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Artikel 20 - Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)

Artikel 20 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2024 FinDAGebV § 1, Anlage

Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die beiden Nummern 38 werden durch die folgenden Nummern 38 und 39 ersetzt:

„38.
Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1),

39.
Kreditzweitmarktgesetz,".

b)
Die folgenden Nummern 40 und 41 werden angefügt:

„40.
Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist,

41.
Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)."

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa)
Die beiden Angaben zu Nummer 30 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„30 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/858

31 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG)".

bb)
Die folgenden Angaben werden angefügt:

„32 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2023/1114 und des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes

33 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554".

cc)
Nach Nummer 5.1.12.1.3 wird folgende Nummer 5.1.12.1.4 eingefügt:

„5.1.12.1.4 Kryptowertpapierregisterführung
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung der Kryptowertpapier-
registerführung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8
KWG
nach Zeitaufwand".


 
 
dd)
Die beiden Nummern 30 werden durch die folgenden Nummern 30 und 31 ersetzt:

„30 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Verordnung (EU) 2022/858
 
30.1Erteilung einer besonderen Genehmigung, einer Ausnahme oder
einer Änderung einer Genehmigung oder Ausnahme nach
Artikel 8, 9 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858
nach Zeitaufwand
31Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
des Kreditzweitmarktgesetzes (KrZwMG)
 
31.1Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen
im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 KrZwMG
(§ 10 KrZwMG)
nach Zeitaufwand
31.2Erlaubnis zur Erbringung von Kreditdienstleistungen für eine
Personenhandelsgesellschaft
 
31.2.1Bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis Erlaubnisgebühr nach
der Nummer 31.1,
die bei mehreren
persönlich haftenden
Gesellschaftern nach
dem Anteil ihrer
jeweiligen
Kapitaleinlagen
aufgeteilt wird,
mindestens jedoch
250 Euro je persönlich
haftendem
Gesellschafter
31.2.2Bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters nach Zeitaufwand
31.3Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis  
31.3.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne
Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines
Abwicklers
(§ 13 Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2
KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
nach Zeitaufwand
31.3.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der
Nummer 31.3.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet
wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein
Abwickler bestellt wird
(§ 13 Absatz 4 Satz 1 KrZwMG i. V. m. § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2
KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
nach Zeitaufwand
31.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den
Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c KWG)
 
31.4.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden
Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung
(§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 1b Satz 1, 2
oder Satz 3 KWG)
nach Zeitaufwand
31.4.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass
über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt
werden darf
(§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
31.4.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile,
soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 16 Absatz 1 Satz 3 KrZwMG i. V. m. § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
nach Zeitaufwand
31.5Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
(§ 37 Absatz 3, 5 und 6 KrZwMG)
 
31.5.1Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters nach Zeitaufwand
31.5.2 Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei
Instituten oder anderen Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1
GwG gegenüber dem Geschäftsleiter
nach Zeitaufwand
31.6Maßnahmen in besonderen Fällen
(§ 36 KrZwMG)
 
31.6.1Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber
anderen Gläubigern gefährdet ist
(§ 36 Absatz 1 KrZwMG)
nach Zeitaufwand
31.6.2Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer
Erlaubnisaufhebung
(§ 36 Absatz 2 KrZwMG)
nach Zeitaufwand
31.7Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu
gewährleisten
(§ 37 Absatz 1 KrZwMG)
nach Zeitaufwand
31.8Feststellender Verwaltungsakt nach § 3 Absatz 3 Satz 1 KrZwMG nach Zeitaufwand
31.9Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte  
31.9.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für
die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der
aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten
Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden
(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrZwMG)
4.120
31.9.2Verwaltungsakte im Sinne der Nummer 31.9.1 gegenüber
Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die
Einbeziehung gesetzt haben
(§ 38 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. Satz 1 und 2 KrZwMG)
1.323".


 
 
ee)
Die folgenden Nummern 32 und 33 werden angefügt:

„32Individuell zurechenbare öffentliche Leistung auf der Grundlage
der Verordnung (EU) 2023/1114 und des Kryptomärkteaufsichts-
gesetzes
 
32.1Erteilung einer Zulassung  
32.1.1Erteilung einer Zulassung zum Emittieren vermögenswert-
referenzierter Token
(Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114)
nach Zeitaufwand
32.1.2Erteilung einer Zulassung zum Anbieten von Kryptowerte-
Dienstleistungen
(Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114)
nach Zeitaufwand
32.2Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden
Zulassung oder Erlaubnis
 
32.2.1Zulassungserweiterung bei bereits bestehender Zulassung im
Sinne von Artikel 16 oder Artikel 59 der Verordnung (EU)
2023/1114
nach Zeitaufwand
32.2.2Mitteilung der geplanten Emission vermögenswertreferenzierter
Token durch ein CRR-Kreditinstitut und Genehmigung des
Kryptowerte-Whitepapers
(Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114)
nach Zeitaufwand
32.2.3Mitteilung der geplanten Emission von E-Geld-Token
(Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114)
nach Zeitaufwand
32.2.4Mitteilung des geplanten Anbietens von Kryptowerte-Dienst-
leistungen
(Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 60 der
Verordnung (EU) 2023/1114)
nach Zeitaufwand
32.3 Zulassung nach Nummer 32 für eine Personenhandelsgesellschaft  
32.3.1Bei erstmaliger Erteilung der Zulassung oder bei Zulassungs-
erweiterung
Erteilungsgebühr nach
Nummer 32.1.1 oder
Nummer 32.1.2, die
bei mehreren
persönlichen
haftenden
Gesellschaftern nach
dem Verhältnis ihrer
jeweiligen
Kapitaleinlagen
zueinander aufgeteilt
wird, mindestens
jedoch 250 Euro je
persönlich haftendem
Gesellschafter
32.3.2Bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters nach Zeitaufwand
32.4Maßnahmen nach Entzug der Zulassung  
32.4.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne
Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines
Abwicklers, sowie jeder Folgebescheid zu einem vorbezeichneten
Verwaltungsakt
(§ 13 Absatz 1 und 2 KMAG)
nach Zeitaufwand
32.4.2Anordnung der Übertragung der Vertragsverhältnisse auf einen
zugelassenen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
(§ 13 Absatz 5 KMAG)
nach Zeitaufwand
32.5Maßnahmen in Bezug auf das öffentliche Angebot und die
Zulassung zum Handel
 
32.5.1Anordnung, dass ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung
zum Handel auszusetzen ist; Untersagung eines öffentlichen
Angebots oder einer Zulassung zum Handel
(§ 15 KMAG)
nach Zeitaufwand
32.5.2Anordnung der Änderung eines Kryptowerte-Whitepapers und
Anordnung der Aufnahme zusätzlicher Informationen in das
Kryptowerte-Whitepaper
(§ 16 KMAG)
nach Zeitaufwand
32.5.3Anordnung der Änderung der Marketingmitteilungen; Anordnung
der Aussetzung von Marketingmitteilungen; Untersagung von
Marketingmitteilungen
(§ 17 KMAG)
nach Zeitaufwand
32.5.4Maßnahmen zur Produktintervention
(Artikel 105 der Verordnung (EU) 2023/1114)
13.379
32.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die
Übernahme
(Titel III Kapitel 4 und Titel V Kapitel 4 der Verordnung (EU)
2023/1114)
 
32.6.1Einspruch gegen die Übernahme
(Artikel 42 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2023/1114)
nach Zeitaufwand
32.6.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass
über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt
werden darf
(§ 25 Absatz 7 Satz 1 KMAG)
nach Zeitaufwand
32.6.3Beauftragung eines Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile,
soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 25 Absatz 7 Satz 4 KMAG)
nach Zeitaufwand
32.7Maßnahmen in Bezug auf die laufende Aufsicht von Instituten  
32.7.1Anordnung der Berichterstattung durch Emittenten vermögens-
wertreferenzierter Token
(Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114)
nach Zeitaufwand
32.7.2 Maßnahmen zur Beschränkung der Ausgabe vermögenswert-
referenzierter Token
(Artikel 23 der Verordnung (EU) 2023/1114) in Verbindung mit § 28
KMAG
nach Zeitaufwand
32.7.3Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel von
Emittenten vermögenswertreferenzierter Token
(Artikel 35 Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 in
Verbindung mit dem technischen Regulierungsstandard)
nach Zeitaufwand
32.7.4Aussetzung und Untersagung der Tätigkeit von Anbietern von
Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten gegen die Erbringung
von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der
Verordnung (EU) 2023/1114
(§ 29 Absatz 1 und 2 KMAG)
nach Zeitaufwand
32.7.5Anordnung der Aussetzung des Handels oder des Ausschlusses
eines Kryptowertes vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf
bestimmte Derivate, Untersagung des Handels auf einer
Handelsplattform, Anordnung der Aussetzung des Handels
(§ 34 KMAG)
nach Zeitaufwand
32.8Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans  
32.8.1Verlangen nach Abberufung eines Mitglieds des Leitungsorgans
(§ 23 Absatz 2 bis 4 KMAG)
nach Zeitaufwand
32.8.2Untersagung der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben
(§ 24 KMAG)
nach Zeitaufwand
32.9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf
Sanierungs- und Rücktauschpläne
 
32.9.1Anordnungen in Bezug zur Erstellung und Änderung von
Sanierungs- und Rücktauschplänen
(Artikel 46 Absatz 2 und 3, Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2023/1114)
nach Zeitaufwand
32.9.2Aussetzung des Rücktausches
(Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114)
nach Zeitaufwand
32.9.3Anordnung der Durchführung des Rücktauschplans
(Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114)
nach Zeitaufwand
32.10Maßnahmen in besonderen Fällen  
32.10.1Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung
(§ 41 KMAG)
nach Zeitaufwand
32.10.2Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
(§ 42 KMAG)
nach Zeitaufwand
32.10.3Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr
(§ 43 KMAG)
nach Zeitaufwand
32.11Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte  
32.11.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für
die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der
aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten
Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden
(§ 9 KMAG)
4.120
32.11.2Verwaltungsakte nach Nummer 32.11.1 gegenüber Einbezogenen,
die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt
haben
1.323
32.12Übergangsvorschriften 
32.12.1Durchführung des vereinfachten Verfahrens
(§ 50 Absatz 3 KMAG)
nach Zeitaufwand
33 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Verordnung (EU) 2022/2554
 
33.1Maßnahmen infolge der Durchführung eines gebündelten Tests
(Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554)
nach Zeitaufwand
33.2Genehmigung des Einsatzes interner Tester
(Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554)
nach Zeitaufwand".




 

Zitierungen von Artikel 20 FinmadiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 FinmadiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinmadiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 23 FinmadiG Inkrafttreten
... 8 Nummer 10 treten am 28. Dezember 2024 in Kraft. (3) Die Artikel 7, 14 bis 16, 19, 20 und 22 treten am 1. Juli 2024 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 30. Dezember 2024 ...