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Artikel 6 - Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (HFinG 2024 k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 SGB IX offen

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
In § 9 Absatz 4 werden die Wörter „im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3" gestrichen.

3.
In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 6 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 HFinG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HFinG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 HFinG 2024 Inkrafttreten
...  (2) Artikel 1 tritt am 1. April 2024 in Kraft. (3) Die Artikel 4, 5 und 6 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (4) Artikel 9 tritt am Tag nach der Verkündung ...