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Artikel 16 - Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
Artikel 16 Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes
§ 12 Absatz 3 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 6 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 3.
- Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt:
- „8.
- Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sowie
- 9.
- Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes."
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Zitierungen von Artikel 16 FinmadiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 FinmadiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinmadiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 23 FinmadiG Inkrafttreten
... Artikel 8 Nummer 10 treten am 28. Dezember 2024 in Kraft. (3) Die Artikel 7, 14 bis 16 , 19, 20 und 22 treten am 1. Juli 2024 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 30. ...
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