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§ 10 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 10 Übermittlung von Daten
(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1.
- die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung zum Steuerberater,
- 2.
- die Bestellung oder Wiederbestellung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,
- 3.
- die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,
- 4.
- die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens,
- 5.
- die Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Beratungsstellenleiters im Sinne des § 23 Absatz 3 oder
- 6.
- eine Untersagung nach § 3f.
(2) 1Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt,
- 1.
- soweit sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
- 2.
- soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
Frühere Fassungen von § 10 StBerG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363 |
aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 21 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 14.12.2010 | Artikel 30 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768 |
aktuell vorher | 12.04.2008 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 08.04.2008 BGBl. I S. 666 |
aktuell | vor 12.04.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 StBerG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 1 8. StBerGÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen." 8. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort dürfen" durch das Wort übermitteln" ...
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 13 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Angabe „§ 9 Abs. 5, § 9c Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt. 4. In § 37 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die ...
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 20 StRAnpG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 folgende Angabe eingefügt: „§ 10a Mitteilung über den Ausgang ... in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung besteht." 3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Mitteilung über den ...
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 21 NotBRMoG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... „stehen" durch das Wort „steht" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 5, § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „§ 83 dieses Gesetzes und" ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Elektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen". b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Übermittlung von Daten". ... Personen". b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Übermittlung von Daten". c) In der Angabe zu § 32 wird das Wort ... 4 und 6" durch die Angabe „§§ 3a, 3d, 4 oder 6" ersetzt. 7. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Übermittlung von Daten (1) ... 3a, 3d, 4 oder 6" ersetzt. 7. § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Übermittlung von Daten (1) Gerichte und Behörden einschließlich der ...
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 30 JStG 2010 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt." 2. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3" durch die Angabe „den §§ 3, ...
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