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Gesetz zur Korrektur schwebender Änderungen im Passgesetz, im Personalausweisgesetz und im eID-Karte-Gesetz (AuswRKG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
Artikel 12 Nummer 3 des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) wird aufgehoben.
Artikel 2 Änderung des Registermodernisierungsgesetzes
Artikel 9 Nummer 2 des Registermodernisierungsgesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591; 2023 I Nr. 230; 2023 I Nr. 293; 2024 I Nr. 292), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
Das Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 1 Nummer 8 sowie Artikel 2 Nummer 12 werden aufgehoben.
- 2.
- Artikel 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nummer 4, 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 7 treten am 1. November 2024 in Kraft."
Artikel 4 Änderung des Passgesetzes
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2024 PassG offen, mWv. 1. Mai 2025 offen
Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024
- 1.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- im Falle der Ausgabe des Passes im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder den Pass nicht enthält oder wenn der Pass beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Pass unrichtig ist."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025
- 2.
- § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 16 wird angefügt:
- „16.
- lichtbildaufnehmende Stelle."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 5 Änderung des Personalausweisgesetzes
§ 27 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8e des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- 3.
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- im Falle der Ausgabe des Personalausweises im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder den Personalausweis nicht enthält oder wenn der Personalausweis beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Personalausweis unrichtig ist."
Artikel 6 Änderung des eID-Karte-Gesetzes
Dem § 19 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
- „(6) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die eID-Karte-Behörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer Person keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz im eID-Karten-Register gespeichert, kann der Eintrag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. Die eID-Karten-Behörden können die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz auch durch einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der Registermodernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung der eID-Karten-Behörden bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben."
Artikel 7 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 5 treten am 1. November 2024 in Kraft.
(3) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
(4) Artikel 6 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach Artikel 6 sowie nach Artikel 9 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) vorliegen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Oktober 2024.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
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