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Artikel 13 - Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (HFinG 2024 k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Stromsteuergesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 StromStG § 2a, § 9b, § 10, § 11, § 12, § 13, § 15, Anlage

Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2a Absatz 3 wird die Angabe „§§ 9b, 9c und 10" durch die Angabe „§§ 9b und 9c" ersetzt.

2.
In § 9b wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 beträgt die Steuerentlastung für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom 20 Euro für eine Megawattstunde."

3.
§ 10 wird aufgehoben.

4.
In § 11 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „§§ 9a bis 10" durch die Angabe „§§ 9a bis 9e" ersetzt.

5.
§ 12 wird aufgehoben.

6.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Erlass von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

7.
§ 15 Absatz 2 wird aufgehoben.

8.
Die Anlage (zu § 10) wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 13 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 HFinG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HFinG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Eingangsformel 4. EnergieStVuaÄndV
... 7 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) und Nummer 10 zuletzt durch Artikel 13 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412 ) geändert sowie Nummer 16 durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe e des Gesetzes vom 27. August ...