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§ 10 - Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
Geltung ab 01.09.2020, abweichend siehe Artikel 12; FNA: 2122-7 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.09.2020, abweichend siehe Artikel 12; FNA: 2122-7 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 10 Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation
§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die psychotherapeutische Prüfung dient der Feststellung der für eine Tätigkeit in der Psychotherapie erforderlichen Handlungskompetenzen.
(2) 1Die psychotherapeutische Prüfung ist eine staatliche Prüfung und steht unter der Aufsicht und Verantwortung des staatlichen Prüfungsamtes. 2Die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle hat den Prüfungsvorsitz. 3Sie kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz für sie wahrzunehmen.
(3) Die psychotherapeutische Prüfung wird nicht vor dem letzten Semester des Masterstudiums durchgeführt.
(4) Die psychotherapeutische Prüfung besteht aus den folgenden beiden Teilen:
- 1.
- einer mündlich-praktischen Fallprüfung, der ein von der oder dem Studierenden erstelltes schriftliches Sitzungsprotokoll zugrunde liegt, im Rahmen eines arbeitsplatzbasierten Assessments und
- 2.
- einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung in fünf Kompetenzbereichen.
Zitierungen von § 10 PsychThG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PsychThG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychThG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 PsychThG Erteilung der Approbation
... Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die ...
§ 11 PsychThG Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
... Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung nach § 10 Absatz 1 ...
§ 20 PsychThG Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation
... Einsätze und das Nähere über die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 zu regeln. Die als Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und ...
§ 22 PsychThG Zuständigkeit von Behörden
... 6 entgegen. (5) Für die Aufgaben nach § 9 Absatz 4 Satz 2 bis 4 sowie nach § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle des Landes zuständig, in ...
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