Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Postgesetz (PostG)

§ 10 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung



(1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend sind, müssen Postdienstleistungen in einem oder mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen erbringen, denen wesentliche unternehmerische Entscheidungsbefugnisse zustehen.

(2) Unternehmen, die auf einem Markt für Postdienstleistungen marktbeherrschend sind, haben die Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen zwischen Postdienstleistungen innerhalb des lizenzierten Bereichs durch Schaffung eines eigenen Rechnungslegungskreises zu gewährleisten. Dasselbe gilt für die finanziellen Beziehungen zwischen Postdienstleistungen im lizenzierten und Postdienstleistungen im nicht lizenzierten Bereich. Die Regulierungsbehörde kann die Ausgestaltung der internen Rechnungslegung für Postdienstleistungen vorgeben.

Anzeige


 

Zitierungen von § 10 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 PostG Bußgeldvorschriften (vom 26.11.2019)
... 1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 eine Briefsendung befördert, 2. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder 2 Postdienstleistungen nicht in rechtlich selbständigen Unternehmen erbringt oder die ...