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§ 10 - Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)
Artikel 1 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 10.05.2017; FNA: 9511-30 Verkehrsordnung
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Geltung ab 10.05.2017; FNA: 9511-30 Verkehrsordnung
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§ 10 Voraussetzungen für die Bestellung der Prüfer; Entlassung der Prüfer
(1) 1Die Prüfer müssen
- 1.
- für die Prüfertätigkeit geeignet und zuverlässig sein,
- 2.
- zum Führen eines Sportbootes medizinisch tauglich sein,
- 3.
- ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zu den in den Prüfungsteilen abgefragten Themen besitzen und
- 4.
- die Gewähr bieten, dass die Hoheitsaufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und nach Maßgabe der zu ihrer Durchführung erlassenen Richtlinien ordnungsgemäß ausgeführt werden.
(2) Die Leiter der Prüfungsausschüsse und die anderen Prüfer müssen
- 1.
- mindestens einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen oder einen Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen besitzen und
- 2.
- die für eine Bestellung als Prüfer erforderlichen Voraussetzungen nach der Anlage 6 erfüllen.
(3) 1Die regelmäßige Bestellung der Leiter der Prüfungsausschüsse und der Prüfer erfolgt für die Dauer von fünf Jahren und kann nach Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 2 erneuert werden. 2Die beliehenen Verbände haben die Leiter der Prüfungsausschüsse und die Prüfer über ihre Stellung nach Maßgabe der Anlage 7 zu belehren und die Gewähr zu bieten, dass diese die vorstehenden Voraussetzungen jederzeit erfüllen.
(4) 1Wenn Umstände eintreten, die den Leiter des Prüfungsausschusses oder einen anderen Prüfer für die Prüfertätigkeit ungeeignet oder unzuverlässig erscheinen lassen, so haben die beliehenen Verbände dies zu prüfen. 2Ergibt die Prüfung, dass der betreffende Leiter oder Prüfer nicht mehr geeignet oder zuverlässig ist, ist er von dem beliehenen Verband aus seinem Amt zu entlassen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 7 a) dd) V. v. 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2211) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung V. v. 1. Dezember 2022 BGBl. I S. 2211 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 10 SpFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung vom 01.12.2022 BGBl. I S. 2211 |
aktuell vorher | 10.05.2017 (29.12.2017) | Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich vom 22.12.2017 BGBl. I S. 4043 |
aktuell | vor 10.05.2017 (29.12.2017) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 SpFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SpFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SpFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 SpFV (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2) Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen) (vom 14.04.2023)
... (BGBl. 2023 II Nr. 105 S. 33 f.) Anhang 2 zu Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 2 ) Muster des ärztlichen Nachweises über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines ...
Anlage 7 SpFV (zu § 10 Absatz 3 Satz 3) Belehrung gemäß § 10 Absatz 3 Satz 3 (vom 01.05.2024)
... «» für die Sportschifffahrt gemäß § 9 Absatz 2 i. V. m. § 10 der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) und den Durchführungsrichtlinien in den jeweils ...
Zitat in folgenden Normen
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Anhang 1 1. RheinSchRuaÄndV (zu Artikel 7 Nummer 6)
... (BGBl. 2023 II Nr. 105 S. 33 f.) Anhang 2 zu Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 2 ) Muster des ärztlichen Nachweises über das Ergebnis zur medizinischen Tauglichkeit eines ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
B. v. 22.12.2017 BGBl. I S. 4043
Berichtigung 2. SpBootRÄndVBer
... durch das Wort „Nichterneuerung" zu ersetzen. c) In § 10 Absatz 1 Satz 4 ist das Wort „köperlichen" durch das Wort „körperlichen" zu ...
Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211
Artikel 1 SpFVuaÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
... per E-Mail oder schriftlich innerhalb von 72 Stunden mitzuteilen." 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... gemäß ISO ALPHA-2. Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2 ) Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- ... Rückseite (BGBl. 2022 I S. 2220)] Anhang 2 zu Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1 Satz 2 ) Muster des ärztlichen Tauglichkeitsnachweises [image:2022/2022I2221.gif|Muster ... «» für die Sportschifffahrt gemäß § 9 Absatz 2 i. V. m. § 10 der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV) vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) und den Durchführungsrichtlinien in den jeweils ...
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