Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 8 - Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)

Artikel 8 Änderung des Geldwäschegesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2024 GwG § 1, § 2, § 6, § 8, § 10, § 15, § 15a (neu), § 17, § 50, § 51, § 56, mWv. 28. Dezember 2024 § 45

Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt:

§ 15a Verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten von einer selbst gehosteten oder an eine selbst gehostete Adresse".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 28 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1 und 3 wird jeweils der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:

„4.
Verordnung (EU) 2023/1113 bezeichnet die Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1);

5.
Verordnung (EU) 2023/1114 bezeichnet die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40)."

b)
Absatz 29 wird wie folgt gefasst:

„(29) Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/1113."

c)
Absatz 30 wird wie folgt gefasst:

„(30) Kryptowertetransfer im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Kryptowertetransfer im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1113".

d)
Die folgenden Absätze 31 bis 33 werden angefügt:

„(31) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn sie eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringen, mit Ausnahme der Beratung zu Kryptowerten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114.

(32) Emittenten vermögenswertreferenzierter Token im Sinne dieses Gesetzes sind Emittenten vermögenswertreferenzierter Token nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114, die vermögenswertreferenzierte Token nicht ausschließlich über einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen öffentlich anbieten oder die deren Zulassung zum Handel nicht ausschließlich über einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beantragen.

(33) Selbst gehostete Adresse im Sinne dieses Gesetzes ist eine selbst gehostete Adresse im Sinne des Artikels 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2023/1113."

3.
In § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „Unternehmen mit Sitz im Ausland" die Wörter „sowie Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Emittenten vermögenswertreferenzierter Token" eingefügt.

4.
Nach § 6 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen haben angemessene Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1113 gewährleisten."

5.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
die Entscheidung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen über die Beendigung einer grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehung aus Gründen der Prävention von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung."

6.
§ 10 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Kryptowertetransfers, die zum Zeitpunkt der Durchführung des Kryptowertetransfers einem Gegenwert von 1.000 Euro oder mehr entsprechen,".

7.
Dem § 15 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich um eine grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehung zwischen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, hat der Verpflichtete zusätzlich zu den verstärkten Sorgfaltspflichten nach Satz 1 Nummer 1 Informationen über die Zulassung oder Eintragung des Respondenten einzuholen."

8.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

§ 15a Verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten von einer selbst gehosteten oder an eine selbst gehostete Adresse

(1) Verpflichtete, die eine Übertragung von Kryptowerten ausführen, deren Begünstigter oder Auftraggeber eine selbst gehostete Adresse ist, haben das mit der Übertragung verbundene Risiko des Missbrauchs zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter Finanzsanktionen und gezielter Finanzsanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten sowie angemessene Maßnahmen zur Risikominderung zu treffen.

(2) Risikomindernde Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen, gegebenenfalls auch in Kombination miteinander:

1.
die Erhebung, Überprüfung und Speicherung der Identität des Begünstigten oder Auftraggebers sowie des wirtschaftlich Berechtigten der selbst gehosteten Adresse,

2.
Maßnahmen zur Ermittlung der Herkunft und des Ziels der zu übertragenden Kryptowerte,

3.
die verstärkte, kontinuierliche Überwachung dieser Transaktionen und der mit diesen Transaktionen in Verbindung stehenden Geschäftsbeziehung oder

4.
andere Maßnahmen zur Minderung und Beherrschung der Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie des Risikos der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter Finanzsanktionen und gezielter Finanzsanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung."

9.
In § 17 Absatz 9 werden nach dem Wort „Kreditwesengesetzes" die Wörter „und nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2023/1114" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 28.12.2024

10.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt auch für die aufsichtführenden Landesbehörden."

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „über" die Wörter „die erforderlichen Angaben und" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
In § 50 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Wertpapierinstitutsgesetzes" ein Komma und die Wörter „Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Emittenten vermögenswertreferenzierter Token" eingefügt.

12.
Nach § 51 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 übt, unbeschadet der Aufsicht nach Absatz 1, die Aufsicht über die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1113 durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aus. Sie kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1113 durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sicherzustellen."

13.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 44 wird folgende Nummer 44a eingefügt:

„44a.
entgegen § 15a keine Maßnahmen zur Risikoermittlung, Risikobewertung oder zur Risikominderung trifft,".

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Absatz 2a Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt."



 

Zitierungen von Artikel 8 FinmadiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 FinmadiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinmadiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 23 FinmadiG Inkrafttreten
... f, Nummer 2, 3 Buchstabe b, Nummer 4, 5, 8 Buchstabe d, Nummer 9 bis 11, 13 bis 23 und 26 sowie Artikel 8 Nummer 10 treten am 28. Dezember 2024 in Kraft. (3) Die Artikel 7, 14 bis 16, 19, 20 und 22 ...