114;".
- ddd)
- In Buchstabe d wird die Angabe „1.300" durch die Angabe „2.500" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „1.300" durch die Angabe „2.500" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „7.500" durch die Angabe „14.000" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „4.500" durch die Angabe „8.500" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „5.150" durch die Angabe „9.500" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „5.800" durch die Angabe „11.000" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 4 wird die Angabe „8.500" durch die Angabe „16.000" ersetzt.
- ee)
- In Nummer 5 wird die Angabe „10.500" durch die Angabe „20.000" ersetzt.
- ff)
- In Nummer 6 wird die Angabe „14.500" durch die Angabe „27.500" ersetzt.
- gg)
- In Nummer 7 wird die Angabe „19.500" durch die Angabe „37.000" ersetzt.
- hh)
- In Nummer 8 wird die Angabe „27.000" durch die Angabe „51.000" ersetzt.
- ii)
- In Nummer 9 wird die Angabe „36.000" durch die Angabe „68.000" ersetzt.
- jj)
- In Nummer 10 wird die Angabe „44.000" durch die Angabe „83.000" ersetzt.
- kk)
- In Nummer 11 wird die Angabe „54.000" durch die Angabe „102.000" ersetzt.
- ll)
- In Nummer 12 wird die Angabe „100.000" durch die Angabe „189.000" ersetzt.
- 15.
- In § 16h Absatz 4 wird die Angabe „250" durch die Angabe „1.225" ersetzt.
- 16.
- In § 16j Absatz 6 wird die Angabe „250" durch die Angabe „1.200" ersetzt.
- 17.
- In § 16k Absatz 2 Satz 1, 5 und 7 wird jeweils die Angabe „250" durch die Angabe „325" ersetzt.
- 18.
- In § 16l Absatz 3 wird die Angabe „250" durch die Angabe „1.050" ersetzt.
- 19.
- § 16m wird wie folgt gefasst:
„§ 16m Entstehung der Umlageforderung; Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit; Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation; Verordnungsermächtigung(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des Umlagejahres, für das die Umlagepflicht besteht.(2) Nach Feststellung der Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Umlagejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bundesanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.(3) Die Bundesanstalt hat den nach Absatz 2 ermittelten Umlagebetrag erstmals innerhalb eines Jahres festzusetzen. Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden. Eine vorherige Anhörung der Umlagepflichtigen ist nicht erforderlich.(4) Die nach den §§ 16e bis 16l Umlagepflichtigen sind verpflichtet, der Bundesanstalt die für Zwecke der Umlagefestsetzung und -erhebung erforderlichen Informationen, Dokumente, Mitteilungen, Anzeigen und Anträge elektronisch zu übermitteln, es sei denn, die Bundesanstalt bestimmt eine andere Art und Weise der Übermittlung. Sie sind verpflichtet, zu diesem Zweck das von der Bundesanstalt bereitgestellte elektronische Kommunikationsverfahren zu nutzen und hierfür den elektronischen Zugang einzurichten. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die nach § 4f elektronisch bekannt gegeben oder nach § 4g elektronisch zugestellt werden.(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und Form der zu übermittelnden Informationen und Dokumente und über Zugang und Nutzung des elektronischen Kommunikationsverfahrens sowie über Datenformate für Informationen und Dokumente nach Absatz 4 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.(6) Die Umlageforderung wird mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.(7) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband die Umlagebeträge der ihm angehörenden Umlagepflichtigen für diese Umlagepflichtigen in einer Summe entrichtet, wenn er sich hierzu schriftlich oder elektronisch gegenüber der Bundesanstalt verpflichtet hat. In diesem Fall werden die Festsetzungen gegenüber den verbandsangehörigen Umlagepflichtigen diesen über den Verband bekannt gegeben, soweit sich die Umlagepflichtigen damit einverstanden erklärt haben oder der Verband erklärt hat, zum Empfang der Festsetzungen ermächtigt zu sein. Eine gesonderte Bekanntgabe der Festsetzung an den einzelnen verbandsangehörigen Umlagepflichtigen ist insoweit entbehrlich.(8) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass eine Ermächtigung zum Einzug des Umlagebetrages von einem Konto des Umlagepflichtigen oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt wird. Besteht eine Verpflichtung nach Satz 1, hat der betroffene Umlagepflichtige unter Nutzung eines durch die Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Kommunikationsverfahrens die Daten zur Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats für den Einzug des Umlagebetrages in der von der Bundesanstalt vorgegebenen Form zu übermitteln und bei Änderungen zu aktualisieren." - 20.
- § 16n Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die Bundesanstalt bestimmt jährlich für jeden Aufgabenbereich und für jede Gruppe gesondert einen Fälligkeitstermin für die Umlagevorauszahlung."
- 21.
- Dem § 23 wird folgender Absatz 16 angefügt:„(16) § 16e Absatz 1 und 4, § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und die §§ 16g, 16h, 16j, 16k und 16l sind in der ab dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung erstmals auf das Umlagejahr 2024 anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 19 FinmadiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 FinmadiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinmadiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 23 FinmadiG Inkrafttreten
... Artikel 8 Nummer 10 treten am 28. Dezember 2024 in Kraft. (3) Die Artikel 7, 14 bis 16, 19 , 20 und 22 treten am 1. Juli 2024 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 30. Dezember ...
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