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Artikel 9 - Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 147c folgende Angabe eingefügt:
„§ 147d Verletzung von Vorschriften über die digitale operationale Resilienz durch Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1, Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 6". - 2.
- § 34d wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a eingefügt:„(11a) Die zuständige Behörde nach Absatz 13 macht jede nicht mehr anfechtbare Entscheidung, die wegen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) oder die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurde, unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt. Absatz 11 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."
- b)
- Folgender Absatz 13 wird angefügt:„(13) Die zuständige Industrie- und Handelskammer überwacht die Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2554 durch Gewerbetreibende nach den Absätzen 1, 2 und 6, die 250 oder mehr Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro aufweisen. Sie kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen; § 29 ist auf Gewerbetreibende nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 entsprechend anzuwenden. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die zuständige Industrie- und Handelskammer anderer Personen und Einrichtungen bedienen. Die zuständige Industrie- und Handelskammer ist außerdem befugt, Gewerbetreibende im Sinne des Satzes 1 und Gewerbetreibende, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbe im Sinne des Satzes 1 ausgeübt wird, auf deren Kosten durch einen von ihr bestimmten geeigneten Prüfer überprüfen zu lassen. Der Prüfungsbericht muss einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. Geeignete Prüfer sind Personen, die auf Grund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen, sowie deren Zusammenschlüsse. Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Soweit Gewerbetreibende nach Satz 1 über eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes verfügen, ist für Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/2554 ausschließlich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständig."
- 3.
- In § 34e Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorschriften" die Wörter „nach § 34d Absatz 13 sowie" und nach den Wörtern „Unabhängigkeit des Versicherungsberaters" das Wort „jeweils" eingefügt.
- 4.
- Nach § 147c wird folgender § 147d eingefügt:
„§ 147d Verletzung von Vorschriften über die digitale operationale Resilienz durch Versicherungsvermittler nach § 34d Absatz 1, Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 6(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Person im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig,- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 6 Absatz 5 Satz 3, Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 4 oder Artikel 42 Absatz 6 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen Artikel 19 Absatz 4 der zuständigen Behörde dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3.
- entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 der zuständigen Behörde einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 4.
- entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 5 der zuständigen Behörde die Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 5.
- entgegen Artikel 45 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden."
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