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Artikel 6 - Gesetz zur Korrektur schwebender Änderungen im Passgesetz, im Personalausweisgesetz und im eID-Karte-Gesetz (AuswRKG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung des eID-Karte-Gesetzes
Dem § 19 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
- „(6) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die eID-Karte-Behörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer Person keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz im eID-Karten-Register gespeichert, kann der Eintrag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. Die eID-Karten-Behörden können die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz auch durch einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der Registermodernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung der eID-Karten-Behörden bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben."
Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Korrektur schwebender Änderungen im Passgesetz, im Personalausweisgesetz und im eID-Karte-Gesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 AuswRKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuswRKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 AuswRKG Inkrafttreten
... 2024 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. Mai 2025 in Kraft. (4) Artikel 6 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der ... für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach Artikel 6 sowie nach Artikel 9 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) vorliegen. Das ...
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