Das
Stromsteuergesetz vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2a Absatz 3 wird die Angabe „§§ 9b, 9c und 10" durch die Angabe „§§ 9b und 9c" ersetzt.
- 2.
- In § 9b wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 beträgt die Steuerentlastung für vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 entnommenen Strom 20 Euro für eine Megawattstunde."
- 3.
- § 10 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 11 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „§§ 9a bis 10" durch die Angabe „§§ 9a bis 9e" ersetzt.
- 5.
- § 12 wird aufgehoben.
- 6.
- § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Erlass von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."
- 7.
- § 15 Absatz 2 wird aufgehoben.
- 8.
- Die Anlage (zu § 10) wird aufgehoben.
Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445