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Artikel 11 - Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)

Artikel 11 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 11 ändert mWv. 30. Dezember 2024 VAG § 35, § 48, § 293, § 295, § 308d (neu), § 310, § 319a, § 332, § 360 (neu)

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 308c wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 308d Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554".

b)
Die Angabe zu § 319a wird wie folgt gefasst:

§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011, die Verordnung (EU) 2017/2402 oder die Verordnung (EU) 2022/2554".

c)
Nach der Angabe zu § 359 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 360 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz".

2.
§ 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
die Vorgaben nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1), auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach Artikel 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554."

3.
In § 48 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „genannten Voraussetzungen" die Wörter „sowie die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554" eingefügt.

4.
Dem § 293 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Für Versicherungs-Holdinggesellschaften nach § 7 Nummer 31 und für Unternehmen nach Absatz 4 gelten die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554, die Vorgaben der auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2554 erlassenen Rechtsakte sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 verweisen. Anstelle der Artikel 5 bis 15 der Verordnung (EU) 2022/2554 gilt der vereinfachte Informations- und Kommunikationstechnologien-Risikomanagementrahmen (IKT-Risikomanagementrahmen) nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2554."

5.
§ 295 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2554."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die nach Absatz 1 Nummer 8 zuständige Behörde wirkt bei der Durchführung der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 7 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend."

6.
Nach § 308c wird folgender § 308d eingefügt:

„§ 308d Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554

(1) Die Aufsichtsbehörde kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Geltungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie kann gegenüber einem Versicherungsunternehmen insbesondere anordnen,

1.
das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,

2.
Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,

3.
sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und

4.
Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Versicherungsunternehmens zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. § 305 Absatz 5 gilt entsprechend."

7.
In § 310 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den dem § 264" durch die Angabe „§ 264" ersetzt und wird nach den Wörtern „sowie den §§ 308, 308b," die Angabe „308d," eingefügt.

8.
§ 319a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „2017/2402" die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2022/2554" eingefügt.

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Aufsichtsbehörde macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder gegen die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich öffentlich bekannt."

9.
Nach § 332 Absatz 4l wird folgender Absatz 4m eingefügt:

„(4m) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) durch Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes können nach § 56 Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden."

10.
Nach § 359 wird folgender § 360 eingefügt:

§ 360 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr."