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§ 10 - Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1691 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 167
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 703-12 Kartellrecht
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Geltung ab 15.06.2021; FNA: 703-12 Kartellrecht
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§ 10 Anwendungsvorschrift
(1) Dieses Gesetz gilt für Beschaffungen im Sinne des § 3, deren Auftragsbekanntmachung nach dem 2. August 2021 veröffentlicht wird oder bei denen nach dem 2. August 2021 zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wird.
(2) Für Beschaffungen im Sinne des § 3, deren Auftragsbekanntmachung bis zum Ablauf des 27. Mai 2024 veröffentlicht worden ist oder bei denen bis zum Ablauf dieses Tages zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden ist, ist § 2 Nummer 5 in der bis zum 27. Mai 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) 1§ 2 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 6 in der ab dem 28. Mai 2024 geltenden Fassung ist erst ab dem Tag anzuwenden, an dem erstmals eine Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, nach dem 28. Mai 2024 in Kraft tritt, die das Inverkehrbringen von Kraftstoffen nach DIN EN 15940*, Ausgabe Juli 2023, in Reinform ermöglicht. 2Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat den nach Satz 1 maßgeblichen Tag im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. 3Bis zu dem nach Satz 1 maßgeblichen Tag ist für Beschaffungen im Sinne des § 3, deren Auftragsbekanntmachung ab dem 28. Mai 2024 veröffentlicht worden ist oder bei denen ab diesem Tag zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden ist, § 2 Nummer 5 in der bis zum 27. Mai 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
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- Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 15940 ist bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und dort zu beziehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes G. v. 20. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 167 m.W.v. 28. Mai 2024
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Frühere Fassungen von § 10 SaubFahrzeugBeschG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.05.2024 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes vom 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 167 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 SaubFahrzeugBeschG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SaubFahrzeugBeschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaubFahrzeugBeschG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bekanntmachung nach § 10 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-GesetzesB. v. 28.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 171
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes
G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 167
Artikel 1 1. SaubFahrzeugBeschGÄndG
... durch die Wörter „für Digitales und Verkehr" ersetzt. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Die ...
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