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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.12.2025
§ 10 - Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (StiftPKG)
G. v. 28.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 101
Geltung ab 01.12.2025; FNA: 224-34 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 01.12.2025; FNA: 224-34 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 10 Beirat
1Der Beirat berät die Organe der Stiftung in fachlichen Belangen. 2Seine Mitglieder sind vom Stiftungsrat aus dem Kreis von in- und ausländischen Sachverständigen zu berufen. 3Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. 4Das Nähere regelt die Satzung.
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