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§ 10 - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 8d G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-10-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-10-1 Sozialgesetzbuch
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§ 10 Beteiligungsfähigkeit
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
- natürliche und juristische Personen,
- 2.
- Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3.
- Behörden.
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Zitierungen von § 10 SGB X
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SGB X verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB X selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 SGB X Vornahme von Verfahrenshandlungen (vom 01.01.2023)
... als handlungsfähig anerkannt sind, 3. juristische Personen und Vereinigungen ( § 10 Nr. 2 ) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte, 4. Behörden ...
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