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Artikel 10 - Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Inkrafttreten wird separat bekanntgegeben, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9/1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Inkrafttreten wird separat bekanntgegeben, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9/1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Artikel 10 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die Staatsangehörigkeitsbehörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ergibt die Abfrage bei der Registermodernisierungsbehörde, dass noch keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz besteht, ist diese auf Veranlassung der Staatsangehörigkeitsbehörde bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben; zu diesem Zweck darf die Staatsangehörigkeitsbehörde die erforderlichen Daten übermitteln."
- 2.
- In § 33 Absatz 5 werden nach dem Wort „Daten" die Wörter „sowie in den Fällen des § 31 Absatz 2 die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 10 RegMoG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 RegMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RegMoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 22 RegMoG Inkrafttreten (vom 01.11.2024)
... Artikel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1 sowie Artikel 6 bis 20 treten jeweils an dem Tag *) in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für ...
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