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Gesetz zur Korrektur schwebender Änderungen im Passgesetz, im Personalausweisgesetz und im eID-Karte-Gesetz (AuswRKG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen


Artikel 1 ändert mWv. 30. Oktober 2024 PassAuswRÄndG Artikel 12



Artikel 2 Änderung des Registermodernisierungsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 30. Oktober 2024 RegMoG Artikel 9

Artikel 9 Nummer 2 des Registermodernisierungsgesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591; 2023 I Nr. 230; 2023 I Nr. 293; 2024 I Nr. 292), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens


Artikel 3 ändert mWv. 30. Oktober 2024 PassAuswMOG Artikel 1, Artikel 2, Artikel 7



Artikel 4 Änderung des Passgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2024 PassG § 15, mWv. 1. Mai 2025 offen

Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

1.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
im Falle der Ausgabe des Passes im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder den Pass nicht enthält oder wenn der Pass beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Pass unrichtig ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025

2.
§ 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.
lichtbildaufnehmende Stelle."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 5 Änderung des Personalausweisgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2024 PAuswG § 27

§ 27 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8e des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
im Falle der Ausgabe des Personalausweises im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder den Personalausweis nicht enthält oder wenn der Personalausweis beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Personalausweis unrichtig ist."


Artikel 6 Änderung des eID-Karte-Gesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 eIDKG offen

Dem § 19 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

 
„(6) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die eID-Karte-Behörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer Person keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz im eID-Karten-Register gespeichert, kann der Eintrag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. Die eID-Karten-Behörden können die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz auch durch einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der Registermodernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung der eID-Karten-Behörden bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben."


Artikel 7 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 5 treten am 1. November 2024 in Kraft.

(3) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.

(4) Artikel 6 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach Artikel 6 sowie nach Artikel 9 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) vorliegen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Oktober 2024.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser