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§ 10 - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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§ 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
(1) Unternehmen des Finanzsektors, die Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds nach den §§ 6, 7 und 8 dieses Gesetzes in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten.
(2) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über die von den begünstigten Unternehmen des Finanzsektors zu erfüllenden Anforderungen an
- 1.
- die geschäftspolitische Ausrichtung, bei Kreditinstituten insbesondere die Versorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Krediten, und die Nachhaltigkeit des verfolgten Geschäftsmodells,
- 2.
- die Verwendung der aufgenommenen Mittel,
- 3.
- die Vergütung ihrer Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen,
- 4.
- die Eigenmittelausstattung,
- 5.
- die Ausschüttung von Dividenden,
- 6.
- den Zeitraum, innerhalb dessen diese Anforderungen zu erfüllen sind,
- 7.
- Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen,
- 8.
- die Art und Weise, wie dem Fonds Rechenschaft zu legen ist,
- 9.
- eine von dem vertretungsberechtigten Organ mit Zustimmung des Aufsichtsorgans abzugebende und zu veröffentlichende Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der in den Nummern 1 bis 8 einzuhaltenden Anforderungen,
- 10.
- sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes nach Absatz 1 erforderlich sind.
(2a) 1In einem Unternehmen des Finanzsektors, das Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7 dieses Gesetzes in Anspruch nimmt und bei dem der Fonds unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen mindestens 75 Prozent der Anteile hält, darf die monetäre Vergütung der Organmitglieder und Angestellten jeweils 500.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. 2Variable Vergütungen sind nicht zulässig.
(2b) 1In einem Unternehmen des Finanzsektors, das Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7 dieses Gesetzes in Anspruch nimmt und bei dem der Fonds die in Absatz 2a genannte Beteiligungsschwelle nicht erreicht, darf die monetäre Vergütung der Organmitglieder und Angestellten vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 jeweils 500.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. 2Variable Vergütungen sind nicht zulässig, es sei denn, die Summe aus fixer und variabler Vergütung überschreitet nicht die Obergrenze von 500.000 Euro pro Jahr. 3Die Obergrenze von 500.000 Euro darf überschritten werden, sofern das Unternehmen mindestens die Hälfte der geleisteten Rekapitalisierungen zurückgezahlt hat oder soweit die geleistete Kapitalzuführung voll verzinst wird.
(2c) 1Nicht umfasst von den Absätzen 2a und 2b sind Vergütungen, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind. 2Die Vorgaben der Absätze 2a und 2b sind bei Vertragsänderungen und -neuabschlüssen mit Organmitgliedern und Angestellten zu berücksichtigen. 3Die Verlängerung eines Vertrages gilt als Neuabschluss im Sinne des Satzes 2. 4Soweit Verträge den Vorgaben der Absätze 2a und 2b nicht entsprechen, können Organmitglieder und Angestellte aus ihnen keine Rechte herleiten. 5Dies gilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind.
(2d) 1Bei einem Unternehmen des Finanzsektors, das Stabilisierungsmaßnahmen gemäß den §§ 6 bis 8a in Anspruch nimmt, sollen Vertreter der Anstalt im Zusammenhang mit den ihr nach § 8a übertragenen Aufgaben oder Vertreter der Finanzagentur im Zusammenhang mit den nach diesem Gesetz auf diese übertragenen Aufgaben als Sachverständige oder Auskunftspersonen im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes zu den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse hinzugezogen werden, soweit über Gegenstände beraten wird, bei denen eine Beteiligung von Vertretern der Anstalt oder der Finanzagentur als Sachverständige oder als Vertreter der Eigentümerinteressen des Bundes jeweils zweckdienlich erscheint. 2Die Anstalt und die Finanzagentur können die Teilnahme ihrer Vertreter an solchen Sitzungen verlangen, soweit über Gegenstände beraten wird, die Auswirkungen auf die jeweils in ihrem Aufgabenbereich liegenden Stabilisierungsmaßnahmen haben können.
(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG) G. v. 27. März 2020 BGBl. I S. 543 m.W.v. 28. März 2020
Frühere Fassungen von § 10 StFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.03.2020 | Artikel 1 Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG) vom 27.03.2020 BGBl. I S. 543 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 1 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG) vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171 |
aktuell vorher | 19.12.2014 | Artikel 5 BRRD-Umsetzungsgesetz vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 |
aktuell vorher | 31.12.2010 | Artikel 4 Restrukturierungsgesetz vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1900 |
aktuell vorher | 23.07.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung vom 17.07.2009 BGBl. I S. 1980 |
aktuell | vor 23.07.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 StFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 StFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 StFG Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung (vom 04.11.2022)
... Bedeutung sowie um Entscheidungen über wesentliche Auflagen nach Maßgabe einer zu § 10 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung handelt, entscheidet ein interministerieller Ausschuss ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Finanzmarktstabilisierungsfonds-VerordnungV. v. 20.10.2008 eBAnz AT123 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-VerordnungV. v. 04.02.2011 BGBl. I S. 221
Zitat in folgenden Normen
Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
V. v. 20.10.2008 eBAnz AT123 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
§ 5 FMStFV Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen (vom 17.07.2020)
... Maß zu begrenzen. Im Hinblick auf die Angemessenheit soll der Fonds unbeschadet § 10 Absatz 2a bis 2c des Stabilisierungsfondsgesetzes darauf hinwirken, dass a) Organmitglieder und Geschäftsleiter unter ... angemessen ist; diese Regelung gilt nicht für Unternehmen gemäß § 10 Absatz 2a des Stabilisierungsfondsgesetzes ; d) Erfolgsziele, Ausübungspreise für Aktienoptionsprogramme und andere ...
Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (WStBG)
Artikel 2 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982, 1986; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
§ 3 WStBG Verpflichtungserklärung bei Aktiengesellschaften (vom 17.07.2020)
... der Zulässigkeit und Wirksamkeit einer von Unternehmen des Finanzsektors gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder von Unternehmen der Realwirtschaft gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 5 BRRDUG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... Wörter „Satz 1, 4 und 5" ersetzt. 14. Nach § 10 Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt: „(2d) Bei einem Unternehmen des ...
Erste Verordnung zur Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
V. v. 04.02.2011 BGBl. I S. 221
Artikel 1 1. FMStFVÄndV
... gefasst: „Im Hinblick auf die Angemessenheit soll der Fonds unbeschadet § 10 Absatz 2a bis 2c des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes darauf hinwirken, dass". ... „diese Regelung gilt nicht für Unternehmen gemäß § 10 Absatz 2a des ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... Angabe „§ 6, § 6a oder § 8a Absatz 10" ersetzt. 9. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „nach den §§ 6 bis 8" durch die Wörter ...
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 4 RStruktG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... Euro" durch die Wörter „50 Milliarden Euro" ersetzt. 8a. In § 10 werden nach Absatz 2 folgende Absätze eingefügt: „(2a) In einem ...
Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 1 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... 8b Landesrechtliche Abwicklungsanstalten § 9 Kreditermächtigung § 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung ... 8 Risikoübernahme; Verordnungsermächtigung". 6. Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Bedingungen für ... 6. Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung". ...
Artikel 2 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
... der Zulässigkeit und Wirksamkeit einer von Unternehmen des Finanzsektors gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder von Unternehmen der Realwirtschaft gemäß § 25 Absatz 2 Nummer 9 des ...
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