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Artikel 22 - Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
Artikel 22 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2024 FinDASaV Anlage, FinDASa § 6, § 8, § 8a
Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin" durch die Wörter „durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin, sofern als ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin ernannt, ansonsten durch einen Exekutivdirektor oder eine Exekutivdirektorin" ersetzt.
- 2.
- § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „vom Bundesministerium" durch die Wörter „von der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter „dem Bundesministerium" durch die Wörter „der Bundesanstalt" ersetzt.
- 3.
- § 8a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die zwölf Mitglieder des Verbraucherbeirats werden von der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz aus den in § 8a Absatz 2 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Gruppen bestellt. Die Mitglieder sollen über besondere berufliche Erfahrung und Kenntnisse auf dem Gebiet des finanziellen Verbraucherschutzes verfügen, jedoch nicht der Bundesanstalt angehören. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich."
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:„(4) Der Verbraucherbeirat bringt seine Expertise zu Grundsatzfragen des Verbraucherschutzes ebenso ein wie zu neuen Entwicklungen mit absehbaren Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Dazu informiert die Bundesanstalt den Beirat regelmäßig und möglichst frühzeitig unter anderem auch über Marktuntersuchungen und Maßnahmen mit Verbraucherbezug. Der Verbraucherbeirat wird nach Bedarf, im Regelfall mindestens jedoch dreimal jährlich, von seiner oder seinem Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin einberufen. Bei der Vorbereitung dieser Sitzungen und der Erarbeitung gegebenenfalls erforderlicher Unterlagen, zum Beispiel von Empfehlungen oder Stellungnahmen an die Bundesanstalt, wird der Verbraucherbeirat durch ein von der Bundesanstalt zu stellendes Sekretariat unterstützt."
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst:„(5) Die Vorschriften des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3 bis 11, Absatz 2, 3 und 7 sind entsprechend anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 22 FinmadiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 22 FinmadiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinmadiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 23 FinmadiG Inkrafttreten
... 10 treten am 28. Dezember 2024 in Kraft. (3) Die Artikel 7, 14 bis 16, 19, 20 und 22 treten am 1. Juli 2024 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 30. Dezember 2024 in ...
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