Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)

Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 30. Dezember 2024 KWG § 1, § 1a, § 2, § 6, § 24, § 25g, § 26b, § 29, § 32, § 46i, § 47a (neu), § 49, § 56, § 60c, § 64y, § 65a (neu)

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Kapitel 5d wird wie folgt gefasst:

„5d.
Besondere Pflichten bei qualifizierter Kryptoverwahrung".

b)
Die Angabe zu § 46i wird wie folgt gefasst:

§ 46i Zuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente, Kosten der Aussonderung".

c)
Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 47a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554".

d)
Die Angabe zu § 60c wird wie folgt gefasst:

§ 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011, die Verordnung (EU) 2017/2402 oder die Verordnung (EU) 2022/2554".

e)
Die Angabe zu § 64y wird wie folgt gefasst:

§ 64y (weggefallen)".

f)
Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 65a Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft durch

a)
die Verwahrung und Verwaltung kryptografischer Instrumente für andere oder

b)
die Sicherung privater kryptografischer Schlüssel für andere, die dazu dienen, kryptografische Instrumente oder Kryptowertpapiere, Kryptofondsanteile oder in- und ausländische Wertpapiere, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie übertragen und gespeichert werden können, zu speichern oder darüber zu verfügen,".

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Kryptografische Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine kryptografischen Instrumente im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

2.
monetäre Werte, die die Vorgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen oder nur für Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt werden,

3.
Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 und

4.
Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes."

b)
Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
(weggefallen)".

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Kryptowerte sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114."

cc)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114."

dd)
In Satz 6 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „oder Rechnungseinheiten" durch die Wörter „Rechnungseinheiten oder Kryptowerte" ersetzt.

c)
In Absatz 19 Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an" die Wörter „und Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

3.
§ 1a Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:

„(2) Für Einrichtungen, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU namentlich genannt werden, gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) und die Vorgaben der auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakte sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 verweisen, als wenn diese Einrichtungen CRR-Kreditinstitute wären.

(2a) Für Institute, die nicht nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 liegen, gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 und die Vorgaben der auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakte sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 verweisen so, als wären diese Institute CRR-Kreditinstitute. Abweichend von Satz 1 finden

1.
anstelle der Vorgaben der Artikel 5 bis 15 der Verordnung (EU) 2022/2554 die Vorgaben des vereinfachten Informations- und Kommunikationstechnologien-Risikomanagementrahmens nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2554 Anwendung,

2.
die Vorgaben an die Durchführung der bedrohungsgeleiteten Penetrationstests nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 keine Anwendung,

3.
die Vorgaben an das IKT-Drittparteienrisikomanagement nach den Artikeln 28 bis 30 der Verordnung (EU) 2022/2554 auf Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 3 Nummer 60 der Verordnung (EU) 2022/2554 keine Anwendung."

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
(weggefallen)".

b)
Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
(weggefallen)".

c)
In Absatz 7b wird nach den Wörtern „außer dem" das Wort „qualifizierten" eingefügt.

5.
Nach § 6 Absatz 1f wird folgender Absatz 1g eingefügt:

„(1g) Die Aufsichtsbehörden nach § 1 Absatz 5 sind zuständige Behörden nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. Bei der Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend."

6.
In § 24 Absatz 2 werden nach den Wörtern „anderen Institut im Sinne dieses Gesetzes," die Wörter „einem Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, einem" eingefügt, wird das Wort „oder" durch ein Komma und das Wort „einem" ersetzt und werden nach den Wörtern „Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" die Wörter „oder einem Institut im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes" eingefügt.

7.
In § 25g Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)" ersetzt.

8.
Die Überschrift des Kapitels 5d des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„5d.
Besondere Pflichten bei qualifizierter Kryptoverwahrung".

9.
§ 26b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „Ein Institut, das das" das Wort „qualifizierte" eingefügt, wird das Wort „Kryptowerte" durch die Wörter „kryptografischen Instrumente" und das Wort „Kryptowerten" durch die Wörter „kryptografischen Instrumenten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Kryptowerte" durch das Wort „kryptografische Instrumente" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Kryptowerte" durch die Wörter „kryptografischen Instrumente" ersetzt.

10.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 26a" durch die Wörter „nach den §§ 26a und § 26b" ersetzt.

bb)
In Buchstabe k werden vor den Wörtern „den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22" die Wörter „§ 5 Absatz 1 und 2 sowie" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
In Buchstabe l wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

dd)
Folgender Buchstabe m wird angefügt:

„m)
nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113" ersetzt.

11.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
(weggefallen)".

b)
In Absatz 2a Satz 2 wird nach den Wörtern „Erlaubnis für das" das Wort „qualifizierte" eingefügt und werden die Wörter „Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10" durch die Wörter „kryptografische Instrumente im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 9 und 10" ersetzt.

12.
§ 46i wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Kryptowerte" durch die Wörter „kryptografischer Instrumente" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts für einen Kunden verwahrte kryptografische Instrument gilt als dem Kunden gehörig. Das gilt nicht, wenn der Kunde die Einwilligung zu Verfügungen über den verwahrten Wert für Rechnung des Instituts oder Dritter erteilt hat."

c)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „gilt" die Wörter „im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts" eingefügt und wird das Wort „Kryptowerten" durch die Wörter „kryptografischen Instrumenten" ersetzt.

d)
In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Kryptoverwahrgeschäft" das Wort „qualifizierte" eingefügt.

13.
Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

„§ 47a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554

(1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie kann gegenüber einem Institut insbesondere anordnen,

1.
das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,

2.
Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,

3.
sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und

4.
Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.

(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Instituts zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 44 Absatz 6 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt kann die Durchführung der Befragung auf die Deutsche Bundesbank übertragen."

14.
In § 49 Absatz 1 wird nach der Angabe „der §§ 45c, 46, 46a, 46b," die Angabe „47a," eingefügt.

15.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über begleitende Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)" ersetzt.

b)
Nach Absatz 5d wird folgender Absatz 5e eingefügt:

„(5e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach

a)
Artikel 6 Absatz 5 Satz 3, Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 4 oder Artikel 42 Absatz 6 Satz 1 oder

b)
Artikel 16 Absatz 2 Satz 3 oder Artikel 26 Absatz 1 Satz 2

zuwiderhandelt,

2.
entgegen Artikel 19 Absatz 4 dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3.
entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 einen Test nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

4.
entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

5.
entgegen Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 5 die Behörde

a)
über eine geplante vertragliche Vereinbarung bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung,

b)
unverzüglich über den Fall, dass eine Funktion kritisch oder wichtig geworden ist,

nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet oder

6.
entgegen Artikel 45 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „und der Absätze 5b bis 5d" durch ein die Wörter „und der Absätze 5b bis 5e Nummer 2 und 3" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „und des Absatzes 5a" durch die Wörter „und der Absätze 5a und 5e Nummer 1, 4, 5 und 6" ersetzt.

16.
§ 60c wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „2017/2402" die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2022/2554" eingefügt.

b)
In Absatz 6 werden nach der Angabe „2017/2402" die Wörter „oder wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554" eingefügt.

17.
§ 64y wird wie folgt gefasst:

§ 64y (weggefallen)".

18.
Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:

§ 65a Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

(1) Für ein Institut, das am 29. Dezember 2024 über eine Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahrgeschäftes im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 verfügt, gilt die Erlaubnis für die Erbringung des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäftes im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 in der Fassung vom 30. Dezember 2024 als erteilt.

(2) § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe m ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.

(3) § 1a Absatz 2a ist ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden. Die Anforderungen an das Meldewesen nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/2554 sind ab dem 17. Januar 2025 anzuwenden."