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Artikel 14 - Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)

Artikel 14 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2024 GVG § 74c, § 120

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz" ein Komma und die Wörter „dem Kryptomärkteaufsichtsgesetz" eingefügt.

2.
In § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Außenwirtschaftsgesetz" ein Komma und die Wörter „dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 14 FinmadiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 FinmadiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinmadiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 23 FinmadiG Inkrafttreten
... 26 sowie Artikel 8 Nummer 10 treten am 28. Dezember 2024 in Kraft. (3) Die Artikel 7, 14 bis 16, 19, 20 und 22 treten am 1. Juli 2024 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 30. ...