Die
Bundeshaushaltsordnung vom
19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
„Zuwendungen auf Grundlage von Beschlüssen des Bundestages erfüllen grundsätzlich die in Satz 1 genannten Voraussetzungen."
- 2.
- Dem § 37 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Über- und außerplanmäßige Ausgaben über 100 Millionen Euro bedürfen der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, sofern keine Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. Die Einwilligung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern aus zwingenden Gründen eine unerlässliche Ausnahme geboten ist. In Fällen des Satzes 3 ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach der Entscheidung unverzüglich zu unterrichten."
- 3.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zuwendungen an Kommunen (Gemeinden und Landkreise) sollen bis zur Höhe von 6 Millionen Euro grundsätzlich als Festbetragsförderung gewährt werden. Der Verwendungsnachweis erfolgt grundsätzlich im vereinfachten Verfahren. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bedarf."
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
G. v. 28.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 101
§ 12 StiftPKG Haushalt ... 19 und 20 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412 ) geändert worden ist, für übertragbar und gegenseitig deckungsfähig ...
Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361