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Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (HFinG 2024 k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „250.000" durch die Angabe „150.000" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „300.000" durch die Angabe „175.000" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:„(6) Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Bezieht einer der beiden Elternteile Elterngeld Plus, so kann dieser Elternteil das Elterngeld Plus gleichzeitig zum Bezug von Basiselterngeld oder von Elterngeld Plus des anderen Elternteils beziehen. § 4b bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 können bei Mehrlingsgeburten sowie bei Frühgeburten im Sinne des Absatzes 5 beide Elternteile gleichzeitig Basiselterngeld beziehen."
- 3.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Für die nach dem 31. August 2021 und vor dem 1. April 2024 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
- b)
- Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.
- c)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:„(5) § 1 Absatz 8 ist auf Kinder anwendbar, die ab dem 1. April 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption angenommen worden sind. Für die ab dem 1. April 2024 und vor dem 1. April 2025 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption angenommenen Kinder gilt § 1 Absatz 8 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 150.000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 3 oder 4, entfällt in diesem Zeitraum abweichend von § 1 Absatz 8 Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 200.000 Euro beträgt."
Artikel 2 Änderung des Digitalinfrastrukturfondsgesetzes
Das Digitalinfrastrukturfondsgesetz vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2525), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Änderung des Klima- und Transformationsfondsgesetzes
Das Klima- und Transformationsfondsgesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist," durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden vor den Wörtern „zum internationalen Klimaschutz" die Wörter „zur Förderung der Mikroelektronik, zur Finanzierung der Schienenwege des Bundes," eingefügt.
- 2.
- Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
„§ 10 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Klima- und Transformationsfondsgesetzes in der vom 1. Januar 2024 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen." - 3.
- Der bisherige § 10 wird § 11.
Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66 folgende Angabe eingefügt:
„§ 66a Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024". - 2.
- In § 3 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit" gestrichen.
- 3.
- § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 sowie die Absätze 3a und 3b werden aufgehoben.
- 4.
- Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:
„§ 66a Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024
§ 66 findet entsprechende Anwendung beim Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung und der beruflichen Rehabilitation von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum 1. Januar 2025."
Artikel 5 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu § 459 angefügt:
„§ 459 Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024". - 2.
- § 22 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 3.
- Dem § 87a wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erhalten auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses das Weiterbildungsgeld, wenn sie an einer nach § 81 oder § 82 geförderten Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist."
- 4.
- Folgender § 459 wird angefügt:
„§ 459 Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024
Die Bundesagentur trägt ab dem 1. Januar 2025 die Aufwendungen, die sich aus der Anwendung des § 66a des Zweiten Buches ergeben. Eine Pauschalierung des Aufwendungsersatzes ist zulässig. Die Bundesagentur, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen vereinbaren die Höhe des Gesamtbetrages zur Abgeltung der Aufwendungen sowie im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einzelheiten zum Verfahren. Die Bundesagentur zahlt den Gesamtbetrag zu Beginn des Jahres an den Bund."
Artikel 6 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 9 Absatz 4 werden die Wörter „im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3" gestrichen.
- 3.
- In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3" gestrichen.
Artikel 7 Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
§ 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728; 2022 I S. 2098), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 4 wird die Angabe „35" durch die Angabe „45" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 5 wird die Angabe „45" durch die Angabe „55" ersetzt.
Artikel 8 Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes
Das Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort „bedeutsamer" durch das Wort „von" ersetzt und werden die Wörter „, insbesondere komplexer überjähriger Maßnahmen," gestrichen.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Dies umfasst insbesondere bedeutsame Maßnahmen im Bereich der Rüstungsinvestitionen nebst mit diesen zusammenhängender Forschung, Munitionsausgaben, Infrastrukturprojekte sowie Projekte auf den Gebieten der Informationstechnologie, zum Schutz von und zur Sicherstellung des Zugangs zu Schlüsseltechnologie und Logistik für die Bundeswehr."
- 2.
- § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.
Artikel 9 Änderung des SURE-Gewährleistungsgesetzes
§ 2 Absatz 2 des SURE-Gewährleistungsgesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Wort „halbjährlich" wird gestrichen.
- 2.
- Folgender Satz wird angefügt:
„Das Weitere bestimmt der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages."
Artikel 10 Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes
§ 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes vom 22. Mai 2010 (BGBl. I S. 627), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2012 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „In diesem Fall werden die in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages von einem Sondergremium wahrgenommen, welches sich aus ordentlichen Mitgliedern des Haushaltsausschusses zusammensetzt und vom Haushaltsausschuss für eine Legislaturperiode mit der Mehrheit seiner Mitglieder benannt wird. Die Anzahl der Mitglieder und eine gleich große Anzahl von Stellvertretern ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird."
Artikel 11 Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
§ 6 Absatz 2 Satz 1 des ESM-Finanzierungsgesetzes vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1918), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „In diesem Fall können die in den §§ 4 und 5 bezeichneten Beteiligungsrechte von einem Sondergremium wahrgenommen werden, welches sich aus ordentlichen Mitgliedern des Haushaltsausschusses zusammensetzt und vom Haushaltsausschuss für eine Legislaturperiode mit der Mehrheit seiner Mitglieder benannt wird."
Artikel 12 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
„Zuwendungen auf Grundlage von Beschlüssen des Bundestages erfüllen grundsätzlich die in Satz 1 genannten Voraussetzungen." - 2.
- Dem § 37 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Über- und außerplanmäßige Ausgaben über 100 Millionen Euro bedürfen der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, sofern keine Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. Die Einwilligung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern aus zwingenden Gründen eine unerlässliche Ausnahme geboten ist. In Fällen des Satzes 3 ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach der Entscheidung unverzüglich zu unterrichten." - 3.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Zuwendungen an Kommunen (Gemeinden und Landkreise) sollen bis zur Höhe von 6 Millionen Euro grundsätzlich als Festbetragsförderung gewährt werden. Der Verwendungsnachweis erfolgt grundsätzlich im vereinfachten Verfahren. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bedarf."
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
Artikel 13 Änderung des Stromsteuergesetzes
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2a Absatz 3 wird die Angabe „§§ 9b, 9c und 10" durch die Angabe „§§ 9b und 9c" ersetzt.
- 2.
- In § 9b wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 beträgt die Steuerentlastung für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom 20 Euro für eine Megawattstunde."
- 3.
- § 10 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 11 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „§§ 9a bis 10" durch die Angabe „§§ 9a bis 9e" ersetzt.
- 5.
- § 12 wird aufgehoben.
- 6.
- § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Erlass von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates." - 7.
- § 15 Absatz 2 wird aufgehoben.
- 8.
- Die Anlage (zu § 10) wird aufgehoben.
Artikel 14 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
In § 17b Absatz 2 Satz 4 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 367) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 9b Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes" durch die Wörter „von 1.000 Euro" ersetzt.
Artikel 15 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am 1. April 2024 in Kraft.
(4) Artikel 9 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Dezember 2023.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
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