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§ 10 - Klima- und Transformationsfondsgesetz (KTFG)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1807 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 14.12.2010; FNA: 707-26 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 14.12.2010; FNA: 707-26 Wirtschaftsförderung
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§ 10 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Klima- und Transformationsfondsgesetzes in der vom 1. Januar 2024 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 10 KTFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 3 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 KTFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KTFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KTFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 3 HFinG 2024 Änderung des Klima- und Transformationsfondsgesetzes
... der Schienenwege des Bundes," eingefügt. 2. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt: „§ 10 Bekanntmachungserlaubnis Das ... 2. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt: „ § 10 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des ... 2024 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen." 3. Der bisherige § 10 wird § ...
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